Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.02.2026 – 3 UKl 1/24
ECLI:DE:OLGHH:2026:0205.3UKL1.24.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr für die Werbung eines neuen Kunden durch einen Bestandskunden einen Wertgutschein im Wert von 50,00 €
a) gegenüber dem werbenden Kunden auszuloben und/oder zu gewähren, der für das gesamte Amplifon Sortiment einlösbar ist,
und/oder
b) gegenüber dem werbenden Kunden auszuloben und/oder zu gewähren, der als sogenannter „Wunschgutschein“ bei den Partnerunternehmen der Wunschgutschein GmbH einlösbar ist,
und/oder
c) gegenüber dem geworbenen Kunden auszuloben und/oder zu gewähren, der als sogenannter „Wunschgutschein“ bei den Partnerunternehmen der Wunschgutschein GmbH einlösbar ist,
wenn dies geschieht wie in Anlage I (Auszug von der Webseite www.amplifon.com) wiedergegeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, die hinsichtlich der Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. 75.000,00 € und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags beträgt.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, weil sie damit warb, an Bestandskunden und Neukunden Wertgutscheine in Höhe von 50 € abzugeben.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist.
Die Beklagte verkauft in ihren mehr als 500 Filialen deutschlandweit Hörgeräte unterschiedlicher Marken, Gehörschutz sowie Zubehör für Kommunikation und bietet umfassende Beratungsdienstleistungen hierzu an. Ihr Sitz befindet sich in Hamburg.
Die Beklagte warb wie aus Anlage I ersichtlich damit, dass dann, wenn ein Bestandskunde einen Neukunden für einen kostenlosen Hörtest werbe, der Hörtest eine Hörschwäche anzeige und der Neukunde daraufhin ein individuell angepasstes Hörgerät unverbindlich zur Probe trage, sowohl der Bestandskunde als auch der Neukunde jeweils einen Wertgutschein in Höhe von 50 € erhalten würden, der entweder für das gesamte Sortiment der Beklagten oder bei den Partnershops der Wunschgutschein GmbH eingelöst werden könne. Auf Grundlage dieser Werbung gewährte die Beklagte in der Vergangenheit auch tatsächlich entsprechende Gutscheine.
Mit Schreiben vom 18.10.2023 (Anlage K 1 = B 5) mahnte der Kläger die Beklagte ab und machte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG geltend, weil die Beklagte mit dieser Werbung gegen § 7 Abs. 1 HWG verstoße. Nachdem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2024 (Anlage K 6 = B 9), dass er die Rechtsausführungen in seinem Schreiben vom 18.10.2023 dahingehend ergänze, dass das streitgegenständliche Verhalten nicht nur gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 7 HWG, sondern auch gegen § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 UKlaG i.V.m. § 7 HWG verstoße. Der Kläger mache insofern einen einheitlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Der Kläger stützt seine Klage nur auf das UKlaG. Er meint, das HWG sei anwendbar, weil ein Hörtest eine Behandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG und ein Hörgerät ein Medizinprodukt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (Medizinprodukteverordnung) darstelle.
Bei der Werbung handele es sich sowohl in Bezug auf den Werbenden als auch den Geworbenen um produktbezogene Absatzwerbung für die Gesamtheit der bei der Beklagten erhältlichen Hörgeräte und nicht lediglich um allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung). Unerheblich sei, dass es nicht zu einem Verkauf eines konkreten Hörgeräts kommen müsse, denn der Anwendungsbereich des HWG sei schon dann eröffnet, wenn der Werbung objektiv die Eignung zur Absatzförderung innewohne.
Es bestehe zudem die abstrakte Gefahr unsachlicher Beeinflussung, und zwar sowohl in Bezug auf den Geworbenen als auch den Werbenden. Es liege nahe, dass sich der Neukunde allein wegen des in Aussicht gestellten Gutscheins für einen Hörtest, das Probetragen eines Hörgerätes und sodann ein Produkt der Beklagten entscheide, ohne zuvor zu überprüfen, ob eine ohren-/fachärztliche Untersuchung und das Angebot eines anderen Unternehmens seinen persönlichen Bedürfnissen besser entspreche. Eine unangemessene unsachliche Einflussnahme liege auch insoweit vor, wie die ausgelobte Werbegabe dem Bestandskunden zukomme, denn auch in diesem Fall werde die Entscheidung des angesprochenen Verbrauchers, nämlich des Geworbenen, für einen Hörtest und den Erwerb eines Hörgeräts unangemessen unsachlich durch die Aussicht beeinflusst, dem Bestandskunden die ausgelobte Werbeprämie zu verschaffen. Außerdem sei es denkbar, dass sich der Bestandskunde aufgrund des Wertgutscheins, den er als Geschenk empfinde, nach der sogenannten sozialen Reziprozitätsregel aus Dankbarkeit der Beklagten gegenüber veranlasst sehe, sein nächstes Hörgerät wieder bei der Beklagten zu kaufen, um sich dieser gegenüber erkenntlich zu zeigen, anstatt die Dienstleistung eines anderen Hörakustikers überhaupt in Erwägung zu ziehen.
Es liege auch kein zulässiger Barrabatt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG vor, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfielen diesem Ausnahmetatbestand nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr für die Werbung eines neuen Kunden durch einen Bestandskunden einen Wertgutschein im Wert von EUR 50,00
a. gegenüber dem werbenden Kunden auszuloben und/oder zu gewähren, der für das gesamte Amplifon Sortiment einlösbar ist,
und/oder
b. gegenüber dem werbenden Kunden auszuloben und/oder zu gewähren, der als sogenannter „Wunschgutschein“ bei den Partnerunternehmen der Wunschgutschein GmbH einlösbar ist,
und/oder
c. gegenüber dem geworbenen Kunden auszuloben und/oder zu gewähren, der als sogenannter „Wunschgutschein“ bei den Partnerunternehmen der Wunschgutschein GmbH einlösbar ist,
wenn dies geschieht wie in Anlage I (Auszug von der Webseite www.amplifon.com) wiedergegeben;
2. an den Kläger EUR 374,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, es handele sich um zulässige Unternehmenswerbung ohne hinreichenden Produktbezug. Es werde kein tatsächlicher Absatz von Hörgeräten oder sonstigen Heilmitteln für den Erhalt der Gutscheine vorausgesetzt, so dass die Werbegaben nicht in Abhängigkeit zu einem erfolgten Absatzgeschäft stünden. Nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung bewerbe die Beklagte einzig ihre unternehmerische Leistungsfähigkeit. Die Werbung werde durch die beabsichtigte Kundengewinnung und -bindung in Bezug auf das Unternehmen der Beklagten als solches geprägt. Es werde keinesfalls der Kauf eines konkreten oder konkretisierbaren Hörgeräts durch den Geworbenen incentiviert, geschweige denn beworben. Vielmehr knüpfe die Werbung weit im Vorfeld einer Entscheidung für ein konkretes Produkt und einer konkreten Transaktion des Geworbenen an. Zwischen Hörtest, Ausprobe und dem tatsächlichen - keinesfalls gesicherten - Erwerb eines Hörgeräts liege eine so große Zeitspanne, dass nach der Ausprobe der eigentliche Absatz nicht unmittelbar bevorstehe. Im Durchschnitt lägen zwischen der Buchung eines Termins für einen Hörtest und einem konkreten Erwerb eines Hörgeräts rund 41 Tage. Die „werbewirksame Phase“ sei daher zeitlich derart von einem tatsächlichen Erwerb eines Hörgeräts entkoppelt, dass eine objektive Eignung zur Absatzförderung zu verneinen sei.
Der Anwendungsbereich des HWG sei auch nicht deshalb eröffnet, weil Bestandteil der Kampagne der Beklagten die Teilnahme an einem kostenlosen Hörtest und damit einer Heilbehandlung sei. Ausweislich der Anlage K 1 erhielten nämlich der werbende und der geworbene Kunde die streitgegenständlichen Gutscheine erst dann, wenn der geworbene Kunde in Folge des Hörtests ein auf seine Bedürfnisse angepasstes Hörgerät unverbindlich zur Probe angepasst bekomme und trage. Für die Teilnahme an dem Hörtest werde dem angesprochenen Verkehr gerade keine Zuwendung oder Werbegabe versprochen. Die Teilnahme hieran werde folglich schon in Ermangelung des Versprechens einer konkreten Zugabe nicht in einer Form incentiviert, die eine wie auch immer geartete Gefahr bergen könnte und deshalb nach § 7 HWG unzulässig sei.
Auch bezüglich des Erwerbs eines Hörgeräts bestehe weder hinsichtlich des Werbenden noch des Geworbenen die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung. Allein aufgrund der Werbung der Beklagten fälle kein Verbraucher die Grundsatzentscheidung, überhaupt ein Hörgerät zu erwerben. So erfolge die Entscheidung für den Erwerb eines Hörgeräts aufgrund der in der Bevölkerung verbreiteten Abwehrhaltung und Verweigerung gegenüber Hörgeräten weit überwiegend erst nach intensiver, insbesondere auch ärztlicher, Beratung und Diagnose hinsichtlich des Bestehens eines Hörverlustes und der gründlichen Befassung mit den Möglichkeiten, einem solchen Hörverlust mit medizinischen Mitteln zu begegnen. Die irrige Annahme des Klägers, die streitgegenständliche Werbung verleite den Geworbenen zum Kauf eines Hörgeräts bei der Beklagten, obwohl er ein solches gar nicht benötige, lasse sich anschaulich dadurch widerlegen, dass von den Geworbenen, die einen Hörtest bei der Beklagten durchführen ließen, noch nicht einmal 15 % ein Hörgerät bei der Beklagten erwerben würden. Darüber hinaus werde ein Kunde durch die streitgegenständliche Werbung nicht dazu verleitet, ein ganz bestimmtes Hörgerät anstelle eines anderen zu kaufen. Vielmehr biete die Beklagte ein umfassendes herstellerübergreifendes Sortiment nahezu aller gängigen Gerätetypen an. Eine abstrakte oder gar konkrete Gefahr, dass die bloße Aussicht auf den Erhalt eines Gutscheins im Wert von 50 € bei Hörgeräten eine unsachliche Beeinflussung des angesprochenen Verbrauchers entweder in Bezug auf die grundsätzliche Kaufentscheidung oder aber die Auswahlentscheidung für ein bestimmtes Hörgerät zur Folge hätte, könne vor diesem Hintergrund nicht - schon gar nicht ohne entsprechende Tatsachengrundlage in Gestalt sachverständiger Marktforschungsuntersuchungen - angenommen werden. Selbst wenn von der streitgegenständlichen Werbung tatsächlich eine Beeinflussung des Geworbenen ausginge, wirke sich diese jedenfalls nur vorteilhaft auf die Gesundheit des Geworbenen aus, denn die streitgegenständliche Werbung motiviere vor allem diejenigen Menschen, sich zu einer Vorsorgeuntersuchung zu begeben, die diese womöglich lange aufgeschoben hätten oder gegebenenfalls sogar gar nicht hätten durchführen lassen.
Im Übrigen falle die Werbegabe als zulässiger Barrabatt unter die Ausnahmenregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG. Der angesprochene Verkehr erkenne die in Rede stehenden Gutscheine als einen Preisnachlass, der in Form eines bestimmten Geldbetrags gewährt werde.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 04.04.2024 zugestellt worden. Mit Schriftsätzen vom 03.11.2025 und 03.12.2025 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit gilt nicht nur für den Unterlassungsanspruch, sondern erfasst nach § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG auch den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten (OLG Stuttgart, GRUR 2025, 1843 Rn. 33, juris Rn. 41).
2. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, § 8b UWG klagebefugt.
II. Die Klage ist auch begründet.
1. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zu.
a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucherschutzgesetzen zuwiderhandelt. Verbraucherschutzgesetze sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 UKlaG die §§ 3 bis 13 HWG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG geregelten Ausnahmefälle vor.
Vorschriften des Unionsrechts sind bei der Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG im Streitfall nicht zu berücksichtigen. Das Unionsrecht enthält weder in der Medizinprodukteverordnung noch in anderen Bestimmungen eine Beschränkung der Werbung mit Werbegaben für Medizinprodukte (BGH, GRUR 2025, 1416 Rn. 19 - PAYBACK). Auch für den Bereich der Werbung für Verfahren und Behandlungen zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG enthält das Unionsrecht keine speziellen Bestimmungen (BGH, GRUR 2015, 813 Rn. 12 - Fahrdienst zur Augenklinik).
b) Der Anwendungsbereich des HWG ist eröffnet.
aa) Das HWG findet zum einen Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Medizinprodukteverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG) und zum anderen auf die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) HWG).
Der Anwendungsbereich des HWG ist hier in beiderlei Hinsicht eröffnet. Zum einen handelt es sich bei Hörgeräten um Medizinprodukte im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Medizinprodukteverordnung (BGH, GRUR 2025, 1416 Rn. 12 - PAYBACK) und zum anderen handelt es sich bei den beworbenen Hörtests um Verfahren bzw. Behandlungen, die sich auf die Erkennung eines Hörverlusts beziehen, also ein körperliches Leiden.
bb) Die Werbemaßnahme der Beklagten ist auch produktbezogen.
(1) Einbezogen in den Geltungsbereich des HWG ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Heilmittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des HWG entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment kann produktbezogen sein (BGH, GRUR 2025, 1416 Rn. 21 - PAYBACK).
(2) Nach diesem Maßstab liegt hier ein Produktbezug jedenfalls hinsichtlich der Erbringung von Hörtests vor. Die Beklagte hat Vorteile beworben, in deren Genuss der Bestandskunde und der Neukunde nur bei der Inanspruchnahme des Hörtests durch den Neukunden kommen. Dass die Inanspruchnahme des Hörtests allein noch nicht ausreicht, sondern der Neukunde zusätzlich noch ein Hörgerät zur Probe tragen muss, ändert entgegen der Auffassung der Beklagten nichts daran, dass die Inanspruchnahme des Hörtests eine notwendige - wenn auch nicht hinreichende - Bedingung für die Ausgabe der Gutscheine ist. Die Beklagte bewirbt damit unmittelbar die von ihr durchgeführten Hörtests.
(3) Ob auch ein Produktbezug wegen der Werbung für Hörgeräte vorliegt, kann demnach offenbleiben.
cc) Der Umstand, dass die Beklagte eine unentgeltliche Erbringung von Hörtests beworben hat, steht der Anwendung des HWG nicht entgegen. Von § 1 Abs. 1 HWG ist auch die Werbung für den unentgeltlichen Absatz der dort genannten Heilmitteln erfasst (vgl. zu einer Werbung für den unentgeltlichen Absatz von Brillen an „Corona-Helden“, also Pflegepersonal und Ärzte, OLG Stuttgart, PharmR 2020, 706). Dass die Werbung im Sinne von § 1 Abs. 1 HWG nicht auf einen entgeltlichen Absatz gerichtet sein muss, ergibt sich insbesondere aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 3a HWG, der die Entgeltlichkeit des Absatzes nur im Fall von Teleshopping zur Voraussetzung macht. Denn gemäß dieser Vorschrift ist Teleshopping im Sinne des HWG „die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt“.
c) Bei der Gewährung der Gutscheine an Bestandskunden und Neukunden handelt es sich um Werbegaben im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG.
aa) Der Begriff der Werbegabe in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (BGH, GRUR 2025, 1416 Rn. 28 - PAYBACK). Das trifft auf die Wertgutscheine zu.
bb) Eine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG liegt zudem nur dann vor, wenn ihr Anbieten, Ankündigen oder Gewähren zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet. Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 24 - Gewinnspielwerbung I).
(1) Hinsichtlich der Zuwendung an die Neukunden kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verbraucher, der meint, schlecht hören zu können, durch die Werbung der Beklagten veranlasst wird, einen Hörtest bei ihr und nicht bei einem HNO-Arzt durchführen zu lassen.
(2) Auch hinsichtlich der Zuwendung an die Bestandskunden liegt eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vor, denn eine unangemessene unsachliche Einflussnahme ist auch dann gegeben, wenn die ausgelobte Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zukommen soll, sondern einem Dritten, der gegen Gewährung einer Werbeprämie einen neuen Kunden für das beworbene Heilmittel wirbt. Auch in diesem Fall wird die Entscheidung des angesprochenen Verbrauchers unangemessen unsachlich durch die Aussicht beeinflusst, dem werbenden Dritten die ausgelobte Werbeprämie zu verschaffen (BGH, GRUR, 2006, 949 Rn. 24 f. - Kunden werben Kunden; zur „Dreieckskonstellation“ auch Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 6. Aufl. 2022, § 7 Rn. 51).
e) Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG, wonach Zuwendungen oder Werbegaben zulässig sind, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden, liegen nicht vor.
aa) Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG ist dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte, sei es beim Werbenden selbst oder bei Dritten, unterfallen (BGH, GRUR 2025, 1861 Rn. 62 ff. - Gutscheinwerbung II).
bb) Die streitgegenständlichen Gutscheine für die Bestands- und die Neukunden in Höhe von 50 €, die für das gesamte Amplifon Sortiment oder bei den Partnerunternehmen der Wunschgutschein GmbH einlösbar sind, bewirken nicht unmittelbar einen Preisnachlass, sondern können erst bei einem nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte eingelöst werden.
f) Da die Beklagte entsprechende Gutscheine in der Vergangenheit nicht nur ausgelobt, sondern auch gewährt hat, besteht in beiderlei Hinsicht Wiederholungsgefahr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
2. Dem Kläger steht gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG auch eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 374,50 € nebst Zinsen zu.
a) Gemäß § 5 UKlaG ist § 13 Abs. 2 und 3 UWG anzuwenden. Gemäß § 13 Abs. 3 UWG kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht.
b) Gemäß den obigen Ausführungen unter A. II. 1. war die Abmahnung berechtigt.
c) Die Abmahnung genügte auch den formellen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 UWG. Sie enthielt insbesondere die gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG erforderliche Bezeichnung der Rechtsverletzung. Zwar wurde die Abmahnung vom 18.10.2023 nur auf das UWG und nicht das UKlaG gestützt und hätte ein Nachreichen der gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 2 UWG erforderlichen Informationen durch das Schreiben vom 17.01.2024, in dem der Kläger das erste Mal auf das UKlaG Bezug genommen hat, den Abmahnkostenersatzanspruch nicht nachträglich entstehen lassen können, weil der Beklagten in der Zwischenzeit bereits Aufwendungen für die Rechtsverteidigung entstanden waren (vgl. BGH, GRUR 2025, 918 Rn. 83 - Bewegungsspielzeug). Es war aber unschädlich, dass im Schreiben vom 18.10.2023 kein Unterlassungsanspruch mit Vorschriften des UKlaG begründet wurde. Zum einen liegt unabhängig davon, ob der Unterlassungsanspruch aus Vorschriften des UWG oder UKlaG hergeleitet wird, nur eine beanstandete Rechtsverletzung vor, nämlich die Werbung gemäß Anlage I (vgl. zum prozessualen Streitgegenstand BGH, GRUR 2025, 1935 Rn. 18 ff. - Preisänderungsregelung II). Zum anderen muss der Verstoß in der Abmahnung nicht in rechtlicher Hinsicht richtig und umfassend beurteilt werden, damit die Abmahnung § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG genügt (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 16).
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO, jeweils i.V.m. § 5 UKlaG.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, denn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 UKlaG, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die vorliegende Sache erschöpft sich in der Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.