Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.12.2022 – 7 W 101/22
ECLI:DE:OLGHH:2022:1215.7W101.22.00
Orientierungssatz
1. Eine Verdachtsberichterstattung kann zulässig sein, wenn eine oder mehrere Zeuginnen ein bestimmtes Geschehen glaubhaft schildern und im Streitfall die Richtigkeit ihrer Schilderung dem Gericht gegenüber an Eides Statt versichern oder eine Aussage gegenüber Strafverfolgungsbehörden gemacht haben. Dann kann ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben sein. Voraussetzung für eine entsprechende Glaubhaftmachung ist aber, dass die Belegpersonen sich auch tatsächlich selbst so geäußert haben, wie das in der Berichterstattung wiedergegeben wird.(Rn.6)
2. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran, darüber informiert zu werden, dass gegen einen bedeutenden und international tätigen Angehörigen des Kulturbetriebs der Vorwurf erhoben, wird, er würde immer wieder Frauen sexuell bedrängen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die betreffenden Vorfälle nicht Gegenstand einer rein privaten Situation in einem geschützten Rückzugsort einer der beteiligten Personen gewesen sein sollen, sondern sich im Beisein weiterer Personen etwa auf Partys oder bei Restaurantbesuchen ereignet haben sollen und mit der öffentlichkeitswirksamen Tätigkeit des Kulturschaffenden im Zusammenhang stehen.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 21. Oktober 2022, 324 O 397/22
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2022, Az. 324 O 397/22, abgeändert.
I. Den Antragsgegnerinnen wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; die Ordnungshaft zu vollziehen an einem Mitglied der Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu 2. bzw. der Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1.)
weiter untersagt,
1. b)
in Bezug auf den Antragsteller den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen
(6)
er habe eine Geschäftspartnerin, die mit ihm beruflich verbunden sei, ständig an den Hüften angefasst und über den Rücken gestrichen und ihr Aussehen kommentiert, indem er gesagt habe, dass sie heiß sei, und ihr auf einer weiteren Party erzählt, dass sie den besten Sex ihres Lebens mit ihm haben würde und dass er sie die ganze Nacht ficken werde.
II. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Erlassverfahrens erster Instanz haben nach einem Wert von € 65.000,00 der Antragsteller zur Hälfte und die Antragsgegnerinnen zu je einem Viertel zu tragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben nach einem Wert von € 31.500,00 der Antragsteller zu neun Zehnteln und die Antragsgegnerinnen zu je einem Zwanzigstel zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller verfolgt mit seiner sofortigen Beschwerde einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter, soweit das Landgericht diesen zurückgewiesen hat.
Der Antragsteller ist ein bekannter Galerist. Die Antragsgegnerinnen sind Verleger der Wochenzeitung „...“ bzw. Diensteanbieter der Internetseite www...de. In deren Ausgabe vom 31. August 2022 erschien unter der Überschrift „Ich habe ihn angeschrien und beschimpft, damit er weggeht. Hat der bekannte Berliner Galerist ... Frauen belästigt und gedemütigt?“ ein Beitrag, der sich damit befasst, dass gegen den Antragsteller Vorwürfe erhoben worden seien, er habe zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche Frauen sexuell bedrängt. Der Verfügungsantrag richtet sich gegen mehrere Äußerungen in diesem Beitrag, gegen einzelne (Anträge zu 1. a)), weil mit ihnen unrichtige Tatsachenbehauptungen verbreitet würden, gegen andere (Anträge zu 1. b)), weil mit ihnen in unzulässiger Weise ein Verdacht verbreitet werde. Das Landgericht hat die Verfügungsanträge zu 1. a) (1) und 1. b) (5) und (6) ganz und die Anträge zu 1. b) (2), (3) und (4) zum Teil zurückgewiesen.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber nur zu einem Teil begründet, im Übrigen unbegründet und insoweit zurückzuweisen.
1. Teilweise begründet ist die sofortige Beschwerde, soweit der Antragsteller begehrt, es den Antragsgegnerinnen zu untersagen, in Bezug auf ihn den Verdacht zu erwecken, er habe das Aussehen einer Geschäftspartnerin, die mit ihm beruflich verbunden sei, kommentiert, indem er gesagt habe, dass sie heiß sei, und ihr auf einer weiteren Party erzählt, dass sie den besten Sex ihres Lebens mit ihm haben würde und dass er sie die ganze Nacht ficken werde (Antrag zu 1. b) (6)). Auch insoweit steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) zu.
Die Parteien und das Landgericht sehen den betreffenden Abschnitt aus der Berichterstattung der Antragsgegnerinnen zu Recht als eine Verdachtsberichterstattung an. Bei diesem Abschnitt handelt es sich aber um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung, weil die Antragsgegnerinnen nicht glaubhaft gemacht haben, dass es für eine Berichterstattung über das hier geschilderte angebliche Geschehen den für eine zulässige Verdachtsberichterstattung notwendigen Mindestbestand an Beweistatsachen gibt.
Das Landgericht ist im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verdachtsberichterstattung zulässig sein kann, wenn eine oder gar mehrere Zeuginnen ein bestimmtes Geschehen glaubhaft schildern und im Streitfall die Richtigkeit ihrer Schilderung dem Gericht gegenüber an Eides Statt versichern oder eine Aussage gegenüber Strafverfolgungsbehörden gemacht haben. Dann kann ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben sein, weil diese Schilderungen Zeugenaussagen sind bzw. solchen gleichstehen und damit ein geeignetes Mittel sind, einen Sachverhalt aufzuklären bzw., wenn der Ablauf des Geschehens streitig bleibt, die Äußerung des Verdachts zu rechtfertigen, dass sich das Geschehen so abgespielt haben kann wie von der Zeugin oder den Zeuginnen geschildert. Voraussetzung für eine entsprechende Glaubhaftmachung ist aber, dass die Belegpersonen sich auch tatsächlich - selbst - so geäußert haben, wie das in der Berichterstattung wiedergegeben wird. Daran fehlt es hier.
Die Frau, um die es in dem hier angegriffenen Abschnitt der Berichterstattung geht, ist, wie die Parteien in Beschwerde und Beschwerdeerwiderung übereinstimmend vortragen, K.. .K. hat indessen in ihrer Strafanzeige gegenüber der Polizei (Anlage Ast 40) und auch in ihrer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Gericht (Anlage Ag 40) zwar geäußert, dass sie sich von dem Antragsteller sexuell belästigt gefühlt habe, aber nicht bestätigt, dass er ihr Aussehen mit den Worten kommentiert habe, sie sei heiß sei, oder ihr auf einer weiteren Party erzählt habe, dass sie den besten Sex ihres Lebens mit ihm haben würde und dass er sie die ganze Nacht ficken werde. Vor diesem Hintergrund vermögen die eidesstattlichen Versicherungen der Mitautorinnen H. (Anlage Ag 18 zur Schutzschrift) und W. (Anlage Ag 12 zur Schutzschrift), dass die - von ihnen in ihren eidesstattlichen Versicherungen nicht namentlich genannte - Frau ihnen die Sachverhalte so, wie in der Berichterstattung wiedergegeben, geschildert habe, keinen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen zu bilden; denn es kann aus diesen, gleichsam mittelbaren Schilderungen der Mitautorinnen nicht darauf geschlossen werden, dass ihnen die Sachverhalte so präzise und überzeugend geschildert worden wären, dass sie darauf eine öffentliche Wiedergabe der Vorwürfe hätten stützen dürfen.
Die angegriffene Berichterstattung kann auch nicht auf der Grundlage als zulässig angesehen werden, dass K. gegenüber der Polizei und in ihrer eidesstattlichen Versicherung unangemessene Verhaltensweisen des Antragstellers anderer Art geschildert hat; denn die angegriffene Äußerung gibt den Lesern und Leserinnen der Antragsgegnerinnen ein doch sehr plastisches Bild des beschriebenen Geschehens, von dem der Antragsteller nicht hinnehmen muss, dass es in den Raum gestellt wird, ohne dass tragfähige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es sich tatsächlich gerade so abgespielt hat. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller darin mit unangemessenen Äußerungen gegenüber einer Frau zitiert und damit gleichsam, was seine Haltung Frauen gegenüber betrifft, gleichsam zum Zeugen gegen sich selbst gemacht wird.
Das ausgesprochene Verbot beschränkt sich auch hier auf den unterstrichenen Teil der Äußerung. Hinsichtlich des übrigen Teils hat das Landgericht den Verfügungsantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen (dazu unten II.2.f)).
2. Hinsichtlich der übrigen weiterverfolgten Anträge ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Insoweit hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht und mit jeweils zutreffender Begründung zurückgewiesen.
a) Der Antragsteller erstrebt das Verbot der Veröffentlichung folgender Textpassage:
„Gerüchte gibt es seit Langem. Schon Mitte Oktober 2019 hing im Pausenraum einer Berliner Galerie ein Papier mit vielen Ausrufezeichen. Der Brandbrief beginnt mit der Aufforderung: ‚Hört zu! Seht hin! Wehrt euch!‘ und dann: ‚Ein Aufruf gegen ...!‘ In dem Schreiben behaupten ‚5 Frauen und noch mehr‘, der berühmte Berliner Galerist ... (... habe sie sexuell bedrängt, mit anzüglichen Bemerkungen belästigt und seine Macht ausgespielt, in dem er Künstlerinnen seine Hilfe gegen Sex angeboten habe. Die Unterzeichnerinnen schreiben, sie wollten anonym bleiben, da bislang die Versuche, ... anzuzeigen, gescheitert seien. Der Brandbrief endet kämpferisch: ‚Wir schweigen nicht mehr! Wir wehren uns!‘. Zugleich wurde der Brief per Post an wichtige Personen der Kunstszene verschickt. (...) Kein Wunder also, dass der anonyme Brandbrief in der Szene Furore machte und bis heute Gesprächsthema ist. Damals teilten junge Künstlerinnen ihn auf Instagram, viele sprachen über das Schreiben. Sofort erstattet ... Strafanzeige gegen Unbekannt wegen übler Nachrede und Verleumdung. Detailliert listete er auf, wer den Brief alles gesehen habe: berühmte Künstler, Sammler, Galeristen. Außerdem Springer-Chef D.. So geht es aus Akten der Staatsanwaltschaft hervor. Doch wer den Brief geschrieben hatte, blieb im Dunkeln“.
Ein Anspruch darauf, es den Antragsgegnerinnen zu untersagen, die Verbreitung dieser Passage über das von dem Landgericht ausgesprochene Verbot hinaus, sie als Bestandteil einer Verdachtsberichterstattung zu veröffentlichen, schlechthin zu verbreiten, steht dem Antragsteller nicht zu. Das Landgericht hat in diesem Abschnitt zu Recht nicht die Verbreitung der definitiven Behauptung gesehen, dass das in dem „Brandbrief“ geschilderte Geschehen tatsächlich stattgefunden habe, sondern ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit dieser Passage nur ein entsprechender Verdacht geäußert wird. Anders als der Antragsteller meint, wird in dem weiteren Beitrag nicht behauptet, dass die Antragsgegnerinnen bzw. die Autorinnen des Beitrags die Urheberinnen des „Brandbriefs“ gesprochen und sich von diesen das Geschehen als sicher gegebenes Faktum haben bestätigen lassen. Der Beitrag macht vielmehr deutlich, dass unklar geblieben ist, wer die Urheberinnen des „Brandbriefs“ gewesen sind und ob die darin erhobenen Vorwürfe gegen den Antragsteller wirklich den Tatsachen entsprechen. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Passage, wonach die Autorinnen des Beitrags „mit insgesamt 10 mutmaßlich betroffenen Frauen sowie mehreren Zeugen gesprochen“ hätten, die „zunächst nicht wollten, dass darüber detailliert berichtet wird“, was „sich nun geändert“ habe, weil „einige der Frauen ... sich entschieden“ hätten, „den Weg in die Öffentlichkeit zu gehen“. Dass die Frauen, mit denen gesprochen worden sei, nun gerade die Urheberinnen des „Brandbriefs“ gewesen seien, wird damit nicht gesagt, zumal schon die Angabe der Anzahl der betroffenen Personen - „5 und noch mehr“ bzw. konkret „10“ - deutlich macht, dass offen bleibt, ob die jeweiligen Personenkreise sich überschneiden oder gar identisch sind. Bei der Offenlegung, dass ein Sachverhalt nicht feststehe, handelt es sich aber jedenfalls dann um eine Verdachtsberichterstattung, wenn sie - wie hier - eingebettet ist in eine Berichterstattung, die insgesamt deutlich macht, dass es um die Schilderung von Vorwürfen geht, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist.
b) Auch die Mitteilung weiterer, den Lesern des Beitrags als Indiztatsachen präsentierter Äußerungen hat das Landgericht zu Recht nicht verboten. Das gilt für die Äußerung, der Antragsteller habe eine Frau namens M. im Restaurant „Grill Royal“ nach Sex befragt (Antrag zu 1. b) (2)). Dieser Vorgang wird in der eidesstattlichen Versicherung von M. (Anlage Ag 13 zur Schutzschrift) so detailliert bestätigt, dass die Antragsgegnerinnen sie zur Grundlage einer Verdachtsberichterstattung machen durften.
Eine Verdachtsberichterstattung über das als möglich geschilderte Geschehen ist zulässig. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran, darüber informiert zu werden, dass gegen einen bedeutenden und international tätigen Angehörigen des Kulturbetriebs der Vorwurf erhoben, wird, er würde immer wieder Frauen sexuell bedrängen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die betreffenden Vorfälle nicht Gegenstand einer rein privaten Situation in einem geschützten Rückzugsort einer der beteiligten Personen gewesen sein sollen, sondern sich im Beisein weiterer Personen etwa auf Partys oder bei Restaurantbesuchen ereignet haben sollen und mit der öffentlichkeitswirksamen Tätigkeit des Kulturschaffenden im Zusammenhang stehen und wenn der Betroffene nicht in Abrede nimmt, sich selbst gegenüber der Presse dahingehend geäußert zu haben, dass viele Frauen sich ihm an den Hals werfen und ihm unmoralische Angebote machen würden. In diesem Fall zeigt eine Berichterstattung über Verdachtsfälle, wie sie die Antragsgegnerinnen berichten, auf, dass zwischen der öffentlich geäußerten Selbsteinschätzung und Selbstdarstellung des Betroffenen und der Wahrnehmung seiner Verhaltensweisen durch andere Personen ein erheblicher Unterschied besteht.
Der Antragsteller weist zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass Vorwürfe der Art, wie sie hier im Raume stehen, sich deutlich von den Vorwürfen unterscheiden, die den Ausgangspunkt der sogenannten „MeToo-Debatte“ gebildet haben und bei denen es um eine Vielzahl von Akten der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ging. Die dadurch initiierte Debatte hat indessen inzwischen auf weite Bereiche des menschlichen Miteinanders übergegriffen und betrifft allgemein das Vorkommen sexuell unangemessenen Verhaltens insbesondere von Männern in gehobenen Positionen gegenüber Frauen und damit auch sexualisierte Verhaltensweisen, die von vielen Frauen als unangemessen empfunden werden, mögen sie auch nicht immer und durchgängig das für eine Strafverfolgung erforderliche Ausmaß erreichen. Wenn denn in einem Bereich des öffentlichen Lebens eine Vielzahl von Vorwürfen solcher Art gegen eine Person laut werden, besteht daran ein Interesse der Öffentlichkeit, das über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht und auf die Erlangung echter Informationen gerichtet ist. Dieses Interesse zu befriedigen sind die Presse und die anderen Publikationsorgane im Grundsatz berechtigt. Dass dies für die von der Berichterstattung betroffene Person erhebliche negative Auswirkungen haben kann, darf nicht verkannt werden; der Persönlichkeitsschutz darf aber nicht so weit gehen, dass der Presse ihre Aufgabe, die Öffentlichkeit zu informieren, unmöglich gemacht wird. In diesem Fall muss der Betroffene es auch hinnehmen, dass über ihn unter Nennung seines Namens berichtet wird; das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Anonymisierung des Betroffenen aufgrund seiner exponierten Stellung in der Öffentlichkeit gar nicht möglich wäre.
Dem hier aufgegriffenen Vorwurf kommt auch ein hinreichender Öffentlichkeitswert zu. Der gegen einen einflussreichen und bekannten Mann erhobene Vorwurf, er habe einer Frau, die er bisher nicht kannte, bei dem zusammen mit anderen Personen unternommenen Besuch eines Restaurants angeboten, es zwischen ihnen zu sexuellen Handlungen kommen zu lassen, ist gewichtig genug, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wenn dieser Vorwurf - wie hier - zu einer Reihe von dem Betroffenen vorgeworfenen Verhaltensweisen ähnlicher Art gehört und damit von einer über das bloße Augenblicksgeschehen hinausgehenden Bedeutung ist.
Die übrigen Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung liegen vor. Die Antragsgegnerinnen haben den Antragsteller mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert und in ihre Berichterstattung aufgenommen, dass er sie bestreite. Dass die Autorinnen des Beitrages dem Antragsteller eher ablehnend gegenüberstehen und mit den Frauen, die Vorwürfe gegen ihn erheben, sympathisieren, wird in dem Beitrag zwar deutlich. Das aber steht der Annahme einer zulässigen Berichterstattung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass - wie der Antragsteller behauptet - eine der Autorinnen des Beitrags mit der Veröffentlichung weitergehende Ziele (Verwendung als Stoff für eine Fernsehverfilmung) verfolgt; denn auch insoweit ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Veröffentlichung nur auf das Verständnis abzustellen, dass der Inhalt der konkret beanstandeten Berichterstattung bei dem unbefangenen Durchschnittsleser erweckt, und nicht auf die subjektiven Absichten seiner Urheber bzw. Urheberinnen.
c) Die gleichen Erwägungen gelten für die Verdachtsäußerung, der Antragsteller habe bei der französischen Kunstmesse F... im Oktober 2017 mehrere Frauen „begrapscht“ und eine der Frauen so eng an sich gedrückt, dass sich diese sich nicht mehr habe bewegen können, und dann angefangen, ihr Gesicht zu küssen, ihr Ohr abzulecken und sich gegen ihre Hüfte und ihren Hintern zu drücken (Antrag zu 1. b) (3)). Der erste Teil der Äußerungen (“begrapscht“) wird durch die eidesstattlichen Versicherungen von M. G. (Anlage Ag 14 zur Schutzschrift) und A. G. (Anlage Ag 27) so hinreichend beschrieben, dass es für eine Verdachtsberichterstattung ausreicht. Dass es für den längeren Teil der Äußerung (“eng an sich gedrückt“ usw.) eine entsprechend konkrete Aussage gibt, haben die Antragsgegnerinnen durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von A. B. (Anlage Ag 37) glaubhaft gemacht. Auf die stützend vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Mitautorinnen des Beitrags und den E-Mail-Verkehr zwischen dem Antragsteller und C. H. (Anlage Ag 31) - der belegen soll, dass der Antragsteller ein Fehlverhalten an dem betreffenden Abend eingeräumt habe - kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an.
Soweit der Antragsteller bemängelt, dass einige der eidesstattlichen Versicherungen nicht im Original in der Gerichtsakte vorliegen, sondern von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen dem Gericht per beA übermittelt worden sind, steht das ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Es können insoweit keine strengeren Anforderungen gestellt werden, als das - vor Einführung des beA - bei der Übermittlung entsprechender Glaubhaftmachungsmittel per Telefax an das Gericht der Fall war (dazu BayObLG, Urt. v. 23.2.1996, Az. 5 St RR 79/94, NJW 1996, S. 406 ff.).
d) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Verdachtsäußerung, der Antragsteller habe auf einer Party anlässlich der französischen Kunstmesse F... im Oktober 2017 versucht, eine Frau gewaltsam in eine Kabine zu drängen (Antrag zu 1 b) (4)). Dieser Vorgang ist durch eidesstattliche Versicherungen von M. G. (Anlage Ag 14 zur Schutzschrift), A. G. (Anlage Ag 27) und L. B. (Anlage Ag 17 zur Schutzschrift) in einer eine Verdachtsberichterstattung rechtfertigenden Weise gestützt. Soweit der Antragsteller Unklarheiten und Widersprüche in den eidesstattlichen Versicherungen herausarbeitet, sind diese nicht geeignet, das in Frage zu stellen; denn in ihrem Kern sind die Schilderungen, soweit es den von den Antragsgegnerinnen wiedergegebenen Vorwurf betrifft, gleich.
Ihrer Verwertung steht auch nicht entgegen, dass sich aus der eidesstattlichen Versicherung von L. B. - allerdings auch nur aus dieser - erschließen lasse, dass es sich bei der betreffenden Frau um G. S., nämlich, so B., „the H... studio manager“ gehandelt habe und die Antragsgegnerinnen sich nicht an diese gewendet hätten, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Denn abgesehen davon, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Antragsgegnerinnen diese Kenntnis schon bei Abfassen der angegriffenen Berichterstattung gehabt hätten, reicht der Umstand, dass hier sogar mehrere Zeuginnen eine übereinstimmenden Schilderung des Vorfalls gegeben haben, um auf dieser Grundlage eine Verdachtsberichterstattung zu veröffentlichen.
e) Kein Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller hinsichtlich der Verdachtsäußerung zu, er habe auf einer Party bei der französischen Kunstmesse F... im Oktober 2017 eine Frau belästigt, indem er beim Tanzen sein Geschlecht von hinten an die Frau gedrückt habe, und sei auf einer weiteren Party bei der Kunstmesse erneut zu ihr gekommen, um seinen Arm um sie zu schlingen und sie festzuhalten (Antrag zu 1. b) (5)). Dieses Geschehen wird in einer den oben angegebenen Anforderungen entsprechenden Weise von L. B. in deren eidesstattlicher Versicherung (Anl. AG 17 zur Schutzschrift) geschildert. Die von dem Antragsteller aufgezeigte Unstimmigkeit bezieht sich auf bloße Begleittatsachen (insbesondere den Zeitpunkt des Kennenlernens), nicht auf das geschilderte Kerngeschehen. Auch dieses haben die Antragsgegnerinnen nicht als erwiesen oder sicher dargestellt, sondern deutlich als Schilderung eines Verdachts gekennzeichnet.
f) Nicht begründet ist die Beschwerde schließlich hinsichtlich des Teils der mit dem Antrag zu 1. b) (6) angegriffenen Äußerung, soweit der Antragsteller begehrt, den Antragsgegnerinnen zu untersagen, den Verdacht zu erwecken, er habe die Geschäftspartnerin ständig an den Hüften angefasst und ihr über den Rücken gestrichen. Die Beschreibung dieses Teil des Geschehens ist von der nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von M.K. gedeckt, wonach der Antragsteller sie „frequently ... tightly around the waist“ gefasst habe, wenn er mit ihr gesprochen habe. Insoweit gilt das gleiche wie zu den anderen Verdachtsäußerungen.