Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.03.2026 – 7 W 26/26

ECLI:DE:OLGHH:2026:0303.7W26.26.00

Orientierungssatz

Zur örtlichen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 3. Februar 2026, 324 O 29/26

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 03.02.2026, Az. 324 O 29/26, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein Karnevalsverein und betreibt die Internetseite www………..de. Die Antragsgegner zu 2) und 3) sind Mitglieder der Redaktion eines Festheftes.

2

Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin zu 1) und hat gegen diese einen Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln gegen die Anmeldung eines Vorstandswechsels erwirkt.

3

Inhaltlich liegt dem Streit ein auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29.05.2025 beschlossener Vorstandswechsel bei der Antragsgegnerin zu 1) zugrunde, gegen den der Antragsteller geklagt hat.

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Der Antragsteller beantragt:

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1. Den Antragsgegnern wird untersagt, öffentlich die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten bzw. durch Dritte aufstellen und verbreiten zu lassen, ……… …… sei 2. Vorsitzende des Karnevalsvereins …………………. (eingetragen beim Vereinsregister Köln unter VR ………) und somit Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Antragsgegnerin zu 1).

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2. Die Antragsgegner werden angewiesen, das digital auf den Internetseiten des Vereins veröffentlichte Festheft der Session 2025126 unverzüglich von allen digitalen Plattformen zu entfernen.

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Er ist der Ansicht, die Tatsache, dass seine aus Frechen stammende Schwester in Hamburg lebe, begründe einen direkten Bezug zwischen dem Sitz der Antragsgegnerin zu 1) in Frechen zum Ort der Störung in Hamburg. Diese interessiere sich für Karneval und nehme mit ihrem Sohn regelmäßig als Zuschauerin an dem am Karnevalssamstag stattfindenden Karnevalszug durch den Ort Frechen-Königsdorf teil. Außerdem könne er nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin zu 1) geschäftliche Beziehungen zu Unternehmen habe, die ihren Firmensitz in Hamburg hätten. Da er eine „gewisse Voreingenommenheit“ von Gerichten in Köln in Bezug auf Karnevalsthemen wahrgenommen habe, wende er sich an das Landgericht Hamburg.

8

Aufgrund seiner Klage sei der Vorstand weiterhin in der bisherigen Besetzung kommissarisch im Amt. Gleichwohl sei auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) ein Festheft verlinkt worden. Unter der Rubrik „geschäftsführender Vorstand“ sei dort ……... …… als 2. Vorsitzende aufgeführt. Dies sei unwahr und eine Täuschung im Rechtsverkehr.

9

Seinen Anordnungsanspruch leitet der Antragsteller daraus ab, dass er Verfahrensbeteiligter des Aussetzungsverfahrens vor dem Amtsgericht Köln sei.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

11

Lediglich ergänzend ist auszuführen:

12

Für Veröffentlichungen in Online-Medien setzt der BGH für die autonome internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen voraus, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR23/09, BGHZ 184, 313-323). Danach ist eine Kollision der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits und des Interesses des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits, nach den Umständen des konkreten Falls zu lokalisieren, insbesondere ist festzustellen, ob aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung die Verletzung im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.

13

Die Übertragung dieser Grundsätze auf die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wird zwar bislang nicht einheitlich gesehen. In der Rechtsprechung wird der ubiquitäre sog. fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet allerdings überwiegend beschränkt auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte an dem Ort, an dem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme von der Veröffentlichung näher liegt. Eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht oder sonst einen lokalen oder regionalen Bezug aufweist (OLG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2023, 7 W 94/23, NJW-RR 2024, 613). Angeknüpft wird an die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit die bestimmungsgemäße Auswirkung der beanstandeten Inhalte (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2023, 1 W 25/23, GRUR-RS 2023, 33932).

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Vorliegend bezieht sich der Unterlassungsantrag auf eine Veröffentlichung eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins, der Antragsgegnerin zu 1). Auch der Antragsteller selbst sowie die weiteren Antragsgegner zu 2) und 3) leben in Frechen. Weder haben die Antragsgegner die in Rede stehende Verlinkung auf die Festschrift, die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhafte Angaben enthält, im Gebiet der Stadt Hamburg vorgenommen, noch hat sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, für die ohnehin nach dem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte bestehen, in Hamburg ausgewirkt, da dieser selbst keinen Wohnsitz hier unterhält und auch ansonsten – außer der Tatsache, dass seine Schwester hier lebt – keine Verbindung zur Stadt Hamburg aufweist.

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Im Vergleich zu Prominenten, die im gesamten Bundesgebiet bekannt sind, so dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen besonderen regionalen Bezug aufweisen, besteht für weniger bekannten Persönlichkeiten, wie dies der Antragsteller ist, keine Vermutung, dass sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen am gewählten Gerichtsstand auswirken (s. auch LG Köln, Beschluss vom 26.02.2019 – 28 O 359/18; BeckOGK/Lutz, 15.12.2025, ZPO § 32 Rn. 167).

16

Dem Senat erschließt sich darüber hinaus nicht ansatzweise, inwieweit nur mögliche Geschäftsbeziehungen der Antragsgegnerin zu 1) zu in Hamburg ansässigen Unternehmen einen regionalen Bezug gerade im Hinblick auf die in Rede stehende Rechtsverletzung herstellen sollen.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 3 ZPO.