Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.05.2023 – 6 ORbs 19/23
ECLI:DE:OLGHH:2023:0525.6ORBS19.23.00
Orientierungssatz
Sind in der Hauptverhandlung weder der vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene noch sein Verteidiger anwesend, so müssen frühere Vernehmungen des Betroffenen sowie protokollierte und sonstige Einlassungen vom Gericht in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Hierzu sind auch Sacheinlassungen des Verteidigers zu zählen, jedenfalls wenn dieser gemäß § 73 Abs. 3 OWiG bevollmächtigt war. Geschieht dies nicht, ist von einem Verfahrensmangel wegen Gehörsverletzung auszugehen.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Altona, 9. September 2022, XX
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abt. 326b, vom 09.09.2022 wird zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abt. 326b, vom 09.09.2022 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Altona zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid vom 24.08.2021 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 80,- Euro festgesetzt worden. Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Nach Eingang der Akten beim Amtsgericht Hamburg-Altona, Abt. 326b, hat das Gericht einen Hauptverhandlungstermin auf den 25.03.2022 bestimmt. Auf Antrag des Verteidigers des Betroffenen ist der Hauptverhandlungstermin zunächst auf den 10.06.2022, sodann aufgrund einer Erkrankung der Vorsitzenden auf den 09.09.2022 verlegt worden.
Einen erneuten Terminverlegungsantrag des Verteidigers hat das Gericht durch Beschluss vom 02.09.2022 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 09.09.2022 hat das Amtsgericht sodann den Betroffenen auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona, Abt. 326b, hat in der Hauptverhandlung vom 09.09.2022, an der weder der Betroffene noch sein Verteidiger teilgenommen haben, durch Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h eine Geldbuße von 80,- Euro festgesetzt.
Nach vermeintlicher Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 28.09.2022 und an den Verteidiger am 29.09.2022 hat dieser für den Betroffenen am 30.09.2022 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, welche er mit Schriftsatz vom 07.11.2022 und 07.12.2022 unter Erhebung der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet hat. Auf den Hinweis des Verteidigers, dass die ihm sowie die dem Betroffenen zugestellte Ausfertigung des Urteils jeweils keinen Tenor enthalten habe, ist das vollständige Urteil dem Verteidiger am 17.02.2023 und dem Betroffenen am 25.02.2023 zugestellt worden. Der Verteidiger hat mit am 21.02.2023 eingegangenem Schriftsatz erneut die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs auf die ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge aufzuheben.
Die Generalstaatanwaltschaft hat dazu ausgeführt:
„…
Der nach §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO fristgerecht eingelegt worden. Auch wurde die Rechtsbeschwerde fristgerecht gemäß §§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 345 StPO begründet. Unschädlich ist hierbei insbesondere, dass die Rechtsbeschwerdebegründung bereits vor Beginn der Begründungsfrist am 24.02.2023 eingegangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 345, Rn. 3).
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Rüge des Betroffenen ist ordnungsgemäß gemäß den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden und greift auch in der Sache durch.
Da weder der durch das Gericht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundene Betroffene selbst noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung erschienen waren, richtete sich das Verfahren nach der Vorschrift des § 74 Abs. 1 OWiG. Hiernach wäre das Gericht gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG verpflichtet gewesen, frühere Vernehmungen des Betroffenen, sowie seine protokollierten und sonstigen Einlassungen in die Hauptverhandlung einzuführen. Hierzu sind auch Sacheinlassungen des Verteidigers zu zählen, jedenfalls dann wenn diese, wie vorliegend, gemäß § 73 Abs. 3 OWiG bevollmächtigt war (vgl. KK-OWiG/Senge, OWiG, 5. Auflage 2018, § 74, Rn. 10 m.w.N; BeckOK OWiG/Hettenbach, OWiG, 38. Ed. 01.04.2023, § 74, Rn. 6).
Der Verteidiger hat im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt, unter dem 09.06.2022 einen Beweisantrag zur Akte gereicht zu haben. Mit dem im Wortlaut in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens machte der Verteidiger für den Betroffenen geltend, dass sich im Messfeld des Messgeräts ein großflächig reflektierendes Objekt befunden habe, obwohl die Gebrauchsanweisung des zum Einsatz gekommenen Messgerätes PoliscanSpeed FM1 vorsehe, dass sich während einer Messung keine dauerhaft reflektierenden Objekte im Mess- und Erfindungsbereich befinden dürften. Daher hätte das Gericht nicht vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens ausgehen dürfen. Das Gericht habe diesen Antrag vollständig übergangen. Insbesondere lasse das Urteil keine Auseinandersetzung mit dem Antragsvorbringen erkennen. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Die Rüge greift auch durch. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen miteinzubeziehen. Wesentliche der Rechtsverteidigung dienende Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2020 - 1 Ss-Owi 464/20 -, juris). Trägt der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Messfehlern vor, hat sich das Gericht hiermit auseinanderzusetzen. Vorliegend lässt weder das Urteil noch das Hauptverhandlungsprotokoll eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Betroffenen erkennen. Unerheblich ist insoweit, dass es sich bei dem Antrag des Betroffenen vom 09.06.2022 nicht um einen förmlichen Beweisantrag handelt, da er außerhalb der Hauptverhandlung gestellt wurde. Gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 StPO war das Gericht zur Kenntnisnahme des Verteidigervorbringens verpflichtet.
Der weitere Vortrag des Verteidigers, der Anspruch seines Mandanten auf rechtliches Gehör, sei auch durch die Nichtbescheidung des Aussetzungsantrags sowie die Nichtbescheidung des erneuten Verlegungsantrags beschnitten worden, bedarf vor dem Hintergrund, dass der Betroffene bereits mit dem Vortrag, sein Beweisantrag habe keine Beachtung gefunden, durchdringt, keiner weitergehenden Erörterung.
Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht unter Berücksichtigung des Vortrags des Betroffenen zu einem anderen Urteil gelangt wäre.“
Diesen Ausführungen (vgl. hierzu auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.02.2020 – 1 OLG 151 SsRs 32/20 –, juris; OLG Celle, Beschl. v. 28.06.2016 – 2 Ss (OWi) 125/16 –, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 05.08.2014 – OLG 21 Ss 511/14 (Z) –, juris) schließt sich der Senat an. Das angefochtene Urteil ist mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Altona zurückzuverweisen; eine Überprüfung durch eine andere Abteilung erscheint nicht notwendig (vgl. Seitz/Bauer in Göhler OWiG, 18. Aufl., § 79 Rn. 48).