Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.08.2017 – 2 Ws 141/17

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 8, vom 10. August 2017 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

I.

1

Gegen den Angeklagten wird wegen des Vorwurfs des Diebstahls, wahlweise der Unterschlagung (§§ 242 Abs. 1, 246 Abs. 1 StGB) ein Strafverfahren geführt, in dessen Rahmen das Amtsgericht Hamburg gegen ihn am 9. April 2017 einen Haftbefehl erlassen hat. Im Rahmen seiner Zuführung vor dem Haftrichter am 9. April 2017 hat der Beschuldigte um Bestellung von Rechtsanwalt ... als Verteidiger gebeten. Diese Bestellung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom Folgetag gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO angeordnet.

2

Nach am 3. Mai 2017 erfolgter Anklageerhebung hat das Amtsgericht Hamburg den Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 (wobei die schriftlichen Urteilsgründe insoweit unzutreffend als Tag der Entscheidung den 13. Mai 2017 ausweisen) wegen Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je sieben EUR verurteilt und mit Beschlüssen vom selben Tage den Haftbefehl vom 9. April 2017 sowie die „Beiordnung“ von Rechtsanwalt

... aufgehoben. Der Angeklagte ist am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden.

3

Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat die Staatsanwaltschaft Hamburg am 16. Mai 2017 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und mit Berufungsrechtfertigung vom 20. Juni 2017 zum einen die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sowie zum anderen erklärt, dass mit dem Rechtsmittel die Verhängung einer „unbedingten“ Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten angestrebt werde.

4

Am 13. Juni 2017 hat der (Wahl-)Verteidiger ... für den Angeklagten beantragt, ihn diesem als Pflichtverteidiger beizuordnen und für den Fall einer solchen Beiordnung die Niederlegung des Wahlmandates angekündigt.

5

Nachdem eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Angeklagten nicht ermittelt werden konnte, hat das im Berufungsverfahren zuständige Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 8, mit Beschluss vom 10. August 2017 erneut Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, und ferner den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers zurückgewiesen.

6

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit über seinen Verteidiger am 15. August 2017 eingelegter Beschwerde, auf deren Verwerfung die Generalstaatsanwaltschaft angetragen hat.

II.

7

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 und 2 StPO liegt nicht vor.

8

1. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Fälle des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 StPO liegen keine Anhaltspunkte vor. Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten am 10. August 2017 (erneut) einen Haftbefehl erlassen hat, wird dieser bisher nicht vollstreckt, so dass auch ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO derzeit nicht gegeben ist (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt § 140 Rn. 14).

9

2. Auch nach den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Bestellung eines Verteidigers nicht geboten.

10

a) Eine Verteidigerbestellung aus Gründen der Schwere der Tat ist nicht angezeigt.

11

Unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat, die vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung zu bestimmen ist, wird regelmäßig eine Straferwartung von etwa einem Jahr – gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer zu erwartender und den Angeklagten belastender Folgen einer Verurteilung, wie etwa des drohenden Widerrufs einer in anderer Sache gewährten Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung – Anlass zur Bestellung eines Verteidigers geben (vgl. zum Ganzen nur: Schmitt a.a.O. Rn. 23 m. zahlr. Nachw.).

12

Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Das Amtsgericht hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Wenngleich auf die Berufung der Staatsanwaltschaft der Ausspruch einer höheren (Freiheits-)Strafe durch die Kleine Strafkammer durchaus in Betracht kommt, erscheint es auch unter Berücksichtigung des nicht unwahrscheinlichen Widerrufs der Aussetzung der Vollstreckung der durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Urteil vom 7. April 2017 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten fernliegend, dass die gesamte von dem Angeklagten als Folge des vorliegenden Verfahrens zu erwartende Sanktion das Maß von einem Jahr erreichen wird.

13

b) Auch unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ist eine Verteidigerbestellung nicht geboten.

14

aa) Da aufgrund der Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den amtsgerichtlichen Rechtsfolgenausspruch der Schuldspruch in der vorliegenden Sache mit-samt den zugehörigen Feststellungen in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist, kommt es für die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO auf sich in dieser Hinsicht ergebende Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage nicht mehr an. Im Übrigen sind der entsprechende Sachverhalt bzw. Tatvorwurf, der die Unterschlagung einer im Besitz des Angeklagten aufgefundenen und ihm nicht gehörenden EC-Karte betrifft, und dessen rechtliche Würdigung aber auch ersichtlich nicht schwierig gelagert.

15

bb) Im Hinblick auf den Rechtfolgenausspruch, über den die Kleine Strafkammer noch zu befinden haben wird, wirft die Sache ebenfalls keine schwierigen Sach- oder Rechtsfragen auf.

16

(1) Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Verteidigung vorgebrachten Hinweises auf die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wonach es häufig als für die Annahme einer schwierigen Sach- oder Rechtslage ausreichend erachtet wird, wenn verschiedene am Verfahren mitwirkende Justizorgane – etwa Staatsanwaltschaft und Amtsgericht oder zwei Gerichte unterschiedlicher Instanzen – in bestimmten die Sache betreffenden Fragen unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. die Übersicht bei Schmitt a.a.O. Rn. 26a m.w.N.; KK-StPO/Laufhütte/Willnow § 140 Rn. 23 m.w.N.; MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer § 140 Rn. 41 (betr. Sachlage), 45 (betr. Rechtslage)), namentlich auch – wie hier – bei unterschiedlicher Bewertung der Rechtsfolgenerwartung (vgl. OLG Naumburg StV 2017, 157; vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 336 f.).

17

Zwar können sich aus solchen Verfahrensabläufen Indikatoren für das Vorliegen von Schwierigkeiten in der Beurteilung der entsprechenden sachlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben (vgl. LR-Lüderssen/Jahn § 140 Rn. 79). Zugleich kann aber, schon da die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO für die Frage der Gebotenheit der Verteidigerbestellung auf bestimmte, das Verfahren oder den Angeklagten individuell kennzeichnende Umstände abstellt, das Vorliegen eines nur indiziell auf sachliche oder rechtliche Schwierigkeiten hindeutenden Verfahrensablaufs nicht die sachliche Prüfung der in § 140 Abs. 2 StPO genannten Kriterien ersetzen. Vielmehr bleibt auch in solchen Fällen grundsätzlich eine an den Eigenheiten der jeweiligen Sache orientierte Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen – unter Berücksichtigung etwaiger Indizien der vorgenannten Art – erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2005, 573 f.; vgl. BVerfG NJW 2003, 882).

18

(2) Die diesbezügliche Prüfung der in der vorliegenden Sache zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung ergibt, dass es der Sache auch insoweit an sachlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten – die im Übrigen auch mit der Beschwerdebegründung als solche nicht behauptet werden – fehlt.

19

Ein Vergleich der amtsgerichtlichen Urteilsgründe mit denjenigen der Berufungsrechtfertigung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2017 ergibt außerdem, dass die Staatsanwaltschaft ihr Berufungsziel, gegen den Angeklagten nunmehr eine (unbedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen, lediglich damit begründet, dass den bereits durch das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten strafschärfenden Umständen, namentlich den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten und der hohen Rückfallgeschwindigkeit, im Rahmen der konkreten Strafzumessung größeres Gewicht zukommen müsse, als dies der amtsgerichtliche Strafausspruch widerspiegele, während den strafmildernden Gesichtspunkten geringere Bedeutung beizumessen sei. Daraus ergibt sich eine die Verteidigerbestellung geboten erscheinen lassende sachliche oder rechtliche Schwierigkeit der Strafzumessungsentscheidung im vorliegenden Fall nicht. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die im Falle der Verhängung einer – gegebenenfalls kurzen – Freiheitsstrafe durch das Landgericht erforderlich werdenden Entscheidungen über die Voraussetzungen der §§ 47, 56 ff. StGB besondere sachliche oder rechtliche Schwierigkeiten erwarten ließen.

20

c) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich i. S. d. § 140 Abs. 2 Satz 1 a. E. StPO nicht selbst verteidigen kann, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.