Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.08.2023 – 2 VA 2/23

Orientierungssatz

Bei dem Einstufungsverfahren nach § 8 Abs. 3 VBVG handelt es sich um ein Tätigwerden des Gerichts im Rahmen der Justizverwaltung. Maßnahmen im Rahmen der Justizverwaltung unterliegen der gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe der §§ 23ff. EGGVG.(Rn.22)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Mitteilung des Antragsgegners an das Bezirksamt Hamburg-Altona gem. E-Mail vom 27.2.2023 rechtswidrig war.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller beantragte mit am 9.2.2023 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben die Einstufung seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer in die Vergütungstabelle C gem. § 8 Absatz 3 i.V.m. Abs. 2 VBVG. Dem Schreiben war unter anderem eine Urkunde über den Bachelorabschluss des Antragsgegners im Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement der Hamburger Fern-Hochschule (HFH) vom 4. Juli 2012 beigefügt. Diese Urkunde trägt den Beglaubigungsvermerk einer Gerichtsvollzieherin bestehend aus dem Text „Beglaubigt“ und einer entsprechenden Unterschrift nebst Siegelstempel. Einen Vermerk nach § 42 Abs. 1 BeurkG enthält die Beglaubigung nicht. Die Gerichtsvollzieherin verfügt über Büroräume in demselben Geschäftshaus wie der Antragsteller. Auf der Homepage des Antragstellers lautet es zu seiner persönlichen Vita:

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„Nach einer Ausbildung im Bereich der präklinischen Notfallmedizin studierte ich über viele Jahre in den Fachbereichen Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Pflege und Gesundheit sowie Medizin. Medizinische Fachkenntnisse erlangte ich insbesondere im Rahmen eines Studiums der Medizin an der ... M., wo ich auch erfolgreich den Kursus der medizinischen Psychologie absolvierte. Ferner erlangte ich im Rahmen postgradualer Studiengänge die akademischen Grade Master of Business Administration (MBA) bei Prof. Dr. Dr. ... am Centrum für Krankenhausmanagement (CKM) der ... M. sowie Master of Laws (LL.M.) an der Universität ...S... Ein weiterbildendes Studium der Mediation absolvierte ich am Lehrstuhl für öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie der ... H... Anschließend promovierte ich im Rahmen eines mehrjährigen Promotionsstudiums im europäischen Ausland mit einer Doktorarbeit über ein Thema aus dem deutschen Familienrecht zum philosophiae doctor (AD.).“

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Mit Schreiben vom 13.2.2023 bestätigte der Antragsgegner den Eingang des Antrages und bat den Antragssteller, eine datenschutzrechtliche Einwilligung dahingehend zu erteilen, dass der Antragsgegner bei der Hamburger Fern-Hochschule eine Auskunft über den Studienabschluss einholen dürfe. Daraufhin erbat der Antragssteller eine nähere Darlegung, welche Auskünfte konkret von der Universität eingeholt werden sollen. Der Antragsgegner teilte am 27.2.2023 mit, dass nachgefragt werden solle, ob sich der Name des Antragstellers unter den Absolventen des Jahrgangs 2012 befände. Hierfür bestehe deswegen Anlass, weil auf dem Beglaubigungsvermerk der Gerichtsvollzieherin die Angaben nach § 42 Abs. 1 BeurkG fehlen würden. Der Antragssteller bot daraufhin an, eine erneute Beglaubigung, diesmal unter Beachtung der Vorgaben des § 42 Abs. 1 BeurkG, durch die Gerichtsvollzieherin vornehmen zu lassen. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung werde er aber nicht erteilen. Der Antragsgegner erkundigte sich sodann bei der Betreuungsabteilung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, welcher Abschluss des Antragstellers in einem alle dort tätig werdenden Betreuer betreffenden Ordner hinterlegt sei. Der Antragsgegner erhielt folgende Auskunft:

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„Herr S. hat hier Kopien seiner Bachelor-Urkunde „Gesundheits- und Sozialmanagement“ vom 04.07.2012 der ...H. und des MBA in „General Management Competences“ vom 10.06.2015 der ... K. eingereicht. Außerdem ein Zertifikat über eine universitäre Weiterbildung, die m.E. für die Vergütung nicht relevant ist.“

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In einem Aktenvermerk vom 27.2.2023 hielt der Antragsgegner zu diesen Auskünften fest:

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„Hierbei fällt auf, dass die K. in Österreich liegt, der MBA laut Homepage jedoch in M. erworben wurde. Das AG Hamburg-Barmbek wurde daher gefragt, ob der Abschluss möglicherweise in einer Kooperation der beiden Hochschulen erlangt wurde. Hierüber besteht dort jedoch keine Kenntnis. Dies erscheint über die Landesgrenze hinweg auch wenig wahrscheinlich, eine Google-Recherche dazu blieb erfolglos. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass zwei MBA-Abschlüsse nebeneinander bestehen.... Dabei fällt auf, dass der ... Bachelorabschluss im Gesundheits- und Sozialmanagement an H. aus 2012 gar nicht aufgeführt ist auf der Homepage.“

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Am 27.2.2023 übersandte der Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 4 BtOG zuständigen Betreuungsbehörde als Stammbehörde die verfahrensgegenständliche E-Mail, in der es lautet:

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„Sehr geehrte Frau Sch.,

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in der Anlage möchte ich Ihnen hinsichtlich eines beruflichen Betreuers einen Vermerk weitergeben zur ggf. weiteren Prüfung/Veranlassung in Ihrem Hause.“

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Als Anlage beigefügt war der Mail der Vermerk des Antragsgegners vom 27.2.2023, der E-Mail Verkehr zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller sowie die zu dem Vorgang angelegte Verwaltungsakte.

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Am 28.2.2023 teilte der Antragsgegner der Behörde mit:

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„Zur Nachricht von gestern kann mitgeteilt werden, dass die Zweifel in der dargestellten Intensität nicht mehr bestehen. Zwar möchte der Antragsteller auch weiterhin nicht, dass von der Hochschule direkt eine Bestätigung eingeholt wird, er hat jedoch nun durch Einsendung des Lebenslaufes, Scan der weiteren Zeugnisse und eigene Erklärung zwei wesentliche Aspekte klarstellen können: Das Medizinstudium wurde nicht abgeschlossen und der Abschluss als Master of Business Administration ist nur einer (aufgrund einer Kooperation der Universitäten M. und K.) und nicht zwei.“

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Dem Antragsteller teilte der Antragsgegner am 28.2.2023 mit, dass er sich „keine weitere Mühe machen“ müsse mit einer erneuten Beglaubigung. Es werde in der nächsten Zeit ein Zurückweisungsbeschluss gefertigt. In dem Schreiben lautet es weiter: „Unsicherheiten in der Sachbehandlung ergaben sich nicht nur durch die ungewöhnliche Art und Weise der Beglaubigung, sondern auch durch ein nicht durchgehend plausibles Gesamtbild derjenigen Daten, die zu dieser Akte gereicht wurden, sich auf Ihrer Homepage befinden und daneben im Amtsgericht Hamburg-Barmbek hinterlegt wurden. Da Sie uns nicht ermöglichen, uns bei der Hochschule kurz zu vergewissern, kann ich mit meinem Namen nicht mit Gewissheit eine Feststellung unterzeichnen.“

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Der Antragsteller bot daraufhin an, dem Antragsgegner das Original des Zeugnisses vorzulegen und bat um Mitteilung eines Termins hierfür. Einen Termin nannte der Antragsgegner ihm im Folgenden nicht.

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Am 3.3.2023 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller von der Mitteilung an die Stammbehörde und verwies hierfür auf § 309a Abs. 2 FamFG als Rechtsgrundlage.

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Mit am 5.3.2023 beim Antragsgegner eingegangenem Schriftsatz wendet sich der Antragsteller gegen die Mitteilung. Der Antragsgegner leitete den Schriftsatz an das Oberlandesgericht weiter, wo er am 21.3.2023 einging.

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Der Antragssteller führt aus, dass die Voraussetzungen einer Datenübermittlung nach § 309a Abs. 2 FamFG nicht vorliegen würden. Es bestünden keinerlei Zweifel an seiner Eignung oder Zuverlässigkeit als Betreuer. Soweit der Antragsgegner offenbar unterschwellig darauf abstelle, dass der Antragsteller über das Vorhandensein eines Bachelorabschlusses bei der H. täusche, entbehre dies jeglicher Grundlage. Das FamFG sei zudem auch gar nicht einschlägig.

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Der Antragsteller beantragt,

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gem. § 62 Abs. 1 FamFG festzustellen, dass die Mitteilung nach § 309a Abs. 2 FamFG an die Betreuungsbehörde den Unterzeichner in seinen Rechten verletzt hat.

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Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Es möge zwar sein, dass das FamFG keine Anwendung finde. Da die Fachaufsicht über die Berufsbetreuer bei der nach § 2 Abs. 4 BtOG zuständigen Betreuungsbehörde als Stammbehörde liege, bestehe ein unabweisbarer Bedarf, dieser gegenüber Mitteilung zu machen, falls ein fachaufsichtsrechtliches Einschreiten geboten erscheint. Dabei obliege die Prüfung dieser Hinweise und den hieraus zu ziehenden Schlüssen allein der Betreuungsbehörde. Die Verweigerung einer vom Gericht als notwendig angesehenen Unterstützung gebe ausreichend Anlass, der Betreuungsbehörde eine Mitteilung zu machen.

II.

21

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1.

22

Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des Antragstellers ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG auszulegen, weil dies der vorliegend einzig zutreffende Rechtsbehelf ist. Die Auslegung gerichtlicher Verfahrenshandlungen hat nicht allein anhand ihres Wortlauts, sondern auch danach zu erfolgen, was der Antragsteller mit seinem Antrag inhaltlich begehrt. Der Antragsteller wollte die Mitteilung des Antragsgegners vom 27.2.2023 einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen. Dieses Rechtsschutzziel kann er allein im Wege eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach dem § 23 EGGVG und nicht über die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG erreichen. Denn bei dem Einstufungsverfahren nach § 8 Abs. 3 VBVG handelt es sich nicht um eine spruchrichterliche Tätigkeit des Gerichts, sondern um ein Tätigwerden des Gerichts im Rahmen der Justizverwaltung. Maßnahmen im Rahmen der Justizverwaltung unterliegen aber allein nach Maßgabe der §§ 23ff. EGGVG der gerichtlichen Überprüfung.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Antragsfrist beträgt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EGGVG einen Monat. Die Mitteilung an die Behörde ist am 27.2.2023, die Mitteilung hierüber an den Antragsteller am 3.3.2023 erfolgt. Der Antrag selbst ist am 21.3.2023 beim Oberlandesgericht eingegangen, sodass die Monatsfrist gewahrt ist.

24

Es besteht auch eine Antragsbefugnis nach § 24 EGGVG, der Antragsteller macht nämlich schlüssig geltend, durch die Mitteilung an die Stammbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein, weil dies sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und seine Berufsausübungsfreiheit verletze.

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Unerheblich ist, dass es sich bei der Mitteilung an die Betreuungsbehörde nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern lediglich um einen reinen Realakt handeln dürfte. Denn § 23 Abs. 1 EGGVG gewährt Rechtsschutz nicht nur gegen Justizverwaltungsakte, sondern ganz allgemein gegen „Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen“ der Justizverwaltung (MüKo-ZPO/Pabst, § 23 EGGVG Rn. 3).

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Auch wenn sich die Maßnahme durch die bereits erfolgte Datenübermittlung erledigt hat, kann der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 EGGVG beantragen. Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG kann das Gericht nämlich auch dann, wenn sich die Maßnahme erledigt hat, aussprechen, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Antragsteller hat vorliegend ein solches berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil die Datenübermittlung an die Betreuungsbehörde den Anschein erwecken kann, dass der Antragsteller unzutreffende Angaben über seine berufliche Qualifikation gemacht hat, was geeignet ist, sein Ansehen als Berufsbetreuer zu gefährden.

2.

27

Der Antrag ist auch begründet. Es fehlt am Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an die Betreuungsbehörde, so dass diese rechtswidrig war. Da die Datenübermittlung ohne Einwilligung des Antragsgegners in dessen Rechte, zumindest bezogen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eingreift, bedarf es einer Rechtsgrundlage für eine gleichwohl erfolgende Datenübermittlung.

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Eine solche bietet § 309a Abs. 2 FamFG vorliegend nicht. Dabei kommt es schon nicht darauf an, ob die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen des § 309a Abs. 2 FamFG erfüllt wären, denn diese Norm ist weder direkt noch analog auf den anwendbar. § 309a Abs. 2 FamFG richtet sich allein an das Betreuungsgericht im Rahmen seiner spruchrichterlichen Tätigkeit in einem konkreten Betreuungsverfahren. Soweit sich hier Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit eines Betreuers ergeben, kann das Betreuungsgericht der Betreuungsbehörde hiervon Mitteilung machen. Vorliegend handelte der Antragsgegner aber nicht als Betreuungsgericht, sondern als Justizverwaltung im Rahmen des Einstufungsverfahrens nach § 8 Abs. 3 VBVG. Für die behördliche Tätigkeit enthält aber nicht § 309a Abs. 2 FamFG sondern allein § 26 Abs. 4 BtOG eine entsprechende Übermittlungsbefugnis. Danach dürfen Behörden der Betreuungsbehörde personenbezogene Daten übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Registrierung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung erforderlich ist und hierdurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden bzw. das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 BtOG sind aber nicht erfüllt. Denkbar wäre hier allenfalls eine Rücknahme der Registrierung gem. § 27 Abs. 2 BtOG, wenn der Antragsteller im Registrierungsantrag in wesentlichen Punkten vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht hätte oder für die Registrierung relevante Umstände pflichtwidrig verschwiegen hätte. Zwar ist ein solcher Fall anzunehmen, wenn der Berufsbetreuer im Rahmen seiner Registrierung die Betreuungsbehörde über seine berufliche Qualifikation täuscht, weil diese ganz maßgeblich für die Beurteilung der Sachkunde nach § 23 Abs. 1 Nummer 2 BtOG von Bedeutung ist. Eine hierauf gestützte Datenübermittlung setzt aber voraus, dass auf Seiten der übermittelnden Behörde ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht einer solchen Falschangabe vorliegt.

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Ein solcher auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht liegt hier nicht vor. Entsprechende Verdachtsmomente folgen nicht daraus, dass der Antragsteller die Erteilung der datenschutzrechtlichen Einwilligung verweigert hat. Es steht dem Antragsteller in rechtlicher Hinsicht nämlich frei, ob er eine entsprechende Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt oder nicht. Wenn er diese verweigert, folgt hieraus für sich genommen kein Verdacht auf eine Falschangabe. Auch sonstige Umstände sind hier nicht gegeben, aus denen sich der Verdacht einer Falschangabe ableiten ließe. Ein Verdacht folgt nicht aus dem Umstand, dass die ursprüngliche Beglaubigung durch die Gerichtsvollzieherin nicht mit einem Vermerk nach § 42 Abs. 1 BeurkG versehen war. Dies kann vielerlei Gründe haben, insbesondere ein bloßes Versehen, so dass sich ein Verdacht hieraus nicht ableiten lässt. Auch der Umstand, dass die Gerichtsvollzieherin und der Antragsteller im selben Bürogebäude ihren Geschäftssitz haben und sich möglicherweise persönlich kennen, begründet keinen Verdacht. Gleiches gilt für die Angaben auf der Homepage des Antragstellers im Vergleich zu seinen eingereichten Unterlagen. Soweit hier Unterschiedlichkeiten bestehen ist zu berücksichtigen, dass Angaben auf einer öffentlichen Homepage in erster Linie werblichen Zwecken dienen. Auch aus der Gesamtschau folgen keine Verdachtsmomente dahingehend, dass der Antragssteller bewusst unwahre Angaben zu seiner Qualifikation getätigt hätte.

31

Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil die Mitteilung von Tatsachen an die Betreuungsbehörde über Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zur beruflichen Qualifikation geeignet ist, seine berufliche Existenz als Berufsbetreuer zu gefährden.

32

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da dem Antrag stattgegeben wurde, entstehen keine Gerichtskosten und Auslagen (§§ 15300, 15301 Anl. 1 GNotKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen (§ 30 EGGVG). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.