Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.12.2023 – 2 W 53/23

ECLI:DE:OLGHH:2023:1218.2W53.23.00

Orientierungssatz

Notwendig für die Gebührenbefreiung ist die Beantragung eines Erbscheins (allein) zum Zwecke der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung. Wird ein solch eingeschränkter Antrag nicht gestellt und dem Antragsteller ein ohne einen Vermerk des Verwendungszwecks versehener Erbschein erteilt, folgt aus der damit verbundenen freien Verwendungsmöglichkeit, dass der Erbschein nicht ausschließlich für die Erlangung einer Sozialleistung nötig ist.(Rn.30)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 7. Juli 2023, 72-76 VI 681/22

Tenor

Die Beschwerde vom 11.9.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7.7.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, und der Beteiligte zu 2.) sind die Kinder der am 1.5.2021 verstorbenen Erblasserin, die kein Testament hinterließ. Zum Nachlass gehört ein Grundstück in G. B. in Hamburg. Die Erblasserin bezog bis zu ihrem Tode Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Im Hinblick auf die Pflegegradeinstufung lief ein Widerspruchsverfahren, dem die Pflegekasse mit Schreiben vom 3.1.2022 stattgab und eine rückwirkende Höherstufung vornahm. Zur Überweisung des sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrages von rund 900 € verlangte die Pflegekasse die Vorlage der Kopie eines Erbscheines (Bl. 41 d.A.). Sie wies in dem Schreiben darauf hin, dass der Erbschein kostenfrei erlangt werden könne, weil „er als Nachweis für die Erstattung einer Sozialleistung gilt.“ (Bl. 41 d.A.).

2

Am 10.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Hamburg, Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn und den Beteiligten zu 2) als Miterben zu je ½ ausweist. Er beantragte ferner die Übersendung des Erbscheins in zweifacher Ausfertigung an sich sowie in einer Ausfertigung an das zuständige Grundbuchamt zwecks Berichtigung des Grundbuchs. Zugleich beantrage er die Berichtigung des Grundbuches zugunsten der beiden Miterben (Bl. 24 d.A.).

3

Am 03.06.2022 stellte das Nachlassgericht fest, dass die zur Begründung des Antrages vom 10.5.2022 notwendigen Tatsachen festgestellt sind und erteilte dem Beschwerdeführer zwei und dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Erbscheins. Eine Kostengrundentscheidung enthält der Feststellungsbeschluss nicht.

4

Am 19.7.2022 reichte der Beschwerdeführer ein Nachlassverzeichnis ein, aus dem sich ein Nettonachlass von 608.857 € ergab (Bl. 48 f. d.A.). In dem Anschreiben hierzu bat er unter Hinweis auf das Schreiben der Pflegekasse um Prüfung, ob der Erbschein kostenfrei gestellt werden könne, weil er der Erstattung einer Sozialleistung diene.

5

Mit Kostenrechnung vom 27.07.2022 stellte die Justizkasse dem Beschwerdeführer für das Erbscheinverfahren - ausgehend von einem Verfahrenswert von 608.357 € - Gebühren i.H.v. insgesamt 2.351,00 € in Rechnung. Ein Kostenbefreiung nach § 64 SGB X sei nicht möglich, weil diese nur in Betracht komme, wenn der Erbschein direkt an das Sozialamt mit einem entsprechenden Vermerk übersandt werde. Der Beschwerdeführe habe aber die Erteilung einer Ausfertigung an sich beantragt und benötige den Erbschein auch für die Abwicklung des gesamten Nachlasses im übrigen.

6

Gegen den Kostenansatz hat der Beschwerdeführer am 29.07.2022 Erinnerung eingelegt. Er meint, dass § 64 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X zur Kostenfreiheit führe, da der Erbschein zur Erstattung einer Sozialleistung erforderlich gewesen sei. Darauf, ob der Erbschein noch anderweitig genutzt werden könne, komme es nicht an. Die Norm sei weit auszulegen und es komme lediglich darauf an, ob der Erbschein zumindest auch für die Erlangung von Leistungen der sozialen Sicherung benötigt werde. Dies sei hier aber angesichts des Schreibens der Pflegekasse unzweifelhaft der Fall.

7

Der zuständige Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab.

8

Mit Beschluss vom 29.09.2022 wies die Rechtspflegerin beim Amtsgericht die Erinnerung zurück. In der Rechtsmittelbelehrung lautet es, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zulässig sei. Zur Begründung der Zurückweisung führt die Rechtspflegerin aus, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit darauf hingewiesen habe, dass der Erbschein ausschließlich zur Erbringung einer Sozialleistung erforderlich sei. Im Gegenteil ergebe sich unmittelbar aus dem Antrag, dass der Erbschein auch zur Grundbuchberichtigung benötigt werde.

9

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 19.10.2022 Erinnerung ein. Für das Eingreifen der Kostenbefreiung nach § 64 SGB X könne es nicht darauf ankommen, ob der Antragsteller eines Erbscheines vorab darauf hinweise, dass dieser zur Vorlage bei einem Träger der sozialen Sicherung benötigt werde. Es komme allein darauf an, ob dies obj. betrachtet gegeben sei. Soweit es die Frage betreffe, ob der Erbschein ausschließlich oder nur auch zur Vorlage bei einem Sozialleistungsträger i.S.d. § 64 SGB X benötig werde, bleibe es bei den bisherigen Ausführungen. Dem Wortlaut des § 64 SGB X lasse sich keine Einschränkung auf Fälle entnehmen, in denen der Erbschein nur für Sozialleistungszwecke benötigt werden. Hinzu komme, dass anerkannt sei, dass auch ein mit einem entsprechenden Vermerk nur an den Sozialleistungsträger erteilter Erbschein einen Vollerbschein i.S.d. § 2353 BGB darstelle und daher in seiner Beweiskraft nicht gemindert sei.

10

Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht Hamburg vor. Dieses wiederum legte das Verfahren der Nachlassrichterin beim Nachlassgericht vor, die die Erinnerung mit Beschluss vom 7.7.2023 zurückwies. Zur Begründung führte das Nachlassgericht aus, dass es für eine Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X gerade nicht ausreiche, dass der Erbschein lediglich auch für die Erbringung/Erstattung von Sozialleistungen benötigt werde. Die ergeben sich schon aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X, nach dem es darauf ankomme, ob der Erbschein aus „Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig“ werde. Werde der Erbschein demgegenüber zu anderen Zwecken erteilt, entfalle die Privilegierung. Unerheblich sei, dass auch ein mit einem entsprechenden Vermerk versehener und nur dem Sozialleistungsträger übersandter Erbschein Vollerbschein sei und daher anderweitig verwendet werden könne.

11

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 11.09.2023 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer ist weiterhin der Ansicht, dass das Erbscheinverfahren schon dann dankostenbefreit sei, wenn der Erbschein zumindest auch für die Erbringung von Sozialleistungen benötigt werde.

II.

12

Die Beschwerde ist gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässig, aber unbegründet. Hierzu im Einzelnen wie folgt:

1.

13

Die (nicht fristgebundene, vgl. Fackelmann in: Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, § 81 Rn. 144) Beschwerde gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG ist statthaft. Allerdings findet gegen die vom Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss getroffene Erinnerungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 RpflG im Grundsatz kein weiteres Rechtsmittel statt. Nach § 81 Abs. 1 GNotKG ist gegen den Kostenansatz zunächst nur die (ebenfalls nicht fristgebundene, vgl. Fackelmann in: Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, § 81 Rn. 38) (Kosten-)Erinnerung statthaft. Über diese entscheidet der Rechtspfleger, wenn er auch für die Hauptsache zuständig ist (§ 4 Abs. 1 RPflG, Fackelmann in: Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, § 81 Rn. 72), anderenfalls der zuständige Abteilungsrichter, bei Kollegialgerichten der Einzelrichter (Abs. 6 S. 1 GNotKG). Gegen die Erinnerungsentscheidung findet als weiteres Rechtsmittel die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdewert 200 € übersteigt (§ 81 Abs. 2 GNotKG). Einzig dann, wenn die Erinnerungsentscheidung durch den Rechtspfleger getroffen wurde und der Beschwerdewert nicht erreicht wird, findet gegen die Erinnerungsentscheidung des Rechtspflegers eine weitere (nun fristgebundene) Erinnerung in Form der sogn. Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt, über die dann der zuständige Abteilungsrichter entscheidet. Diese weitere Erinnerungsentscheidung ist mit keinen weiteren Rechtsmitteln anfechtbar. Da der Wert des Beschwerdegegenstands hier aber 200 € übersteigt, war zutreffender Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 29.9.2022 nicht die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG, sondern die Beschwerde nach § 81 Abs. 2 GNotKG. Da sowohl das Landgericht als auch das Nachlassgericht den Rechtsbehelf vom 19.10.2022 aber verfahrensfehlerhaft als Erinnerung behandelt haben, findet zugunsten des Antragstellers der Grundsatz der Meistbegünstigung Anwendung. Danach steht ihm gegen die Entscheidung vom 7.7.2023 dasjenige Rechtsmittel zu, welches ihm bei einer im korrekten Verfahren getroffenen Entscheidung eröffnet wäre (Göbel in: Sternal, FamFG, § 58 Rn. 138). Dies ist hier aber die Beschwerde nach § 81 Abs. 2 GNotKG, denn das Rechtsmittelsystem des § 81 GNotKG eröffnet dem Kostenschuldner bei einem Beschwerdegegenstand von über 200 € den Zugang zu einer weiteren Instanz, der ihm nicht dadurch abgeschnitten werden kann, in dem über seinen Rechtsbehelf fehlerhaft in derselben Instanz abschließend entschieden wird.

2.

14

Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 22 GNotKG (a.), eine Kostenfreiheit des Erbscheinsverfahren nach § 64 Abs. 2 S. 2 SGB X besteht nicht (b.). Auch im Übrigen ist der Kostenansatz nicht zu beanstanden (c.).

a.

15

Der Beschwerdeführer haftet als Antragsteller für die Kosten des Erbscheinsverfahren. Nach § 22 Abs. 1 GNotKG schuldet die Kosten in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat und soweit etwas anderes nicht bestimmt worden ist. In Erbscheinsverfahren ist deshalb der Antragsteller Kostenschuldner, weil es sich um ein Verfahren handelt, das nur auf Antrag eingeleitet wird. Denn die Erteilung eines Erbscheins setzt gem. § 2353 BGB einen verfahrenseinleitenden Antrag nach § 23 I FamFG an das zuständige Nachlassgericht voraus. Da der Beschwerdeführer am 10.05.2022 persönlich die Erteilung eines Erbscheins beantragt hat, waren diesem auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

b.

16

Die Kostenschuld des Beschwerdeführers entfällt auch nicht wegen § 64 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X. Danach sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei (S. 1). Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten (S. 2).

17

Die durch die Erteilung eines Erbscheins nach dem GNotKG anfallenden Gerichtskosten werden daher zwar grundsätzlich von § 64 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X erfasst.

18

Bei den hier im Raume stehenden Leistung der Pflegekasse handelt es sich auch um Sozialleistungen i.S.d. § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X, auch wenn es sich insoweit um eine auf Beiträgen beruhenden Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung (SGB XI) und gerade nicht um eine beitragsfreie Sozialleistung im engeren Sinne, wie beispielsweise den Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII handelt. § 11 SGB I definiert als Sozialleistungen nämlich alle in diesem Gesetzbuch (also dem SGB I) vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen als Sozialleistungen. § 21a SGB XI führt sodann die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung als eine solche Sozialleistung auf.

19

Die Privilegierung für die Erteilung eines Erbscheins gilt nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X jedoch nur, wenn die Vorlage des Erbscheins aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig ist. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich nicht, ob der Erbschein ausschließlich aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig ist oder ob es genügt, wenn der Erbschein zumindest auch aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig wird. Insofern ist der Wortlaut der Norm - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gerade nicht eindeutig, sondern unklar.

20

Auch aus der Gesetzeshistorie lassen sich keine hinreichenden Aussagen zur Auslegung des § 64 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X herleiten. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 64 SGB X weisen nur auf die Vorgängernorm in § 118 BSHG hin. In der Gesetzesbegründung zum SGB X lautet es:

21

„Die Vorschrift faßt unter Zugrundelegung von § 118 BSHG die verschiedenen Kostenvorschriften des Sozialrechts zusammen (vgl. § 54 Abs. 2 BAföG, § 49 Abs. 1 SchwbG, §§ 137, 138, 618 Abs. 1 RVO, §§ 230, 231 RKG, § 27 f BVG, § 34 Abs. 1 KOVVerfG, § 26 BKGG, § 32 WoGG, § 85a JWG, § 118 BSHG). ... Von Absatz 2 werden auch Vollmachten und Bescheinigungen erfaßt, die zum Ausweis oder Nachweis benötigt werden. Die Kostenfreiheit umfaßt alle Arten der Rückgewähr erhaltener Sozialleistungen wie z. B. Kosten- und Aufwendungsersatz sowie Kostenbeitrag nach dem Bundessozialhilfegesetz. § 188 VwGO bleibt unberührt; daher ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Gesetzestext nicht aufgeführt.“ (BT-Drks. 8/2034, S. 36).

22

Die Vorgängernorm § 118 BSHG lautete:

23

„Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß der Beantragung, Gewährung oder des Ersatzes einer nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistung nötig werden, sind kostenfrei; dies gilt auch für die in der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 bestimmten Gerichtskosten einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungskosten.“ (BGBl I 1961, 835).

24

In der Gesetzesbegründung zu § 118 BSHG aus dem Jahr 1961 lautet es wiederum: „Der Entwurf übernimmt den Grundsatz der Gebührenfreiheit, der bereits im geltenden Recht festgelegt ist (§ 28 RFV). Der Wortlaut der hier vorgesehenen Bestimmung ist der jetzigen Rechtslage angepaßt worden. Auf die Kostenordnung, die die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt, sowie auf das Gerichtskostengesetz, das vor allem die Kosten für die Verfahren nach der Zivilprozeßordnung vor den ordentlichen Gerichten betrifft“ (S. 60, BT Drks 3/1799). Weder dem Wortlaut des § 118 BSHG noch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht damit entnehmen, ob ein ausschließlicher Anlass für die Kostenbefreiung erforderlich ist.

25

§ 28 RFV aus 1924 lautete schließlich:

26

„Verhandlungen und Urkunden, insbesondere Vollmachten und amtliche Bescheinigungen, die bei Beantragung, Feststellung, Auszahlung oder Ersatz einer nach dieser Verordnung zu leistenden öffentlichen Unterstützung nötig werden, sind stempel- und gebührenfrei“ (RGBl I 1924, S. 100).

27

Auch dies lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob ein ausschließlicher Sozialleistungszweck für die Gebührenbefreiung notwendig ist.

28

Auch in systematischer Hinsicht lassen sich keine weitergehenden Anhaltspunkte für die Auslegung entnehmen. Die weiteren Absätze des § 64 SGBX enthalten ebenfalls keine Aussagen dazu, ob der Anlass ausschließlich bestehen muss. Soweit der Beschwerdeführer auf die Kostenfreiheit nach § 183 SGG verweist und ausführt, das BSG lege diese Norm weit aus, hilft dies im vorliegenden Kontext nicht weiter. Die von § 183 SGG erfasst Kosten betreffen das im Zusammenhang mit einer Sozialleistung ggfs. zu führende Gerichtsverfahren. Insofern ist Parallelvorschrift zu § 183 SGG nicht § 64 Abs. 2 SGB X, sondern § 64 Abs. 1 SGB X, der die Kostenfreiheit des behördlichen Verfahrens regelt. Aus der Auslegung des § 183 SGG lassen sich daher keinerlei Anhaltspunkte für die Auslegung des § 64 Abs. 2 SGB X entnehmen.

29

Der Sinn und Zweck des § 64 Abs. 1 und 2 SGB X spricht aber letztlich entscheidend dafür, eine Kostenbefreiung nur anzunehmen, wenn der Erbschein ausschließlich für die Sozialleistung benötigt wird. Sinn und Zweck des § 64 SGB X ist es, dass ein Beteiligter nicht aus Kostengründen ein eine Sozialleistung betreffendes Verwaltungsverfahren bei einer Behörde oder einem Leistungsträger unterlässt (BeckOGK/Mutschler, 1.12.2021, SGB X § 64 Rn. 3). In Verwirklichung dieses Sinn und Zwecks stellt § 64 Abs. 1 SGB X nicht nur das eigentliche behördliche Verfahren gebührenfrei (und hierauf aufbauend § 183 SGG auch das sozialgerichtliche Verfahren). Sondern Abs. 2 und 3 stellen auch solche weiteren behördlichen und gerichtlichen Verfahren kostenfrei, deren Durchführung zur Erlangung einer Sozialleistung nötig sind. Geht es bei der Regelung mithin darum, dass ein Beteiligter nicht aus Kostengründen ein eine Sozialleistung betreffendes Verwaltungsverfahren unterlässt, greift dieser Zweck für die von Abs. 2 und 3 erfassten weiteren Verfahren aber dann nicht mehr ein, wenn diese Verfahren aus anderen Gründen ohnehin geführt werden müssen und daher die hierbei entstehenden Kosten ohnehin anfallen. Denn dann wird der Beteiligte gerade nicht aufgrund der Kosten des weiteren Verfahrens von der Beantragung von Sozialleistungen abgehalten. Wenn der Erbschein daher auch anderen Zwecken als der Geltendmachung von Sozialleistungen dient, greift die Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 S. 2 SGB X nicht ein (so auch Wilsch, Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Auflage 2019, 25. GNotKG, Rn. 141; KassKomm/Mutschler, 88. EL Dezember 2015, SGB X § 64 Rn. 11, beck-online).

30

Ob der Erbschein ausschließlich für die Erlangung von Sozialleistungen benötigt wird, bestimmt sich zwar in erster Linie aufgrund objektiver Erwägungen. Es ist aber nicht zu beanstanden, hierfür auf den Inhalt des Erbscheinantrages abzustellen. Notwendig ist mithin die Beantragung eines Erbscheins (allein) zum Zwecke der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung. Auf einen solchen Antrag hin erteilt das Nachlassgericht gem. § 13 S. 1 KostVfG einen mit einem entsprechenden Vermerk versehen Erbschein („Zum ausschließlichen Gebrauch für das ...-verfahren gebührenfrei erteilt“) und übersendet diesen nach S. 2 dem zuständigen Träger der Sozialleistung, bei dem das behördliche Verfahren anhängig ist. Die Übersendung ist mit dem Ersuchen zu versehen, dass den Beteiligten weder die Ausfertigung auszuhändigen noch eine Abschrift zu erteilen ist (§ 13 S. 2 KostVfg). Nur ein solcher Erbschein genießt mithin die Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 SGB X. Wird demgegenüber ein solch eingeschränkter Antrag nicht gestellt und damit dem Antragsteller ein ohne Vermerk versehener Erbschein selbst erteilt, folgt schon aus der damit verbundenen freien Verwendungsmöglichkeit, dass der Erbschein nicht ausschließlich für die Erlangung einer Sozialleistung nötig ist.

31

Wenn die unbeschränkte Antragstellung trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 SGB X allerdings auf einem gerichtlichen Verschulden beruht, liegt ein Fall der falschen Sachbehandlung vor, so dass nach § 21 GNotKG die Kosten niederzuschlagen sind. Ein solcher Fall ist aber nur dann anzunehmen, wenn es sich dem Nachlassgericht aufdrängt, dass der Erbschein allein zur Erlangung von Sozialleistungen benötigt wird und der nicht erkennbar anderweitig rechtskundige Antragsteller nicht auf die Möglichkeit einer nur eingeschränkten Antragstellung hingewiesen wird.

32

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine Kostenbefreiung gem. § 64 Abs. 2 S. 2 SGB X nicht gegeben. Ausweislich der Niederschrift des Nachlassgerichts vom 10.05.2022 hat der Beschwerdeführer die Erteilung eines Erbscheins ohne Vermerk und an sich und nicht an die Pflegeversicherung beantragt. Er hat zusätzlich noch die Übersendung einer Ausfertigung des Erbscheins an das Grundbuchamt zwecks Berichtigung des Grundbuches beantragt. Schon dies hindert die Kostenbefreiung nach § 64 Abs. 2 SGB X.

33

Es liegt auch kein Fall der falschen Sachbehandlung vor. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht insbesondere im Bereich sozialrechtlicher Regelungen rechtskundig, so dass er jedenfalls insoweit keiner Belehrung durch das Nachlassgericht bedurfte. Hinzu kommt, dass die Pflegeversicherung in ihrem Schreiben vom 13.1.2022 ausdrücklich auf die Möglichkeit einer gebührenbefreiten Antragstellung hingewiesen hat, so dass auch deswegen ein erneuter Hinweis durch das Nachlassgericht nicht erforderlich war. Überdies drängte sich zudem auf, dass der Erbschein hier gerade nicht ausschließlich für die Sozialleistung benötigt wurde, weil der Antragsteller zugleich die Berichtigung des Grundbuchs beantragt und hierfür - mangels Vorliegen eines notariellen Testaments - die Vorlage eines Erbscheins als öffentliche Urkunde ohnehin notwendig war.

c.

34

Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen den Kostenansatz vom 27.07.2022.

d.

35

Eine Kostenentscheidung ist aufgrund der abschließenden gesetzlichen Kostenregelung gem. § 81 Abs. 8 GNotKG nicht veranlasst. Die Zulassung der weiteren Beschwerde scheidet nach § 81 Abs. 4 GnotKG aus.