Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 04.03.2010 – 10 B 174/10

ECLI:DE:VGHHE:2010:0304.10B174.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 3. April 2012, 5 L 1364/09.KS, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Januar 2010 - 5 L 1364/09.KS - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die mit Schriftsatz vom 20. Januar 2010 vom Antragsgegner am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht erhobene und mit Schriftsatz vom 03. Februar 2010 am 05. Februar 2010 begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Januar 2010 – dem Antragsgegner zugestellt am 18. Januar 2010 - ist gem. §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. Oktober 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. September 2009 angeordnet.

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1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtung der Beschwerdebegründung Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Antragstellerin ausgesprochenen Anordnung. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung fällt daher zu Lasten des Antragsgegners aus. Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die allein der Überprüfung durch den Senat unterliegen, (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4, 6 VwGO), lassen keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufkommen, weil die vom Antragsgegner erlassene Anordnung zum Schutz der Bewohner des von der Antragstellerin betriebenen Seniorenzentrums nicht erforderlich ist.

4

Rechtsgrundlage für die Anordnung des Antragsgegners ist § 17 Abs. 2 des Bundesheimgesetzes (HeimG), das in Hessen gem. Art. 125a Abs. 1 GG nach wie vor Anwendung findet, weil der Landesgesetzgeber von seiner (neuen) Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Vorschrift kann die Heimaufsichtsbehörde, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber den Heimträgern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Nach § 5 Abs. 2 HeimG hat der Träger die künftigen Heimbewohner vor Abschluss des Heimvertrages über den Vertragsinhalt sowie die Möglichkeiten für Leistungs- und Entgeltveränderungen zu informieren. Gleiches bestimmt § 3 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2319), das der Bundesgesetzgeber nach Inkrafttreten der Förderalismusreform am 01. September 2006 auf Grund der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verbliebenen Zuständigkeit für die bürgerlich-rechtliche Ausgestaltung der Heimverträge verabschiedet hat. Es ersetzt die bisherigen Regelungen der §§ 5 bis 7 HeimG und ist ab dem 01. Mai 2010 auch auf die vor dem 01. Oktober 2009 geschlossenen Heimverträge i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimG anzuwenden (§ 17 WBVG). Nach § 3 WBVG hat der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages über den Vertragsinhalt sowie die Voraussetzungen für Leistungs- und Entgeltveränderungen zu informieren hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 WBVG).

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Ausgehend von dieser Rechtsgrundlage ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragsgegner nach vorheriger Mängelberatung gem. § 16 HeimG an die Antragstellerin gerichtete Anordnung, alle neuen Bewohner ihres Heimes ab sofort vor deren Einzug darauf hinzuweisen, dass der Investitionskostensatz nur vorübergehend auf 8,93 € gesenkt worden und eine Erhöhung auf den zuvor mit den Heimbewohnern vereinbarten Satz von 18,93 € vorgesehen sei, nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG erforderlich und damit rechtswidrig ist.

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Das von der Antragstellerin betriebene Heim wurde zum 01. Juli 2008 in Betrieb genommen; am 07. Juli 2008 schloss die Antragstellerin mit dem zuständigen Sozialhilfeträger eine Vereinbarung nach dem 10. Kapitel des SGB XII über einen Investitionskostensatz von 18,93 €. Diesen Satz stellte sie in der Zeit von Juli bis November 2008 den Bewohnern in Rechnung, senkte ihn jedoch zum 01. Dezember 2008 für alle Bewohner auf 8,93 €, obwohl der Investitionskostensatz von 18,93 € nach ihrer Auffassung leistungsgerecht ist. Begründet wurde die Ermäßigung mit der verzögerten Fertigstellung sämtlicher Außenanlagen (Schreiben vom 02. Februar 2009, Bl. 315 d. VerwVorg.) bzw. dem Erfordernis eines konkurrenzfähigen Preises (Vermerk über ein Telefonat am 10. Dezember 2008, Bl. 300 Rückseite der VerwVorg.). Insbesondere vor dem Hintergrund der Wettbewerbssituation mit anderen, in der Umgebung befindlichen Heimen habe sie sich entschieden, derzeit bei Vertragsschluss mit den Bewohnern individuell den geringeren Betrag zu vereinbaren. Grundsätzlich sei zwar beabsichtigt, den Satz zukünftig wieder auf 18,93 € anzuheben; da derzeit jedoch nicht abschätzbar sei, wann die Marktsituation diesen Satz zulasse, weise sie - die Antragsstellerin - ihre zukünftigen Bewohner weder in der Vorinformation noch in den Heimverträgen selbst darauf hin. Ihr sei bewusst, dass eine Anhebung der Investitionskosten im Rahmen der bereits geschlossenen Verträge zukünftig nur in den Grenzen des § 7 HeimG bzw. des § 9 WBVG erfolgen könnten (Antragsschrift, Bl. 4 d. GA).

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Davon ausgehend bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der einmal vertraglich vereinbarte Investitionskostensatz kann grundsätzlich nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des in § 7 HeimG bzw. § 9 WBVG für Entgelterhöhungen festgeschriebenen Verfahrens angehoben werden, und das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass den schutzwürdigen Interessen der Heimbewohner dadurch ausreichend Rechnung getragen wird.

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Nach § 5 HeimG bzw. § 6 WBVG ist zwischen dem Träger des Heims und dem künftigen Bewohner ein (Heim-)vertrag zu schließen, in dem gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 HeimG bzw. § 6 Abs. 3 WBVG die Rechte und Pflichten des Trägers und der Bewohner, insbesondere die Leistungen des Trägers und das von den Bewohnern zu entrichtende Entgelt zu regeln sind. Dabei sind die Leistungen des Trägers bzw. Unternehmers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte anzugeben (§ 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG/ § 6 Abs. 3 WBVG). Weitere Leistungen sind im Einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgeltbestandteile gesondert anzugeben (§ 5 Abs. 3 Satz 4 HeimG/§ 6 Abs. 3 WBVG). Vereinbart die Antragstellerin auf dieser Rechtsgrundlage mit neuen Heimbewohnern einen Investitionskostensatz von nur 8,93 € und nicht in Höhe des eigentlich für sachgerecht gehaltenen Betrages von 18,93 €, so kann sie eine Erhöhung nach der gesetzlichen Regelung lediglich bei einer Änderung der Berechnungsgrundlage verlangen (§ 7 HeimG/ 9 WBVG). Berechnungsgrundlage in diesem Sinne ist die Kalkulationsgrundlage, d.h. die Summe aller Faktoren, die für die Entgeltfestlegung durch den Heimträger maßgebend waren. Dazu gehören sämtliche Unkosten, die der Betrieb des Heimes mit sich bringt, bei Heimen, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, auch der in rechtlich zulässiger Weise erzielbare Gewinn, außerdem ein angemessenes Ausfallrisiko sowie die Bildung betriebswirtschaftlich angemessener Rücklagen und Abschreibungen (vgl. dazu Schmidt, Entgelterhöhungen nach dem Heimgesetz bei Selbstzahlern, NJW 1995, 436 f). Bezugspunkt für eine Entgelterhöhung ist demnach die bei Vertragsschluss bestehende Berechnungsgrundlage, so dass von einer Veränderung nur ausgegangen werden kann, soweit hinsichtlich eines der bei Vertragsschluss bereits berücksichtigten Kostenfaktors eine Erhöhung zu verzeichnen ist (Igl, in Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Band I, § 7, Stand: August 2008, Rdnrn. 15 und 18).

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Das trifft weder auf eine Fertigstellung der Außenanlagen noch auf eine veränderte Konkurrenzsituation des Seniorenzentrums der Antragstellerin im Hinblick auf andere Seniorenheime zu. Denn beide Umstände betreffen zwar die Motivlage des Heimbetreibers für die Festsetzung des geringeren Kostensatzes, nicht aber dessen Berechnungsgrundlage, so dass eine Entgelterhöhung gegenüber den Bewohnern, mit denen der geringere Investitionskostensatz von 8,93 € vereinbart wurde, aus diesen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. Insofern liegt die Sachlage anders als in den Fällen, in denen von vornherein im Vertrag ein Satz von 18,93 € vereinbart wurde, der jedoch auf Grund noch nicht fertig gestellter Außenanlage - im Sinne einer (vorweggenommenen) Minderung nach § 5 Abs. 11 HeimG - zeitweilig nicht erhoben wird. In diesen Fällen ist das höhere Entgelt vereinbart und könnte daher grundsätzlich bei entsprechender Leistung, d.h. nach Fertigstellung der Außenanlagen, auch wieder eingefordert werden. Wird hingegen von vornherein, ohne einen entsprechenden Vorbehalt, ein Investitionskostensatz von nur 8,93 € in die Verträge aufgenommen, so ist nur dieser Betrag vertraglich vereinbart – unabhängig davon, ob die Außenanlagen fertig gestellt sind oder nicht – und eine Erhöhung nur unter den in § 7 HeimG bzw. § 9 WBVG festgelegten Voraussetzungen möglich. Mit dieser auf Grund des einzuhaltenden Verfahrens nur beschränkten Möglichkeit der Entgelterhöhung ist dem Schutz der Bewohner des Seniorenzentrums hinreichend Genüge getan, so dass es der vom Antragsgegner getroffenen Anordnung an der Erforderlichkeit mangelt.

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2. Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Anordnung sei zum Schutz der Heimbewohner erforderlich, da diese - ohne einen entsprechenden Hinweis bei Vertragsschluss - mit der (unrichtigen) Vorstellung in das Seniorenzentrum einzögen, der Investitionskostensatz von 8,93 € sei kostendeckend und sie brauchten deshalb nur mit den üblichen „Entgelterhöhungsverfahren“ zu rechnen. Wie dargelegt, ist die Antragstellerin bei der Erhöhung des Investitionskostensatzes auf das Verfahren nach § 7 HeimG bzw. § 9 WBVG beschränkt, so dass die Vorstellung der Bewohner insoweit den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus brauchen die Senioren über den eigentlich für leistungsgerecht gehaltenen Investitionskostensatz in Höhe von 18,93 € nicht informiert zu werden. Die Heimträger sind nach § 5 HeimG bzw. § 3 WBVG verpflichtet, die zukünftigen Bewohner detailliert über die Zusammensetzung des zu zahlenden Entgelts zu informieren und dabei jedem einzelnen Leistungsteil einen entsprechenden Entgeltanteil zuzuordnen. Diese Regelung trägt dem Transparenzgebot und damit der Tatsache Rechnung, dass bei einem Heimvertrag mietvertragliche Elemente mit Betreuungs- und Pflegeleistungen zusammentreffen und den Interessenten die Vergleichbarkeit der Leistungen verschiedener Heime ermöglicht werden soll (vgl. Begründung des Heimgesetzes, Drs. 14/5399, S. 1, 16 und 21). Daraus lässt sich jedoch die weitergehende Verpflichtung des Heimträgers zur Darlegung der Einzelheiten seiner Preisgestaltung nicht herleiten. Denn Sinn und Zweck der den Heimbetreibern auferlegten Informationspflichten liegen darin, dem Bewohner deutlich zu machen, welche finanziellen Belastungen er mit seinem Einzug in das Heim übernimmt und welche Kostensteigerungen zukünftig auf ihn zukommen können. Diesen Interessen ist mit der Zuordnung der einzelnen Leistungen und der auf sie entfallenden Entgeltteile Genüge getan; sie verlangen nicht auch noch die Offenlegung der Preisgestaltungsmotive und damit letztlich der unternehmerischen Entscheidung des Heimbetreibers. Im Übrigen hat auch die der Antragstellerin mit der angefochtenen Verfügung auferlegte Pflicht auf den auskömmlichen, höheren Investitionskostensatz gegenüber neuen Bewohnern hinzuweisen, nicht zur Folge, dass von diesen der höhere Betrag verlangt werden dürfte, solange nicht tatsächlich ein höherer Investitionskostensatz im Vertrag vereinbart wurde. Auch eine dahingehende Anordnung stünde dem Antragsgegner nicht zu, da die Heimaufsicht im Rahmen des § 17 HeimG lediglich berechtigt ist, überhöhte Entgeltforderungen zu beanstanden; sie umfasst mangels einer Ermächtigung zur amtlichen Preisfestsetzung jedoch nicht die Befugnis, ein angemessenes Entgelt selbst festzusetzen (vgl. Giese, in Dahlem/Giese/Igl, a.a.O., § 17 Rdnr. 11).

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Gegen die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg einwenden, angesichts der Herabsetzung des Investitionskostensatzes auf nicht auskömmliche 8,93 € bestünden Zweifel an der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Zum einen fehlt es insoweit bereits an substantiierten Ausführungen des Antragsgegners, denn angesichts der aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit erfolgten Absenkung des Investitionskostensatzes genügt der bloße Hinweis auf den eigentlich für erforderlich gehaltenen Betrag von 18,93 € nicht, da die Wirtschaftlichkeit der Führung eines Unternehmens nicht allein an Hand eines einzelnen Preiselements zu beurteilen ist. Hinzu kommt, dass die vom Antragsgegner erlassene Anorderung jedenfalls zur Erreichung dieses Zwecks auch ungeeignet ist, da allenfalls eine andere vertragliche Vereinbarung, nicht aber der auf Grund der Anordnung allein geforderte Hinweis die Antragstellerin berechtigen könnte, nach einiger Zeit auch von den neuen Bewohnern den erhöhten Investitionskostensatz einzufordern.

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Soweit der Antragsgegner ferner einwendet, für alle Bewohner seien die Entgeltbestandteile gem. § 5 Abs. 7 Satz 2 HeimG bzw. § 7 Abs. 3 WBVG nach gleichen Grundsätzen zu bemessen, so dass hinsichtlich des Investitionskostensatzes nicht zwischen bereits in der Einrichtung lebenden und erst neu einziehenden Bewohnern unterschieden werden dürfe, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Die Regelungen in § 5 Abs. 7 Sätze 3 und 4 HeimG bzw. § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WBVG zeigen, dass Differenzierungen nicht gänzlich ausgeschlossen sind. Insoweit mag jedoch dahinstehen, ob diese Ausnahmen im vorliegenden Fall greifen könnten, denn ein derartiges Differenzierungsverbot würde angesichts der tatsächlichen Vertragsgestaltung – wie ausgeführt – der Antragstellerin nicht die Möglichkeit verschaffen, nach einiger Zeit auch von Neubewohnern einen höheren Kostensatz zu verlangen. Das Differenzierungsverbot könnte daher allenfalls dadurch umgesetzt werden, dass auch den Altbewohnern weiterhin nur der verminderte Kostensatz in Rechnung gestellt würde. Diesbezüglich enthält die angegriffene Anordnung jedoch gerade keine Regelung, so dass die getroffene Anordnung auch insoweit nicht erforderlich ist.

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Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. März 2010 ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO eingegangen und daher im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. Im Übrigen ändert er auch an der vorliegenden Entscheidung nichts.

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Da der Antragsgegner mit seiner Beschwerde erfolglos bleibt, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).