Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.02.2025 – 9 ORbs 28/24

ECLI:DE:OLGHH:2025:0205.9ORBS28.24.00

Tenor

I. Auf den Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abteilung 328, vom 15. August 2024 zugelassen.

II. Die Sache wird insgesamt dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

III. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abteilung 328, vom 15. August 2024 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

I.

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Das Amtsgericht Hamburg-Altona (Geschäfts-Nr.: 328 OWi 42/24) hat am 15. August 2024 gegen den Betroffenen wegen „fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, Rotlicht länger als eine Sekunde rot“, eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro festgesetzt. Mit per beA übersandtem Schriftsatz vom 16. August 2024, bei Gericht eingegangen am 19. August 2024, hat der Verteidiger des Betroffenen beantragt, gegen das Urteil vom 15. August 2024 die Rechtsbeschwerde zuzulassen und auf die zugelassene Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 15. August 2024 mit den tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und [die Sache] zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Altona zurückzuverweisen. Nach Fertigstellung des Protokolls am 15. August 2024 und richterlicher Zustellungsanordnung vom 26. August 2024 ist dem Verteidiger des Betroffenen das schriftliche Urteil am 27. August 2024 zugestellt worden. Mit weiterem per beA übersandtem Schriftsatz vom 27. September 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Verteidiger des Betroffenen das Rechtsmittel begründet.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 9. Dezember 2024 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und deren Verwerfung angetragen.

II.

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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 und 4, 110c Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1, 344, 345, 32d Satz 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat hierzu mit Zuschrift vom 9. Dezember 2024 Folgendes ausgeführt:

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„Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von 200,- € verhängt worden, so dass die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 OWiG unter anderem dann zuzulassen ist, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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a) Eine Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts kommt in Betracht, wenn der Einzelfall Veranlassung bietet, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des Rechts aufzustellen und zu festigen oder Gesetzeslücken auf diesem Gebiet rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21 m.w.N.; Göhler-Bauer, OWiG, 19. Auflage 2024, § 80 Rn 3). Es muss sich dabei um die Klärung von Rechtsfragen handeln, die entscheidungserheblich sind, klärungsbedürftig, das heißt noch offen, zweifelhaft oder bestritten sind und die - kumulativ - abstraktionsfähig, das heißt durch Aufstellung abstrakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung sind (Göhler-Bauer, a.a.O., § 80 Rn 3 m.w.N.). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung ist hingegen nicht entscheidend, ob das sachliche Recht im Einzelfall richtig angewendet worden ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2011 - 1 SsBs 63/11, Rn 49 in juris).

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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Zu klären ist die abstraktionsfähige und entscheidungserhebliche Frage, ob eine hinter einer Haltelinie einer Lichtzeichenanlage befindliche Fußgängerfurt zu dem durch Rotlicht geschützten Verkehrsbereich dieser Lichtzeichenanlage gehört. Da zu dieser Rechtsfrage verschiedene Auffassungen vertreten werden, ist sie auch klärungsbedürftig.

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b) Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Nachprüfung des angefochtenen Urteils erforderlich.

9

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kommt allerdings nicht nur bei entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen, sondern auch in den Fällen in Betracht, in denen die Urteilsgründe der angefochtenen Entscheidung besorgen lassen, dass der jeweils entscheidende Tatrichter auch zukünftig die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachten wird (Göhler-Bauer, a.a.O., § 80 Rn. 4).

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Diese Voraussetzungen sind hier angesichts der verschiedenen zu der obigen Rechtsfrage ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen gegeben“.

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Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an. Da die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, war mithin durch die gemäß § 80a Abs. 1 OWiG originär zuständige Richterin die Sache insgesamt an den mit drei Richtern besetzten Senat zu übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

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Der hiernach zugelassenen Rechtsbeschwerde muss indes in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu weiter ausgeführt:

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„Zu Recht ist das Amtsgericht Hamburg-Altona in dem angefochtenen Urteil vom Vorliegen eines Rotlichtverstoßes ausgegangen. Dieser war mit dem durch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Einfahren des Betroffenen in den hinter der Haltelinie der Lichtzeichenanlage befindlichen Fußgängerüberweg vollendet.

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a) Nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung gehört der hinter einer Lichtzeichenanlage befindliche Fußgängerüberweg zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Verkehrsbereich, und zwar unabhängig davon, ob die zu der Fußgängerfurt gehörende Fußgängerlichtzeichenanlage Rotlicht oder Grünlicht zeigt (OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2003 – 3 Ss OWi 310/03, BeckRS 2010, 6334; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2013 – 4 Ss 601/13, BeckRS 2014, 8107; BayObLG VRS 67 (1984), 150; vgl. auch Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 37 StVO Rn 27).

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b) Nach anderer Ansicht berührt ein Kraftfahrer nicht den von einer Lichtzeichenanlage geschützten Bereich, wenn er in der Absicht, auf der dafür gesondert eingerichteten Fahrspur geradeaus zu fahren, bei für diese Fahrspur geltendem Rotlicht erst auf der vor der Einmündung befindlichen Fußgängerfurt zum Stehen kommt, solange zwei benachbarte Linksabbiegerspuren Grünlicht haben und deswegen Querverkehr durch Fußgänger und Radfahrer durch entsprechendes Rotlicht untersagt ist (OLG Celle VRS 94 (1998), 139).

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c) Vorzugswürdig ist die erstgenannte Ansicht, nach der eine hinter einer Lichtzeichenanlage befindliche Fußgängerfurt stets zum geschützten Bereich der Lichtzeichenanlage gehört. Mit Fußgängern, eventuell auch Radfahrern muss nämlich an Fußgängerüberwegen auch noch bei Rotlicht gerechnet werden, insbesondere wenn die Fußgängerfurt zu einer mehrspurigen Fahrbahn gehört. Da die Fußgängerlichtzeichenanlagen nur die Farbfolge grün-rot-grün hat (§ 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO), geschieht es häufig, dass Fußgänger, die mehrere Fahrstreifen überqueren müssen, während des Querens der Fahrbahn vom Rotlicht überrascht werden und ihren Weg bei Rotlicht fortsetzen müssen. Dementsprechend bestimmt bereits § 37 Abs. 2 Nr. 5 S. 3 StVO, dass in diesen Fällen die Fußgänger ihren Weg zügig – trotz des nunmehr für sie geltenden Rotlichts – fortzusetzen haben. Auch ist das Betreten breiter Fahrbahnen den Fußgängern generell nicht nur zu Beginn der Grünphase der Fußgängerlichtzeichenanlage erlaubt, sondern auch dann, wenn die Grünphase bereits einige Zeit fortgeschritten ist. Gemäß § 3 Abs. 2a StVO haben Fahrzeugführer insbesondere gegenüber Kindern sowie gegenüber hilfsbedürftigen und älteren Menschen sich stets so zu verhalten, das eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; insgesamt ist die Teilnahme am Straßenverkehr vom ständigen Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und ständiger Vorsicht unter Anwendung des Vieraugenprinzips geprägt. Bei Zugrundelegung dieser Wertentscheidung des Verordnungsgebers ist davon auszugehen, dass die Fußgängerfurt, die einer mehrspurigen Straße vorgelagert ist, generell zum geschützten Kreuzungsbereich der für die Fahrspuren geltenden Lichtzeichenanlagen gehört, und zwar auch in den Fällen, in denen die Fußgängerlichtzeichenanlage Rotlicht aufweist. Die Auffassung, dass das Rotlicht der Ampel nur den Querverkehr oder den einmündenden Verkehr schütze, der für seine Fahrtrichtung freie Fahrt erhalten habe und sich darauf verlassen dürfe, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren, überzeugt hingegen im Hinblick auf die Fußgängerfurt, auf der mit querenden Nachzüglern zu rechnen ist, nicht. Vielmehr ist bei den durch Massenhandlungen im Straßenverkehr gefährdeten Rechtsgütern davon auszugehen, dass es dem Gesetz und Verordnungsgeber ein Anliegen ist, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen und deshalb bei Kreuzungsampeln eine abstrakte Gefährdung grundsätzlich zu unterstellen ist für die dahinter liegende Fußgängerfurt unabhängig davon, ob die Fußgängerlichtzeichenanlage Rotlicht aufweist oder nicht und ein Verkehrsteilnehmer sich hier zu Recht oder Unrecht aufhält. Bei dem Passieren der Haltelinie und dem Einfahren in eine derartige Fußgängerfurt kann eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den Betroffenen auch bei Rotlicht der Fußgängerlichtzeichenanlage jedenfalls in der Regel nicht ausgeschlossen werden (so zutreffend OLG Hamm, a.a.O.). Sinn und Zweck des Rotlichts einer Lichtzeichenregelung ist es zudem, dass der gesamte berechtigt im Kreuzungsbereich einmündende Verkehr geschützt wird. Hierzu zählt auch der gerade im innerörtlichen Bereich häufig an durch Ampeln geregelten Kreuzungen und Einmündungen verlaufende Fahrrad- und Fußgängerverkehr, der die durch Rotlicht gesperrte Straße überquert (OLG Stuttgart, a.a.O.).

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d) Da das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona auch zum Rechtsfolgenausspruch keine den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler aufweist, - dass es das Amtsgericht trotz der Verwirklichung eines Regelfalles bei der Verhängung der Regelgeldbuße belassen und nicht, wie noch im Bußgeldbescheid, zusätzlich ein Fahrverbot angeordnet hat, beschwert den Betroffenen ersichtlich nicht -, ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.“

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Auch diesen Ausführungen schließt der Senat sich an.

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.