Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.01.2025 – 4 U 13/24
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 4 U 13/24 = 1 O 2078/21 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
R.
Kläger,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
S.
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:
F.
Nebenintervenientin,
Prozessbevollmächtigte:
hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen […] am 22.01.2025 beschlossen: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10.07.2024 (Geschäftsnummer: 1 O 2078/21) wird durch einstimmigen Be- schluss zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention trägt der Kläger.
Seite 2 von 5 2 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Si- cherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der vorgenannten Entschei- dungen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils die Voll- streckung betreibende Beklagte bzw. Nebenintervenientin vor der Vollstre- ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug (hier: Fiat Ducato, Capron Carado I 447, Multijet II mit 2,3 l, 130 kW, Euro-Norm 6) auf Schadensersatz in Anspruch. Anstelle des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 10.07.2024 einschließ- lich der dortigen Antragstellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.07.2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ge- gen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 10.07.2024 (Az. 1 O 2078/21) die Beklagte zu verurteilen, an den Klä- ger 64.385,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.07.2021 Zug-um-Zug gegen Über- gabe und Übereignung des Fahrzeugs Capron Carado I 447 […] so- wie weitere 32.628,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.07.2021 zu zahlen; 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 10.07.2024 (Az. 1 O 2078/21) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger
Seite 3 von 5 3 von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.584,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen; 3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 10.07.2024 (Az. 1 O 2078/21) festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs Capron Carado I 447 […] in An- nahmeverzug befindet; hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2. 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.537,50 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf ihren Schrift- satz vom 03.12.2024 Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 26.11.2024 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf Ziffer I. des Beschlusses wird wegen der weiteren Sachverhaltsdarstellung, insbe- sondere bezüglich der Begründung der angefochtenen Entscheidung und des Vortrags der Parteien, ergänzend Bezug genommen. Zur vom Senat gegebenen Begründung wird auf Ziffer II. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 14.01.2025 ergänzend Stellung genommen. Für die nach Auffassung des Klägers zur Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung relevante Frage, ob eine Abschalteinrichtung (hier insbesondere in Form einer Timer-Funktion) eindeutig und unzweifelhaft unzulässig sei, sei unerheblich, ob die Funktion auf dem Prüfstand in gleicher Weise funktioniere wie im Realbetrieb. Auch komme es diesbezüglich nicht darauf an, wie die Funktion von behördlicher Seite be- wertet werde, weil die rechtliche Bewertung allein den Gerichten unterliege, zumal die italienische Typengenehmigungsbehörde nur aus unredlichen Motiven nicht ein- schreite. Zum Kaufzeitpunkt im Jahr 2018 habe zudem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) als Marktüberwachungsbehörde sowohl in der temperaturabhängigen als auch in der zeitabhängigen Modulation der Abgasrückführung eine unzulässige Funktion gesehen
Seite 4 von 5 4 und die Beklagte zur Abhilfe aufgefordert (Anlage K48). Eine Rechtfertigung durch ei- nen etwaigen Industriestandard beim Thermofenster komme nicht in Betracht. Einen Verbotsirrtum könne die Beklagte ebenfalls nicht für sich reklamieren. Die Auffassung des Senats, wonach ein Differenzschaden bereits aufgezehrt sei, stelle sowohl einen Verstoß gegen die in jahrzehntelanger Rechtsprechung des BGH geprägten Grunds- ätze der Vorteilsanrechnung als auch einen eklatanten Verstoß gegen den gemein- schaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz dar.
II. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begrün- dung wird zunächst auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 26.11.2024 Bezug genommen. Die hierzu abgegebene Stellungnahme des Klägers vom 14.01.2025 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner im vorgenannten Beschluss dar- gelegten Rechtsauffassung, zur Zulassung der Revision oder zur Vorlage an den EuGH. 1. Es bleibt dabei, dass der Kläger keinen ausreichenden Vortrag zu einer sittenwid- rigen Schädigung hält. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine Argumente, die bereits bei Erlass des Hinweisbeschlusses durch den Senat genannt waren und des- wegen dort Berücksichtigung gefunden haben. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Rechtsauffassung der italienischen Typen- genehmigungsbehörde nicht relevant sei und die Rechtmäßigkeit der Abschalteinrich- tungen allein gerichtlicher Wertung unterliege, verkennt er, dass nicht die Rechtmäßig- keit der Abschalteinrichtungen – deren Vorhandensein einmal unterstellt – für die Rechtsauffassung des Senats entscheidend ist. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, weil sie wusste, ein mit einer unzu- lässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug in Umlauf zu bringen. Als Indiz da- für führt der Kläger an, dass die Unzulässigkeit eindeutig und offensichtlich sei. Wenn aber die Typengenehmigungsbehörde als zuständige Fachbehörde – und sei es fehler- haft – die Unzulässigkeit verneint, fehlt es an dieser Offensichtlichkeit. Dem stünde auch nicht entgegen, dass möglicherweise mit dem KBA eine andere Behörde eine abweichende Rechtsauffassung vertrat, weil sich bei unterschiedlichen Rechtsauffas- sungen nicht ergibt, welche eindeutig und offensichtlich vorzugswürdig ist. Letzteres hat
Seite 5 von 5 5 der Kläger ohnehin nicht ausreichend dargelegt. Aus Anlage K48, einem Schreiben aus dem Jahr 2023, folgt keineswegs, dass das KBA bereits 2018 die im Schreiben nicht einmal genannte Timer-Funktion als unzulässig beanstandet hätte. Dafür, dass die ita- lienische Typengenehmigungsbehörde aus lediglich unredlichen Motiven nicht ein- schritt und zudem die Beklagte dies seinerzeit wusste (also kollusiv mit der Behörde zusammenarbeitete), fehlt im Klägervortrag ebenfalls jeder nachvollziehbare Anhalt. Soweit der Kläger unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung meint, der Industriestandard beim Thermofenster sei keine Rechtfertigung, mag das hinsichtlich einer etwaigen fahr- lässigen Ausstellung einer fehlerhaften Übereinstimmungsbescheinigung – nur insoweit hat der BGH in der vom Kläger zitierten Entscheidung dazu Stellung genommen – zu- treffen. Er steht aber sehr wohl der Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schä- digung entgegen. 2. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist geklärt, dass durch Nut- zungsvorteile der Schaden vollständig aufgezehrt sein kann, ohne dass der Bundesge- richtshof eine Vorlage an den EuGH für erforderlich gehalten hätte (BGH, Urteil vom 24.07.2023 – VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010, Rn. 12 m.w.N.), mag der Kläger auch anderer Rechtsauffassung sein.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Über die Kosten der Nebenintervention ist im Rechtsmittelverfahren auch dann zu entscheiden, wenn sich die Nebenintervenientin am Rechtsmittelverfahren wie hier nicht beteiligt, dagegen aber die unterstützte Hauptpartei, weil die in der Ausgangsinstanz erfolgte Nebeninter- vention im Rechtsmittelverfahren ohne Weiteres fortwirkt (BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 101 Rn. 10 m.w.N.).