Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.03.2017 – 14 U 146/16
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.06.2016, Az. 323 O 46/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Das Landgericht hat zu Recht nur einen Anspruch in Höhe von 50% zuerkannt. Es hat ausgeführt, weder die genaue Kollisionsstelle noch die konkrete Fahrweise der beiden Fahrzeugführer habe hinreichend sicher rekonstruiert werden können. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist zwar knapp, entgegen den Ausführungen der Berufung im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Die Angaben des Beklagten zu 2 zitiert die Berufung zu selektiv, S. 6 des Protokolls vom 16.6.2016 enthält Erklärungen des Beklagten zu 2 zum kontrollierten Fahrstreifenfahren, mangels geeigneter Anknüpfungspunkte hätte hier auch ein unfallanalytisches Gutachten keine weitere Aufklärung erbringen können. Weil der tatsächliche Verlauf des Unfalls in entscheidenden Details ungeklärt geblieben ist, bleiben die rechtlichen Ausführungen der Berufung Spekulation. Aufgrund ihrer tatsächlichen Breite hätten beide Fahrzeuge die von ihnen befahrene Spur nicht befahren dürfen. Selbst wenn man den Nachweis, dass der Unfall durch die Überbreite der beiden Fahrzeuge wechselseitig verursacht worden ist, als nicht geführt ansehen will (Folge dann: wiederum eine Quote von 50 : 50), hat das Landgericht nicht genügend berücksichtigt, dass der Kläger ganz unabhängig von den Breitenverhältnissen seines Fahrzeugs die mittlere Spur nicht hätte benutzen dürfen. Er hätte wegen des für ihn geltenden Rechtsfahrgebots die rechte Fahrspur benutzen müssen, die nach ihrer Beschilderung nicht ausschließlich LKW vorbehalten war. Wenn die Recherche des Senats richtig ist, beträgt das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils über 3.5t. Für solche Fahrzeuge gilt die innerörtliche freie Fahrstreifenwahl gem. § 7 Abs. 3 StVO nicht; das Rechtsfahrgebot war auch nicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO suspendiert, weil der mittlere und der linke Fahrstreifen nicht 3 m breit waren und entsprechend den Schilderungen der beiden Fahrzeugführer auch die Verkehrsdichte eine Nichtbeachtung des Rechtsfahrgebots nicht rechtfertigte. Die rechte Spur war 3,25 m breit. Hätte der Kläger das Rechtsfahrgebot beachtet, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Zu Lasten der Beklagten ist das Urteil jedenfalls nicht abzuändern. Die Berufung sollte zurückgenommen werden.