Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil vom 31.01.2017 – 7 U 195/16

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juli 2016, Geschäftsnummer 324 O 37/16, abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 22. Januar 2016 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insoweit zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Gründe gemäß §§ 540 Abs. 1 und 2, 313a ZPO:

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Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils, zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur Zurückweisung des der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Antrags. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

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Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Äußerung „… der TV-Biedermann kann sein bizarres Doppel-Leben nicht länger verheimlichen.“ nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzuordnen ist. Hinsichtlich der Bezeichnung „TV-Biedermann“ und des Ausdrucks „bizarr“ liegt dieses auf der Hand; es handelt sich ersichtlich um Aussagen, die nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgestattet, sondern durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens als Ausdruck einer subjektiven Ansicht oder Überzeugung geprägt sind. Aber auch die Mitteilung, der Antragsteller führe ein „Doppel-Leben“, enthält keine bestimmte Sachaussage. Der Durchschnittsleser verknüpft mit der Bezeichnung "Doppel-Leben“ keine bestimmten tatsächlichen Elemente und entnimmt ihr keine Behauptung eines konkreten tatsächlichen Vorgangs.

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Meinungsäußerungen genießen grundsätzlich den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dabei ist unerheblich, ob die geäußerte Meinung als wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch oder als begründet oder unbegründet anzusehen ist (vgl. BVerfG NJW 1993, S. 1845); Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt Meinungsäußerungen in umfassender Weise. Nur dann, wenn die fragliche Aussage sich als substanzlose Schmähung erweist oder - weil jeder tatsächlichen Grundlage entbehrend - nur der Kränkung und Demütigung des Betroffenen zu dienen bestimmt ist, muss die Meinungsfreiheit hinter dem Schutze der Persönlichkeit des Betroffenen zurücktreten (vgl. BVerfG NJW 1991, 1475, 1477).

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Ein Fall der Schmähkritik liegt, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, nicht vor. Aber auch im Übrigen überschreitet die Äußerung nicht die Grenze der zulässigen Kritik. Die Bezeichnung als „TV-Biedermann“, gegen die sich der Antragsteller nicht ausdrücklich zur Wehr gesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Die in dem Begriff enthaltene Kritik mag zwar negativ sein, knüpft aber in zulässiger Weise an seine öffentlichen Auftritte als „Tagesschau“-Sprecher an. Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss der Antragsteller es aber auch hinnehmen, dass die Antragsgegnerin seine zum Zeitpunkt der Berichterstattung bestehende Lebenssituation als „bizarres Doppelleben“ bezeichnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten er und seine vormalige Lebensgefährtin M. in der im Artikel abgebildeten Villa zwei voneinander getrennte Wohnungen, lebten mithin weiter unter „einem Dach“. Gleichzeitig war er mit einer anderen Frau liiert, mit der er ein gemeinsames Kind hat. M. erklärte laut Erstmitteilung der Zeitschrift „…“, dass der Antragsteller wisse, dass sie die „junge Geliebte“ nicht kennenlernen möchte, und verhindern werde, dass sie dieser begegne. In der Erstmitteilung thematisiert die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller wenig Interesse daran zu haben scheine, sich mit der jungen Familie „ein gemeinsames Nest zu bauen“. Vor diesem Hintergrund kommt die Einschätzung, der Antragsteller führe ein „bizarres Doppelleben“, nicht ohne jede tatsächliche Grundlage daher, was zur Folge hat, dass sie nicht mit einem Verbot belegt werden kann. Auf die Frage, ob man diese Bewertung für richtig oder falsch erachtet, kommt es nicht an.

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Auch das übrige Parteivorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91ZPO.