Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.05.2023 – 4 W 26/23

Orientierungssatz

1. Die Kosten der Übersetzung eines gerichtlichen Beschlusses, mit dem die internationale Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteiwege angeordnet wird, können erforderlich sein.(Rn.7)

2. Eine ohne Auftrag der zustellenden Partei ausgeführte Zustellung im Parteiwege ist unwirksam. Daher können auch die Kosten der Übersetzung des Antrages auf Auslandszustellung im Parteiwege erforderlich sein.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 12. Januar 2023, 324 O 25/22

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.01.2023, Az. 324 O 25/22, abgeändert:

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 03.11.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 1.798,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.11.2022 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag auf Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.01.2023 zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.01.2023 (Bl. 88 ff. d.A.) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.01.2023 (Bl. 82 f. d.A.) ist gemäß §§ 567, 569 zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO. In der Sache hat die sofortige Beschwerde nur zum Teil Erfolg. Die Beschwerde richtet sich bei gehöriger Auslegung des Begehrens der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 17.01., 09.02. und 21.03.2023 nicht gegen sämtliche festgesetzten Beträge, insbesondere nicht gegen den Ansatz der anwaltlichen Verfahrensgebühr (1.346,80 €) und der Telekommunikationspauschale (20,00 €), sondern gegen den Ansatz von 45,00 € Gebühr der Prüfstelle für Angelegenheiten des internationalen Rechtsverkehrs (vgl. Bl. 33 d.A.) und den Ansatz von 461,24 € Übersetzungsauslagen gemäß Rechnung M vom 21.03.2022 (Bl. 32 d.A.). Von dem mithin insgesamt streitigen Betrag von 506,24 € war ein Betrag von 74,61 € abzusetzen.

2

I. Zu Recht hat das Landgericht eine Prüfgebühr i.H.v. 45,00 € als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i.S.v. § 91 Abs.1 S.1 ZPO festgesetzt. Die Prüfstelle für Angelegenheiten des internationalen Rechtsverkehrs des Landgerichts Hamburg hat die Gebühr am 21.03.2022 (vgl. Bl. 22 d.A.) zutreffend auf Grundlage von § 75 Abs.2 ZRHO erhoben. Die Prüfstellen für internationalen Rechtsverkehr entfalten auch im Rahmen der unmittelbaren Parteizustellung nach Art.15 EuZVO eine Prüfungstätigkeit i.S.v. § 75 Abs.1 ZRHO. Dies ergibt sich insbesondere aus § 49 ZRHO. Der Normgeber hat die verbindliche Entscheidung getroffen, den Kontakt mit dem ausländischen Zustellorgan, hier dem französischen Gerichtsvollzieher, auch bei dieser Zustellart nur unter Vermittlung der Prüfungsstellen i.S.v. § 9 ZRHO stattfinden zu lassen. Dass hier von der Prüfstelle in der Festsetzung vom 21.03.2022 die Regelgebühr nach § 75 Abs.2 S.1 ZRHO von 30,00 € überschritten wurde, rechtfertigt sich aus dem deutlich überdurchschnittlichen Streitwert. Die Prüfgebühren nach § 75 Abs.2 ZRHO sind Auslagen i.S.v. Ziff. 9014 KV-GKG und dürfen als solche, auch wenn die Prozessgerichte selbst von der Gebührenpflicht befreit sind, gegenüber den Prozessparteien im Kostenansatz (§ 19 GKG) berücksichtigt werden (vgl. Volpert, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., 2022, Vorb. 1.3.2 zu Teil 1 JVKostG KV, Rz. 2 f.).

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II. Die Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken in die französische Sprache i.H.v. 461,24 € (vgl. Rechnung des Übersetzungsbüros M vom 21.03.2022, Bl. 32 d.A.) sind nur teilweise, nämlich i.H.v.386,63 € als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i.S.v. § 91 Abs.1 S.1 ZPO zu bewerten, i.H.v. 74,61 € kann eine Notwendigkeit im Sinne der genannten Norm nicht festgestellt werden.

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1. Dabei verweist die Antragsgegnerin im Ansatz zu Recht darauf, dass gemäß Art. 5 Abs.1, 8 Abs.1 EuZVO a.F. die Anfertigung von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht zwingend erforderlich ist, vielmehr der Schutz des Empfängers über das in Art.8 EuZVO normierte Annahmeverweigerungsrecht gewährleistet wird. Dies gilt - wie sich aus Art.8 Abs.4 EuZVO ergibt - auch für die unmittelbare Zustellung im Parteibetrieb i.S.v. Art.15 EuZVO (vgl. Rauscher, in: MüKoZPO, 6. Aufl., 2022, Art.8 EUZVO, Rn. 31). Indessen entspricht es der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Antragsteller grundsätzlich nicht gehalten ist, die Zustellung eines nicht übersetzten Schriftstücks zu veranlassen und abzuwarten, ob der Gegner die Annahme unter Berufung auf Art.8 EuZVO verweigert oder ob die Zustellung erfolgreich ist. Der Antragsteller darf sich von vornherein für den sicheren Weg einer Zustellung mit Übersetzung entscheiden, um die Gefahr einer Annahmeverweigerung und des mit der Erstellung der dann nachzureichenden Übersetzung verbundenen Zeitverlusts auszuschalten (vgl. Senat, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 4 W 59/15, BeckRS 2015, 10029 m.w.N.). Der Antragsteller kann naturgemäß auch nicht auf die Anfertigung einer freien Übersetzung verwiesen werden, wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend macht. Entsprechende Kenntnisse der französischen Sprache können nicht vorausgesetzt werden. Auf den Unterschied zwischen einer beglaubigten und einer unbeglaubigten Übersetzung kommt es vor diesem Hintergrund für die Zwecke des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht an, zumal die Antragsgegnerin im Übrigen gegen die Höhe der Vergütung des Übersetzungsbüros keine Einwendungen erhebt und insoweit auch im Übrigen Bedenken nicht ersichtlich sind, da das Übersetzungsbüro sich an die Vorgaben von § 11 JVEG gehalten hat.

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2. Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen meint, es wäre jedenfalls nicht eine Übersetzung aller vom Übersetzungsbüro M übersetzten Dokumente erforderlich gewesen, so ist diese Einwendung indessen teilweise berechtigt:

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a) Dass eine Übersetzung des Beschlusses vom 28.01.2022, der die einstweilige Verfügung als solche beinhaltete, erforderlich war, versteht sich nach den Ausführungen unter II.1 von selbst. Die entsprechenden Kosten i.H.v. 199,50 € zzgl. MWSt. sind mithin nicht zu beanstanden.

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b) Auch die Kosten der Übersetzung des gerichtlichen Beschlusses vom 07.02.2022 (Bl. 29 d.A.), mit welchem die internationale Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 28.01.2022 im Parteiwege angeordnet wird (36,10 € zzgl. MWSt), sind i.S.v. § 91 Abs.1 S.1 ZPO erforderlich gewesen. Da nach geltendem Prozessrecht für die Auslandszustellung im Parteiwege nach §§ 191, 183 ZPO ein gesonderter Antrag an den Vorsitzenden des Prozessgerichts erforderlich ist (vgl. Schultzky, in: Zöller, 34. Aufl., 2022, § 191 ZPO, Rn. 4) erforderlich ist, hat das Landgericht konsequenterweise am 07.02.2022 einen entsprechenden stattgebenden Beschluss erlassen und mit Verfügung vom gleichen Tage (Bl. 30 d.A.) die Beifügung dieses Beschlusses gegenüber der Prüfstelle angeordnet. Nur aufgrund dieses Beschlusses vom 07.02.2022 wird für den Empfänger überhaupt ersichtlich, dass die Zustellung im Parteibetrieb erfolgt und dadurch den Anforderungen des § 929 Abs.2 S.1 i.V.m. § 936 ZPO an eine wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung genügt wird.

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c) Sodann waren auch die Kosten der Übersetzung des Antrages der Antragstellerin auf Auslandszustellung im Parteiwege vom 02.02.2022 (Bl. 28 d.A.) i.H.v. 89,30 € zzgl. MWSt. erforderlich i.S.v. § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Eine ohne Auftrag der zustellenden Partei ausgeführte Zustellung im Parteiwege wäre nämlich unwirksam (Schultzky, a.a.O., Rn. 6; Dörndorfer, in: BeckOKZPO, 48.Ed., 2023, § 191 ZPO, Rn. 3), so dass der Antragsteller auch diese Übersetzungskosten aufwenden durfte und auf den unterlegenen Prozessgegner abwälzen kann.

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d) Nicht ersatzfähig sind hingegen die Kosten für die Übersetzung des gerichtlichen Schreibens vom 10.02.2022. Dieses Schreiben, welches auf Anforderung des Beschwerdegerichts von der Prüfstelle für internationale Angelegenheiten zur Akte gereicht worden ist, beinhaltet lediglich eine Aufzählung der drei vorgenannten zuzustellenden Schriftstücke und die Angabe das der Erhalt der Schriftstücke „zum Zwecke der Vollziehung im Parteiwege unter Einschaltung des Gerichts“ erfolgt. Die Übersetzung dieses Schreibens ist weder vom Antragsteller noch vom Prozessgericht veranlasst. Es hat auch keinen über die vorgenannten drei Schriftstücke genannten Aussagehalt, so dass die hierfür vom Übersetzer angeforderten Kosten von 62,70 € zzgl. MWSt, d.h. 74,61 €, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als erforderlich i.S.v. § 91 Abs.1 S.1 ZPO betrachtet werden können.

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III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß Ziff. 1812 KV GKG. Da die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung einer Festgebühr abzusehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da die Prozessbevollmächtigten der Parteien bereits im Hauptsacheverfahren tätig waren, so dass keine zusätzliche Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren anfällt, § 19 Abs.1 Satz 2 Nr. 14 RVG.