Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.09.2024 – 5 UKl 1/23

Orientierungssatz

1. Eine Kündigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 1 und 2 BGB ist auf der Webseite anzubringen, „über die“ den Verbrauchern ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abzuschließen. Dabei handelt es sich zumindest auch um die Webseite, auf der der Verbraucher aus seiner Sicht den Bestellprozess beginnt.(Rn.52)

2. Nach § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB muss die sog. Kündigungsschaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die eine sog. Bestätigungsschaltfläche enthält, über die der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann. Diese Bestätigungsschaltfläche muss mit den Wörtern „jetzt kündigen“ beschriftet sein. Andere Angaben sind nur zulässig, wenn sie ebenso eindeutig sind.(Rn.58)

3. Die Schaltfläche darf also nur mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Es gelten rigide Maßstäbe, und der sprachliche Spielraum für den Unternehmer ist sehr schmal.(Rn.59)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung, künftig zu unterlassen,

1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Webseite www.v..de, die den Abschluss von entgeltlichen Strom- und Gasverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, keine Informationen vorzuhalten, die Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, über die eine online-Kündigung erklärt werden kann, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 1 abgebildet:

Anlage K1 (Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Anlage K1 ist aus Gründen des Datenschutzes nicht wiedergegeben worden.)

und

2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Webseite www.l..de, die den Abschluss von entgeltlichen Strom- und Gasverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, auf der Bestätigungsseite, über die eine online-Kündigung erklärt werden kann, eine Bestätigungsschaltfläche mit den Wörtern „Kündigungsabsicht abschicken“ vorzuhalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 abgebildet:

Anlage K2 (Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Anlage K2 ist aus Gründen des Datenschutzes nicht wiedergegeben worden.)

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2024 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger beanstandet das Fehlen einer sog. Kündigungsschaltfläche auf der Webseite v...de und die Beschriftung einer sog. Bestätigungsschaltfläche (Kündigungsbutton) auf der Webseite l...de.

2

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - V. B. e.V. - (vzbv), ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Mehr als 25 Verbraucherverbände sind Mitglied im vzbv. Darüber hinaus gibt es neun Fördermitglieder. Der Kläger ist in der vom Bundesamt für Justiz in B. geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

3

Die Beklagte bietet auf dem Portal v...de Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen an:

(Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Abbildung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht wiedergegeben worden.)

4

Möchten Verbraucher den über die Webseite v...de abgeschlossenen Strom- und/oder Gasvertrag auf v...de kündigen, erhalten sie hierzu folgende Informationen vom Webseitenbetreiber:

(Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Abbildung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht wiedergegeben worden.)

5

Klicken Verbraucher auf die Schaltfläche „Verträge hier kündigen“, gelangen sie auf die URL https://www...de/kuendigungsschreiben/anbieter/. Auf dieser ist eine Übersichtsliste mit Links zu den Anbieterseiten hinterlegt. Ein Link zur Webseite der Beklagten findet sich hier aber nicht.

6

Die Beklagte bietet auch auf ihrer Webseite l...de Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen an. Dort hält sie unter https://www...de/vertrag-kuendigen/eine Bestätigungsseite für die Online-Kündigung von Verträgen bereit. Am Ende der Maske findet sich eine Bestätigungsschaltfläche mit den Worten „Kündigungsabsicht abschicken“.

(Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Abbildung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht wiedergegeben worden.)

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Der Kläger macht geltend, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beklagte stelle nicht sicher, dass Verbraucher eine Kündigung nach den Vorgaben des § 312k BGB abgeben könnten. Auf der Webseite v...de fehle ein Hinweis, dass die über diese Webseite abgeschlossenen Strom- und Gasverträge auch online gekündigt werden könnten. Die Webseite v...de verweise nicht auf das Kündigungsformular der Beklagten https://www...de/vertrag-kuendigen/. Die Beklagte treffe auch bezüglich der Webseite v...de die Verpflichtung aus § 312k BGB, da sie auf dieser Webseite den Abschluss von Verträgen ermögliche. Die Beklagte hätte die V. GmbH verpflichten müssen, auf die Online-Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen.

8

Auch die Ausgestaltung auf https://www...de/vertrag-kuendigen/ verstoße gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB. Es müsse auf der Bestätigungsseite eine sog. Bestätigungsschaltfläche zu finden sein, mit welcher der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben könne. Diese Bestätigungsschaltfläche müsse mit den Worten „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ lasse die von § 312k BGB geforderte Deutlichkeit vermissen. Die Formulierung könne auch dahin interpretiert werden, dass lediglich der Ausspruch der Kündigung beabsichtigt werde und die Kündigung gerade nicht mit der Bestätigung erklärt werde. Sie bringe nicht klar zum Ausdruck, dass das Betätigen der Schaltfläche unmittelbar Rechtsfolgen nach sich ziehe und Verbraucher den Vertrag mit dem Betätigen der Schaltfläche normalerweise verlören. Eine Absicht/ein Bestreben/ein Wollen sei nicht gleichzusetzen mit einem Tun.

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Der Anspruch auf Auslagenerstattung folge aus § 13 Abs. 3 UWG sowie § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG. Die Forderungshöhe sei auf Grundlage einer Durchschnittskalkulation ermittelt worden, zu der der Kläger weiter vorträgt.

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Der Kläger beantragt,

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I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung, es künftig zu unterlassen,

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1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen auf der Webseite www...de, die den Abschluss von entgeltlichen Strom- und Gasverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, keine Informationen vorzuhalten, die Verbraucher:innen unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, über die eine online-Kündigung erklärt werden kann, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 1 abgebildet

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und

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2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen auf der Webseite www...de, die den Abschluss von entgeltlichen Strom- und Gasverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, auf der Bestätigungsseite, über die eine online-Kündigung erklärt werden kann, eine Bestätigungsschaltfläche mit den Wörtern „Kündigungsabsicht abschicken“ vorzuhalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 abgebildet.

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II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die notwendigen Aufwendungen i.H.v. netto 242,99 € zzgl. 7% Mehrwertsteuer in Höhe von 17,01 €, mithin 260,00 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen und

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vorsorglich Vollstreckungsschutz.

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Die Beklagte macht geltend, wer als Wechselkandidat auf der Webseite v...de nach einem günstigeren Anbieter suche und hierbei auf ihr, der Beklagten, Angebot stoße, könne zu diesem Zeitpunkt noch kein Kündigungsinteresse zu ihrem, der Beklagten, Angebot haben. Über das Portal v...de erfolge die Angebotsgenerierung und damit auch die Vollmacht für die Kündigung beim Altversorger. Dies sei bei einem Versorgerwechsel so gängig. Der Kunde habe zwar ein Kündigungsinteresse bei der Angebotserstellung, jedoch nur zum Zwecke des Vertragsabschlusses. Schließe der Kunde über v...de einen Vertrag mit ihr, der Beklagten, dann sei auf ihrem, der Beklagten, Internetangebot die Kündigungsmöglichkeit vorgehalten (mit der streitigen Formulierung). Wenn ein Vertrag mit ihr, der Beklagten, begründet worden sei, werde niemand mehr über die Webseite v...de kündigen, sondern direkt über ihre, der Beklagten, Webseite.

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Sie, die Beklagte, halte auf ihrer Webseite l...de ein Kündigungsformular zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung vor. Streitig sei lediglich, ob die Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ eine eindeutige Formulierung sei. Eine Kündigung sei eine einseitige Willenserklärung und damit eine Absichtserklärung. Ob diese tatsächlich zur Kündigung führe, hänge vom Vertragsverhältnis und der rechtlichen Wertung ab. Es handele sich um eine eindeutige Formulierung.

21

Die Beklagte beanstandet die geltend gemachte Auslagenerstattung der Höhe nach.

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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die zulässige Klage ist begründet.

24

a. Streitgegenstand des Unterlassungsbegehrens ist es

1)

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- im Rahmen geschäftlicher Handlungen,

26

- gegenüber Verbrauchern

27

- auf der Webseite www...de, die den Abschluss von entgeltlichen Strom- und Gasverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht,

28

- keine Informationen vorzuhalten, die Verbrauchern unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, über die eine online-Kündigung erklärt werden kann,

29

- wenn dies geschieht, wie in Anlage K 1 abgebildet.

30

und

2)

31

- im Rahmen geschäftlicher Handlungen

32

- gegenüber Verbrauchern

33

- auf der Webseite www...de, die den Abschluss von entgeltlichen Strom- und Gasverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht,

34

- auf der Bestätigungsseite, über die eine online-Kündigung erklärt werden kann, eine Bestätigungsschaltfläche mit den Wörtern „Kündigungsabsicht abschicken“ vorzuhalten,

35

- wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 abgebildet.

36

b. Durch die jeweilige Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform liegt eine hinreichende Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor (vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 - dortmund.de).

37

c. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger kann die begehrte Unterlassung und Auslagenerstattung im beantragten Umfang beanspruchen.

38

aa. Der Kläger macht gem. § 2 UKlaG Ansprüche wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken geltend. Erfasst von § 2 UKlaG sind u.a. die Regelungen gem. §§ 312i ff. BGB betreffend Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr und damit auch die Vorschrift des § 312k BGB (vgl. OLG Celle GRUR-RS 2024, 21679).

39

bb. Der Kläger ist anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede genommen.

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cc. Es besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß Antrag zu Ziff. I.1. Die Beklagte ist verpflichtet, auch auf v...de eine sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 2 BGB vorzuhalten.

41

aaa. Es treffen einen Unternehmer die Pflichten nach § 312k BGB, wenn er Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet (§ 312k Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Gem. § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB muss sie den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

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1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

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a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

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b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

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c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

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d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

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e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

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2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

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Gem. § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB müssen die Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

50

bbb. Der Begriff der Webseite ist deckungsgleich mit § 312j Abs. 1 BGB zu verstehen (BT-Drs. 19/30840, 16; Maume in BeckOK BGB, 71. Ed., § 312k Rn. 9; Wendehorst in MüKo BGB, 9. Aufl., § 312k Rn. 5). Es ist irrelevant, ob die Webseite vom Unternehmer selbst oder einem Dritten betrieben wird (BT-Drs. 19/30840, 16; so iE auch LG Hildesheim GRUR-RS 2024, 5599; OLG Celle GRUR-RS 2024, 15825). In letzterem Fall hat der Unternehmer nach der Gesetzesbegründung sicherzustellen, dass der Betreiber den Pflichten nach § 312k BGB nachkommt, z.B. durch vertragliche Abrede (Maume in BeckOK BGB, 71. Ed., § 312k Rn. 10; Wendehorst in MüKO BGB, 9. Aufl., § 312k Rn. 6). Für die Anwendung von § 312k BGB ist allein entscheidend, ob der Vertragsschluss über die Webseite ermöglicht wird, nicht dass er tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde (Maume in BeckOK BGB, 71. Ed., § 312k Rn. 11).

51

ccc. Hier bietet die Beklagte unstreitig (auch) auf der Webseite v...de Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen mit ihr an (vgl. Anlage K1). Dann muss auf dieser Dritt-Webseite - wie der Kläger zu Recht geltend macht - auch eine Online-Kündigungsmöglichkeit über eine sog. Kündigungsschaltfläche vorgesehen sein. Der Einwand der Beklagten, wenn ein Vertrag mit ihr begründet worden sei, werde niemand mehr über die Webseite v...de kündigen, sondern direkt über ihre, der Beklagten, Webseite, bleibt angesichts des klaren Gesetzeswortlauts ohne Erfolg. Denn da der Vertragsschluss über die Webseite v...de ermöglicht wird, muss die Beklagte auch dort eine Online-Kündigungsmöglichkeit über eine sog. Kündigungsschaltfläche vorsehen.

52

Insoweit schließt sich der Senat der rechtlichen Bewertung des OLG Celle (GRUR-RS 2024, 21679 - Gitarrenkurs) an. Hiernach ist die sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 1 und 2 BGB auf der Webseite anzubringen, „über die“ den Verbrauchern ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abzuschließen. Dabei handelt es sich zumindest auch um die Webseite, auf der der Verbraucher aus seiner Sicht den Bestellprozess beginnt (OLG Celle GRUR-RS 2024, 21679 Rn. 5 - Gitarrenkurs).

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Im Streitfall ist über die Webseite v...de ein Anbieterwechsel zur Beklagten möglich. Somit beginnt der Bestellprozess in einem solchen Fall über die Webseite v...de.

54

Das Unterlassen des Anbringens einer sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 1 und 2 BGB auf der Webseite verstößt gegen § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beklagte muss sich gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UKlaG und § 8 Abs. 2 UWG die Handlungen der in ihren Verkaufsprozess eingebundenen V. GmbH als Beauftragter zurechnen lassen.

55

Die Beklagte konnte ihre Pflicht zur Anbringung einer Kündigungsschaltfläche nicht dadurch erfüllen, dass sie diese nur auf ihrer Webseite l...de angebracht hat (vgl. OLG Celle GRUR-RS 2024, 21679 Rn. 7 - Gitarrenkurs). Denn jedenfalls wird über v...de unstreitig (auch) ein Vertragsschluss mit der Beklagten ermöglicht, so dass nach dem Gesetzeswortlaut auf dieser Webseite auch eine sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 1 und 2 BGB (mit Weiterleitung auf eine Bestätigungsseite gem. § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB, die dann die Webseite der Beklagten sein kann) vorzusehen ist.

56

dd. Es besteht auch ein Unterlassungsanspruch gemäß Antrag zu Ziff. I.2. Insoweit liegt ein Verstoß der Beklagten im Hinblick auf die Beschriftung der sog. Bestätigungsschaltfläche i.S.v. § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB vor.

57

aaa. Nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB muss die sog. Bestätigungsschaltfläche, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

58

Nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB muss die sog. Kündigungsschaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die eine sog. Bestätigungsschaltfläche enthält, über die der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann. Diese Bestätigungsschaltfläche muss mit den Wörtern „jetzt kündigen“ beschriftet sein. Andere Angaben sind wiederum nur zulässig, wenn sie ebenso eindeutig sind. Entscheidend ist, dass die Beschriftung zum Ausdruck bringt, dass das Betätigen der Schaltfläche unmittelbar Rechtsfolgen nach sich zieht und der Verbraucher den Vertrag mit dem Betätigen der Schaltfläche normalerweise verliert (vgl. Wendehorst in MüKo BGB, 9. Aufl., § 312k Rn. 22). Diese Bestätigungsschaltfläche („Kündigungsbutton“) bringt den Kündigungsvorgang des Verbrauchers zum Abschluss, wenn dieser die entsprechende Schaltfläche per Klick betätigt. An den Kündigungsbutton werden vom Gesetzgeber konkrete grafische und inhaltliche Anforderungen gestellt (Stiegler in VuR 2021, 443, 448).

59

Im Hinblick auf eine alternative Formulierung gilt, dass - wie im Rahmen der Kündigungsschaltfläche - bezüglich der Bestätigungsschaltfläche eine entsprechend eindeutige Formulierung gewählt werden muss. Es geht um Rechtsklarheit (Maume in BeckOK BGB, 71. Ed., § 312k Rn. 30). Die Schaltfläche darf nur mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einen entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Es gelten rigide Maßstäbe und der sprachliche Spielraum für den Unternehmer ist sehr schmal (Maume in BeckOK BGB, 71. Ed., § 312k Rn. 30). Problematisch erscheinen Formulierungen, die das Wort „jetzt“ nicht enthalten (Stiegler in VuR 2021, 443, 449). Nicht zulässig erscheinen zudem Formulierungen, die die Endgültigkeit der Betätigung des Kündigungsbuttons teilweise falsch suggerieren, wie „Wirklich kündigen?“ oder „Kündigungsprozess abschließen“ (vgl. Stiegler in VuR 2021, 443, 449).

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bbb. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist eine Bestätigungsschaltfläche „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht ebenso eindeutig wie „jetzt kündigen“. Jedenfalls kann bei der Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ und dabei vor allem dem gewählten Wort „Kündigungsabsicht“ der Eindruck entstehen, dass noch keine endgültige Kündigungserklärung damit verbunden ist. Die gewählte Formulierung bringt nicht klar zum Ausdruck, dass das Betätigen der Schaltfläche unmittelbar Rechtsfolgen nach sich zieht und der Verbraucher den Vertrag mit dem Betätigen der Schaltfläche normalerweise verliert. Damit genügt diese Formulierung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

61

e. Der Kläger kann auch die begehrte Auslagenerstattung i.H.v. 260,- € brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen (§§ 288, 291 BGB) beanspruchen, §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG. Wettbewerbsverbänden steht nur ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Abmahnung zu, die als Pauschale aus den durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für eine Abmahnung berechnet wird (Scholz in BeckOK UWG, 25. Ed., § 13 Rn. 162). Es entspricht dem Wesen der Pauschale, dass sie ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anhand der durchschnittlich anfallenden Abmahnkosten beziffert wird (Scholz in BeckOK UWG, 25. Ed., § 13 Rn. 162). Der Kläger hat die geltend gemachte Kostenpauschale von 242,99 € netto beziffert und im Schriftsatz vom 26.02.2024 die Grundlage der Durchschnittskalkulation spezifiziert dargetan. Diesem Zahlenwerk ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass es als unstreitig zu behandeln ist und damit einer Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt werden kann (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2023, 138 Rn. 21 - Computergehäuse). Das spezifiziert dargetane Zahlenwerk ergibt hier pauschale Kosten i.H.v. 278,68 € netto. Die vorliegend geltend gemachte Kostenpauschale liegt unter diesem Wert.

62

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war nicht zu gewähren. Die Beklagte hat nicht dargetan und auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.