Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.11.2022 – 7 U 32/21
ECLI:DE:OLGHH:2022:1115.7U32.21.00
Orientierungssatz
1. Der streitgegenständliche Zeitungsbeitrag zeichnet sich dadurch aus, dass die Zeitung auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen Schlussfolgerungen in den Raum stellt. Dies spricht für die Einordnung als Meinungsäußerung (Anschluss BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13).(Rn.36)
2. Eine Meinungsäußerung ist nur dann einem Verbot zugänglich, wenn sie entweder ausschließlich schmähenden Charakter hat oder aber gänzlich ohne Anknüpfungspunkte daherkommt. Eine Überprüfung vorhandener Anknüpfungspunkte, ob diese für eine Meinungsäußerung ausreichen, liefe auf eine unzulässige Kontrolle der geäußerten Meinung hinaus, denn auch falsche oder törichte Meinungsäußerungen sind von der Meinungsfreiheit gedeckt.(Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 30. April 2021, 324 O 484/20
Tenor
Auf die verbliebene Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 30. April 2021, Geschäftsnummer 324 O 484/20, abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich der Unterlassungsanträge abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 96% und die Beklagte zu 4%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gründe gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte u.a. verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten, zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
1. so wie in dem Print-Artikel mit der Überschrift ,,Attacke von links?" in der HAZ geschehen:
,,Der Angriff auf das Wahlkreisbüro des Linken-Politikers D. De. in Linden
hat offenbar doch keinen rechtsradikalen Hintergrund."
(…)
,,Überraschende Wendung im Fall des Angriffs auf das Wahlkreisbüro des Linken-
Bundestagsabgeordneten D. De. in Hannover-Linden: Nach HAZ-lnformationen
stecken nicht Rechtsradikale hinter der Attacke, wie zunächst vermutet,
sondern Anwohner oder Mitglieder der linken Szene. Nachbarn sollen genervt davon
gewesen sein, dass die Eröffnungsfeier des Wahlkreisbüros am 6. Juni deutlich
zu voll, zu lange und zu laut ausfiel. Obendrein ist De. vielen Anhängern der
linken Szene ein Dorn im Auge, weil er es als Musikmanager mit Songs wie, 'Tausendmal
berührt' und `Was wollen wir trinken, sieben Tage lang´ zu beträchtlichem
Vermögen brachte.";
und/oder
2. so wie in dem Artikel mit der Überschrift,,Angriff auf das Wahlkreisbüro von D.
De.: Attacke von links?" auf der Webseite unter www.haz.de geschehen:
„Angriff auf das Wahlkreisbüro von D. De.: Attacke von links?“
,,Nach dem Angriff auf das Wahlkreisbüro des Linken-Bundestagsabgeordneten
D. De. in Hannover-Linden hatte sich der Staatsschutz eingeschaltet, ins
Visier geriet zunächst die rechte Szene. Nach HAZ-Informationen sind die Hintergründe
ganz andere: Offenbar steckt die linke Szene dahinter."
(…)
,,Überraschende Wendung im Fall des Angriffs auf das Wahlkreisbüro des Linken-
Bundestagsabgeordneten D. De. in Hannover-Linden: Nach HAZ-lnformationen
stecken nicht Rechtsradikale hinter der Attacke, wie zunächst vermutet,
sondern Anwohner oder Mitglieder der linken Szene. Nachbarn sollen genervt davon
gewesen sein, dass die Eröffnungsfeier des Wahlkreisbüros am 6. Juni deutlich
zu voll, zu lange und zu laut ausfiel. Obendrein ist De. vielen Anhängern der
linken Szene ein Dorn im Auge, weil er es als Musikmanager mit Songs wie ´Tausendmal
berührt` und `Was wollen wir trinken, sieben Tage lang' zu beträchtlichem
Vermögen brachte."
Der Kläger ist Mitglied der Fraktion ,,DIE LINKE" im Bundestag und unterhält ein Wahlkreisbüro im Hannover Stadtteil Linden. Er teilt sich dort Räumlichkeiten mit der türkischen Föderation der demokratischen Arbeitervereine (DIDF). Die Beklagte gibt die Zeitung HAZ heraus und ist für deren Internetauftritt unter www.haz.de verantwortlich.
Am 6. Juni 2020 feierte der Kläger die Eröffnung seines Wahlkreisbüros. Am 7. Juni 2020 warf ein Unbekannter mit einem Stein eine Fensterscheibe der geteilten Büroräume des Klägers ein. Der Stein traf dabei ein Fenster, auf dem sich ein DIDF-Poster befand. Am 8. Juni 2020 rief ein Mann, der seinen Namen nicht nannte, den Kläger an und äußerte:,,Scheißrote Türken! Eure Kristallnacht hat angefangen." Der Kläger berichtete diese Vorgänge unter anderem einem Redakteur der Beklagten, dem Zeugen P. H., zunächst telefonisch am 12. Juni 2020 und unter Wiedergabe des Wortlauts des Anrufs am 13. Juni 2020 persönlich am Rand einer Veranstaltung.
Am 10. Juni 2020 tauchten zwei Männer vor dem Wahlkreisbüro des Klägers auf, die von den anwesenden Mitarbeitern des Klägers zunächst für Angehörige der rechten Szene gehalten wurden, welche vermeintlich die vorangegangenen Übergriffe fortsetzen wollten. Die Personen wurden an diesem Tag deshalb nicht eingelassen. Der Kläger hat am selben Tag eine Pressemitteilung herausgegeben, in welcher er mitteilte, dass zwei offensichtlich Nazi-affine männliche Gestalten vor seinem Wahlkreisbüro seinen Mitarbeiter He. ausländerfeindlich bedroht und sich als jene zu erkennen gegeben hätten, die auch für den Anschlag auf sein Büro verantwortlich seien.
Am nächsten Tag erschienen die beiden erneut. In dem an diesem Tag zwischen ihnen und den im Büro anwesenden Zeugen He. und Drücker geführten Gespräch teilten die Personen mit, dass sie Angehörige der sag.,,Antifa" seien, also einer linken Gruppierung. Die,,Antifa-Besucher" gaben an, sich an der Aufklärung beteiligen zu wollen und nannten als Verdächtigen einen mutmaßlichen Neonazi.Auch der Polizei gegenüber benannten die beiden,,Antifa-Besucher" diesen mutmaßlichen Neonazi als Verdächtigen.
Diese Vorgänge teilte der Kläger dem Zeugen HE mit und benannte dabei auch den Zeugen La., der für die Hannover-Linden Polizei die Ermittlungen leitete. Ferner teilte der Kläger dem Zeugen HE mit, dass die,,Antifa-Besucher" einen mutmaßlichen Neonazi als Verdächtigen bezeichnet hätten.
Am 16. Juni 2020 berichtete sodann die HAZ in einem Print-Artikel unter der Überschrift,,Attacke von links?" (Anlage K 1) sowie am selben Tag online auf www.haz.de unter der Überschrift ,,Angriff auf Wahlkreisbüro von D. De.: Attacke von links?" (Anlage K 2) über die genannten Vorgange. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen. Nachdem die Beklagte sich hinsichtlich einzelner Äußerungen in den Artikeln zur Unterlassung verpflichtet (vgl. Anlage K 8) sowie hinsichtlich weiterer Äußerungen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts als endgültige Regelung anerkannt hatte (vgl. Anlagenkonvolut K 13), verfolgte der Kläger die hier streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche im Wege der Klage weiter.
Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, der Kläger sei von den Berichterstattungen betroffen, da er durch den Beitrag als jemand dargestellt werde, der aus der Luft gegriffene Vorwürfe gegenüber der rechten Szene äußere, ohne dass es dafür belastbare Anhaltspunkte gebe und obwohl tatsächlich das politisch gänzlich entgegengesetzte Spektrum oder schlicht Anwohner des Klägers die Tat verübt hätten. Die Passagen seien damit abträglich für den Kläger, so dass nach der ins Zivilrecht transformierten Vorschrift des § 186 StGB die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für die Wahrheit ihrer Äußerung bzw. deren Anknüpfungspunkte sei. Diesen Nachweis habe die Beklagte nicht erbracht.
Es spreche viel dafür, dass die beanstandeten Passagen eine Meinungsäußerung darstellten. Die Beklagte schildere mögliche Hergänge und stelle dar, dass die Täter eventuell aus dem linken Spektrum stammen, oder aber die Tat von „genervten“ Anwohnern verübt sein könnte. Ob die beanstandeten Passagen als unwahre Tatsachenbehauptungen oder als Meinungsäußerungen zu beurteilen seien, könne indes letztlich dahinstehen. Denn auch bei einer Einstufung als Meinungsäußerung wären sie mangels des Vorliegens ausreichender Anknüpfungspunkte - die für eine zulässige Meinungsäußerung notwendig seien - in der Abwägung zu untersagen. Die Beklagte trage zu dem fraglichen Anknüpfungspunkt insoweit lediglich - vom Kläger bestritten - vor, dass Informanten aus „Polizei- und Antifa-Kreisen“ ihren Redakteuren berichtet hätten, dass der Steinwurf „möglicherweise auch von Links verübt worden sein könnte“. Diesem Vortrag habe es an der notwendigen Substantiierung gemangelt, als das Gericht ihm weiter hätte nachgehen müssen, worauf die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei. Damit bestehe prozessual keine ausreichende Grundlage für die Äußerung der Beklagten, dass die Tat von „den Linken“ oder Anwohnern verübt worden sei. In der vorzunehmenden Abwägung überwögen damit die Interessen des Klägers gegenüber den für die Beklagte streitenden Belangen. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass dem Kläger entgegenzuhalten sei, dass er bei der Aufklärung der Tat selbst insoweit für Verwirrung gesorgt habe, als er die nach der Tat vor seinem Büro erschienenen Personen fälschlich der rechten Szene zugeordnet habe. Dies begründe indes keine Berechtigung für die Beklagte, ihrerseits Spekulationen dazu anzustellen, ob es womöglich Angehörige der linken Szene oder aber schlicht Anwohner gewesen seien, welche die Scheibe eingeworfen hätten.
Sofern man die Passagen als Verdachtsäußerung ansähe, wäre dem Kläger der gegehrte Unterlassungsanspruch zuzusprechen, da ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des Verdachts gewährt worden sei, dass der Täter nicht aus dem rechten, sondern aus dem linken Spektrum stamme bzw. es sich um Anwohner gehandelt hätte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass von der grundsätzlichen Pflicht zur Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme hier hätte abgewichen werden könne.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie trägt vor, der Kläger sei entgegen der Auffassung des Landgerichts von der Berichterstattung nicht unmittelbar betroffen. Es gehe hier nicht um sein Verschulden, sondern darum, wer ihm denn etwas Böses angetan haben solle. Da vollkommen offen bleibe, wer dieses getan habe, sei die Äußerung in Bezug auf den Kläger selber wertneutral. Die Betroffenheit folge auch nicht daraus, dass der Kläger hier angeblich als Lügner dastände. Vielmehr würden hier lediglich Meinungen in Bezug auf die Täter und deren Motivation gegenübergestellt. Jemand, der seine - eventuell abweichende - Meinung wiedergebe, sei jedoch kein Lügner, da er eben keine unwahren Tatsachen behaupte.
Die Äußerungen seien als Meinungsäußerungen einzuordnen. Zu Unrecht habe das Landgericht an das Vorliegen von hinreichenden Anknüpfungspunkten den gleichen Maßstab angelegt wie an den Beweis von Tatsachen. Für das Vorliegen von Anknüpfungspunkten müsse es ausreichen, dass diese - egal, ob beweisbar wahr oder unwahr - schlicht vorhanden seien. Diese müssten eben nur „hinreichend“ sein, so dass feststehe, dass eine Meinungsäußerung nicht „frei im Raum stehe“, sondern eben doch - und sei es noch so gering - sachbezogen sei. Ihr Vortrag, dass aus Polizei- und Antifa-Kreisen gegenüber ihren recherchierenden Redakteuren verlautet worden sei, dass der Steinwurf möglicherweise auch von Links verübt worden sein könne, dass als Motiv genannt worden sei, dass linke Anwohner in Bezug auf die - zu volle, zu lange und zu laut ausgefallene - Eröffnungsfeier des Wahlkreisbüros am 6. Juni genervt gewesen seien, und dass kolportiert worden sei, dass der Kläger Anhängern der linken Szene sowieso als ehemaliger Musikmanager ein Dorn im Auge wäre, sei für das Vorliegen von hinreichenden Anknüpfungspunkten vollkommen ausreichend. Es obliege ihr unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit nicht, tatsächlich zu beweisen, wer dies gesagt habe, oder gar, dass es tatsächlich Mitglieder der linken Szene gewesen seien, die die Scheibe eingeworfen hätten. Für ihre Meinung reiche als Anknüpfungspunkt die Tatsache, dass es in Hannover-Linden involvierte Menschen gebe, die das Gegenteil vom Kläger behaupten. Dem Kläger sei auch Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Dieser habe bereits zweifach Stellung genommen und sei bei seiner Darstellung geblieben. Eine weitere Stellungnahme sei daher von ihm nicht zu erwarten gewesen.
Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen, soweit sie sich dagegen gerichtet hat, dass das Landgericht dem Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 2.054,77 zuzüglich Zinsen zuerkannt hat.
Sie beantragt,
im Übrigen unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung insoweit zurückzuweisen,
hilfsweise, dass untersagt wird, durch die jeweiligen Berichterstattungen den Verdacht
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Angriff auf das Wahlkreisbüro des
Klägers sei von Mitgliedern der linken Szene und/oder Anwohnern verübt worden.
Die Beklagte beantragt,
auch diesen Antrag zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor, die beanstandeten Passagen beinhalteten Tatsachenbehauptungen. Es gehe im Kern darum, ob es die von der Gegenseite benannten HAZ-Informationen aus Polizei- und Antifa-Kreisen, nach denen hinter der Attacke Anwohner oder Mitglieder der linken Szene gesteckt hätten, gegeben habe und wie ihr Inhalt laute. Beide Punkte seien Tatsachenbehauptungen, für die die Beklagte beweisfällig geblieben sei. Folglich sei prozessual davon auszugehen, dass es die behaupteten Informationen nicht gebe. Als Folge dessen fehle es auch an einer ausreichenden Anknüpfungsgrundlage für die von der Beklagten an die Tatsachenbehauptungen anknüpfenden Spekulationen und Mutmaßungen, nach denen es u.a. eine überraschende Wendung gegeben und der Angriff offenbar doch keinen rechtsradikalen Hintergrund habe. Selbst wenn man aber von hinreichenden Anknüpfungstatsachen für den Verdacht eines Angriffs von Links ausgehen wollte, wäre die streitgegenständliche Berichterstattung zu untersagen, da sie den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht gerecht werde. Zu diesem Verdacht sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die nach der teilweisen Berufungsrücknahme noch verbliebene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Landgericht verbotenen Äußerungen zu.
Soweit die Beklagte unter der Überschrift „Attacke von links?“ mutmaßt, dass hinter der Attacke des unbekannten Täters offenbar Anwohner oder Mitglieder der linken Szene steckten, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Im Artikel wird offen gelassen, aus welchem Spektrum der unbekannte Steinwerfer stammt. Hinter der Attacke könnten nach der Berichterstattung Rechtsradikale, Mitglieder der linken Szene oder Anwohner des Wahlkreisbüros stecken. Der Umstand, dass die Berichterstattung deutlich dazu tendiert, dass Mitglieder der linken Szene oder Anwohner die Tat zu verantworten hätten, ändert nichts daran, dass die Frage „Attacke von links?“ für den Leser unbeantwortet bleibt. Im Artikel erfährt der Leser nämlich auch Umstände, die für eine Tat aus dem rechten Lager sprechen, nämlich dass sich der Kläger das Büro mit dem DIDF teile und dass der Kläger mitgeteilt habe, dass sein Team seit mehreren Tagen durch einen anonymen Anrufer „mit seinem rechten Geschwätz belästigt“ und der Teil der Fensterfront zerstört worden sei, auf dem der DIDF-Schriftzug geklebt habe. Auch der Umstand, dass die Beklagte entweder Mitglieder der linken Szene oder aber Anwohner des Büros - mithin unterschiedliche Personenkreise - als „Hintermänner“ in Betracht zieht, verdeutlicht dem Leser, dass die Beklagte über keine sicheren Erkenntnisse verfügt, sondern lediglich Mutmaßungen darüber anstellt, aus welchem Umfeld der Täter stammt.
Bei diesen Mutmaßungen handelt es sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung, sondern um ein hinzunehmendes Werturteil. Zum einen äußert sich die Beklagte mit ihren Mutmaßungen nicht über ein Verhalten des Klägers, sondern über die Motive eines unbekannten Straftäters. Die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung schützen indes nur den Verdächtigen, was auch daran ersichtlich ist, dass der Verdächtige zu dem gegen ihn gerichteten Verdacht grundsätzlich anzuhören ist. Soweit das Landgericht meint, dass der Kläger durch die Beiträge als jemand dargestellt werde, der aus der Luft gegriffene Vorwürfe gegenüber der rechten Szene äußere, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr erfährt der Leser der Artikel, wie bereits ausgeführt worden ist, durchaus Umstände, aufgrund derer auf eine Tat aus dem rechten Lager geschlossen werden könnte. Zum anderen zeichnet sich der streitgegenständliche Beitrag dadurch aus, dass die Beklagte auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen Schlussfolgerungen in den Raum stellt, was für die Einordnung als Meinungsäußerung spricht (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13 -, Rn. 11, juris). Unstreitig fand am Tag vor dem Steinwurf die Eröffnungsfeier des Wahlbüros statt. Unstreitig brachte der Kläger es durch seine Tätigkeit als Musikmanager zu beträchtlichem Vermögen. Hierbei handelt es sich um Anknüpfungspunkte für die Meinung, hinter der Tat könnten wegen der Feier verärgerte Anwohner des Wahlkreisbüros oder Mitglieder der linken Szene stecken, denen das Vermögen des Klägers ein Dorn im Auge sein könnte.
Fraglich erscheint dem Senat, ob der im Artikel verwandte Ausdruck „nach HAZ-Informationen“ dahingehend zu verstehen ist, dass es Informanten gegeben habe, die der Beklagten vom verärgerten Anwohnern oder Mitgliedern der linken Szene berichtet hätten, denen das Vermögen des Klägers ein Dorn im Auge sein könnte. „Nach HAZ-Informationen“ dürfte eher den schwammigen Aussagegehalt wie „nach Recherche der HAZ“ haben. Aber selbst wenn man dem Ausdruck Tatsachengehalt beimessen würde, wäre prozessual davon auszugehen, dass es die entsprechenden Informanten gab. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er keinen maßgeblichen Unterschied darin sieht, ob es in den Artikeln „nach HAZ-Informationen“ oder „nach Auffassung der HAZ“ heißt. Deshalb würde die Äußerung „nach HAZ-Informationen“ jedenfalls keine für das Persönlichkeitsrecht des Klägers abträgliche Behauptung darstellen, was zur Folge hätte, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Beweisregel des § 186 StGB nicht zum Tragen käme. Da der Kläger trotz dieses Hinweises keinen Beweis angetreten hat, wäre davon auszugehen, dass die Beklagte Kontakte zu Informanten hatte, was einen weiteren Anknüpfungspunkt für die Mutmaßung der Beklagten darstellen würde.
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass es an „ausreichenden“ Anknüpfungspunkten für die Meinungsäußerung fehle, vermag der Senat dem nicht im Ansatz zu folgen. Nach Auffassung des Senats ist eine Meinungsäußerung nur dann einem Verbot zugänglich, wenn sie entweder ausschließlich schmähenden Charakter hat oder aber gänzlich ohne Anknüpfungspunkte daherkommt. Eine Überprüfung vorhandener Anknüpfungspunkte, ob diese für eine Meinungsäußerung ausreichen, liefe auf eine unzulässige Kontrolle der geäußerten Meinung hinaus - auch falsche oder törichte Meinungsäußerungen sind von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Auch das übrige Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 516 Abs. 3 ZPO. Soweit die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat, hat dieses den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.