Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 04.03.2010 – 8 A 265/09
ECLI:DE:VGHHE:2010:0304.8A265.09.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2008 – 5 K 1749/08.F (1) – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit und über den Inhalt einer Ausnahmegenehmigung nach § 43a HSOG für das Halten von Giftschlangen in der Privatwohnung des Klägers.
Der 50-jährige Kläger, der als Polizeibeamter beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main tätig ist und vorher in den Jahren 1975 bis 1979 eine Ausbildung als Tierpfleger beim Frankfurter Zoo absolviert hat, hält seit seinem 17. Lebensjahr Giftschlangen. Im April 2008 hielt er in seiner Wohnung in A-Stadt insgesamt 132 Tiere verschiedener Untergattungen der Schlangenfamilien Elapidae (Giftnattern) und Viperidae (Vipern), darunter 35 Königskobras (Ophiophagushannah), 16 Speikobras (Naja pallida), zehn Schwarzweiße Kobras (Naja menaloleuca) und elf Greifschwanz-Lanzenottern (Bothriechisschlegelii). Die Schlangen werden in zwei verschlossenen Räumen der Privatwohnung des Klägers in Terrarien gehalten. Die Räume werden nur vom Kläger oder bei dessen längerer Abwesenheit von ausgebildeten Schlangenpflegern betreten. Die Terrarien sind durch verschiedene Maßnahmen und Einrichtungen gesichert. Die Lüftung der beiden Räume erfolgt nur in Anwesenheit des Klägers über die Wohnung, ohne dass die nach außen gehenden Fenster geöffnet werden.
Der Kläger ist nach seiner Darstellung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Ansprechpartner des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main und anderer Polizeidienststellen in Fragen der Tierhaltung in Terrarien und arbeitet seit Jahren mit dem Forschungsinstitut Senckenberg in Frankfurt am Main zusammen, das ihm durch einen leitenden Mitarbeiter mit einem an das Regierungspräsidium Darmstadt gerichteten Schreiben vom 10. Januar 2008 (Bl. 9 der Behördenakten) Folgendes bescheinigt hat:
„Wir bestätigen daher gerne, dass der Giftschlangen-Bestand des Herrn … (es folgen Name und Adresse des Klägers) eine entscheidende Rolle in der Erforschung und Entwicklung neuer innovativer Diagnose-Methoden für Schlangenbisse gespielt hat, die wir in Zusammenarbeit mit dem Labor für Forensische Molekulargenetik und dem Institut für Forensische Toxikologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität sowie mehreren weiteren Kooperationspartnern in Universitäten und Biotechnologie-Unternehmen in Deutschland, England, Bangladesch, Nepal und der Schweiz durchführen."
Darüber hinaus betreibt der Kläger eigene Forschungen im Bereich des Fortpflanzungsverhaltens der Königskobras (Ophiophagushannah), die nach seiner Kenntnis in Europa bisher nur von ihm nachgezogen worden sind.
Nachdem im Oktober 2007 § 43a HSOG in Kraft getreten war, stellte der Kläger mit einem am 27. November 2007 beim Regierungspräsidium Darmstadt eingegangenen Schreiben vom „26.1.2007“ einen Antrag auf Genehmigung zur Zucht und Haltung von „als gefährlich angesehenen Tieren“ bzw. auf Entbindung von der Meldepflicht, den er mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 dahin präzisierte, dass er unter dem Gesichtspunkt einer von ihm für wahrscheinlich gehaltenen verfassungsmäßigen Überprüfung des § 43a HSOG darum bat, „dem Antrag für mindestens drei Jahre zu entsprechen“. Nachdem der Kläger im Genehmigungsverfahren unter verschiedenen Gesichtspunkten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Neuregelung geäußert und einer vom Regierungspräsidium Darmstadt zunächst vorgesehenen Besichtigung seiner Wohnung durch Mitarbeiter dieser Behörde – auch unter Artenschutzgesichtspunkten – nicht zugestimmt hatte, übersandte er dem Regierungspräsidium mit Schreiben vom 23. April 2008 eine formularmäßige Auflistung der von ihm gehaltenen Schlangen und bat mit Schreiben vom 25. April 2008 um Entscheidung nach Aktenlage.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2008, auf den wegen der Einzelheiten und seiner Begründung Bezug genommen wird, genehmigte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Kläger gemäß § 43a Abs. 1 S. 3 HSOG die Haltung der von ihm gemeldeten gefährlichen Tiere, befristete die Genehmigung bis zum 30. Juni 2013 und gab ihm auf, den jeweiligen Tierbestand der im Bescheidtenor genannten Arten der Behörde jeweils jährlich bis zum 30. Juni jeden Jahres anzuzeigen. In dem Bescheid, der dem Kläger am 19. Juni 2008 zugestellt wurde, sind die nachträgliche Aufnahme, die Änderung oder Ergänzung von Auflagen sowie ein Widerruf des Bescheids für den Fall vorbehalten, dass der Zweck der Haltung für Wissenschaft und Forschung entfällt oder gegen eine Auflage des Bescheids verstoßen wird.
Die am 1. Juli 2008 erhobene Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18. September 2008 – 5 K 1749/08.F (1) – abgewiesen. Auf dieses Urteil wird zur Darstellung weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich des Vorbringens der Beteiligten und der von ihnen gestellten Anträge sowie wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Seine durch den Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2009 – 8 A 2352/08.Z – zugelassene Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. April 2009 innerhalb der verlängerten Frist begründet.
Er hält § 43a HSOG für verfassungswidrig und regt die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG an. Durch die Regelung werde er in seinen Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Diese Bestimmung nehme ihm die Möglichkeit, mit dem Eigentum an seinen Tieren frei zu verfahren und diese wunschgemäß zu nutzen. Die mit § 43a HSOG beabsichtigte Inhalts- und Schrankenbestimmung sei unverhältnismäßig und nicht geeignet, das damit verfolgte Ziel eines besseren Gesundheitsschutzes der Bevölkerung zu erreichen; sie sei darüber hinaus zu unbestimmt, was die Definition der betroffenen Tierarten in § 43a Abs. 1 S. 2 HSOG angehe. Da nur die private Tierhaltung betroffen und nicht auch die gewerbliche Haltung gefährlicher Tiere – etwa in Zoohandlungen – untersagt worden sei, werde das angestrebte Ziel eines verbesserten Gesundheitsschutzes der Bevölkerung nicht erreicht. Ein umfassender Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Folgen der Haltung derartiger Tiere können nur durch ein generelles Einfuhrverbot erreicht werden, für das dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle. Im übrigen sei die Neuregelung unverhältnismäßig, weil es geeignetere und weniger einschneidende Mittel gegeben hätte, das angestrebte gesetzgeberische Ziel eines verbesserten Gesundheitsschutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren zu erreichen, etwa die Anordnung auf die jeweiligen Tiere abgestellter Sachkundeprüfungen der Halter oder die Einführung bestimmter Sicherheitsauflagen für die Tierhaltung im Rahmen von Genehmigungsverfahren, wie sie für die Haltung gefährlicher Hunde vorgesehen seien. Insoweit rügt der Kläger auch einen seiner Ansicht nach vorliegenden Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), den er zudem dadurch verletzt sieht, dass nicht auch die gewerbliche Haltung gefährlicher Tiere verboten worden ist. Im Übrigen hält der Kläger die Gefahrenprognose des Gesetzgebers ungeachtet einer ihm zugestandenen Einschätzungsprärogative für fehlerhaft, weil eine akute, aktuelle Gefahrenlage durch privat gehaltene Giftschlangen wissenschaftlich nicht nachweisbar sei. In den Jahren, in denen er Schlangen halte, seien ihm auch in Fachkreisen keine Fälle bekannt geworden, in denen – außer den jeweiligen Haltern oder Pflegern selbst – jemals Menschen durch solche Tiere verletzt worden wären. Schon wegen der in Deutschland herrschenden klimatischen Verhältnisse und der biologischen Veranlagung der Giftschlangen würden diese Tiere in freier Wildbahn für Menschen keine Gefahr darstellen, weil sie wegen der hier herrschenden Temperaturen zunächst Schutz in einer Höhle oder dergleichen suchen und innerhalb kürzester Zeit erkranken und verenden würden. Soweit der Gesetzgeber die Neuregelung auch mit der Befürchtung begründet habe, dass bei privater Haltung gefährlicher Tiere die artgerechte Haltung dieser Tiere nicht gewährleistet sei, habe er verkannt, dass insoweit bereits durch die Vorschriften des Tierschutzrechts eine ausreichende Regelung vorhanden sei und die privaten Halter „exotischer“ Tiere häufig einen großen Beitrag zur Erforschung dieser Tierarten und deren Arterhaltung leisteten. Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, durch die Neuregelung sei ihm sowohl die Vermehrung und Weitergabe seiner Tiere an Dritte als auch der Neuerwerb solcher Tiere letztendlich untersagt worden, was auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Rückwirkung verfassungsrechtlich bedenklich sei. Außerdem bemängelt der Kläger das Fehlen von Härteregelungen für den Fall einer Versäumung der Anmeldefrist und eine nicht hinreichende Bestimmtheit des § 43a Abs. 2 HSOG bezüglich des Bestandsschutzes für bereits erzeugte Nachkömmlinge.
Abgesehen von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Ermächtigungsgrundlage hält der Kläger den angefochtenen Bescheid auch aus anderen Gründen für rechtswidrig, weil seiner Ansicht nach nicht hinreichend geprüft worden sei, ob die von ihm gehaltenen Giftschlangen tatsächlich gefährlich im Sinne des § 43a Abs. 1 S. 2 HSOG seien, und weil die erfolgte Befristung der ausgesprochenen Genehmigung auf fünf Jahre unverhältnismäßig sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 14. April 2009 (Bd. II Bl. 179 ff. GA) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2008 – 5 K 1749/08.F –
1. festzustellen, dass der Kläger ohne behördliche Ausnahmegenehmigung Giftschlangen erwerben, halten und züchten darf,
2. den an den Kläger gerichteten Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 04. Juni 2008 – V 53.2-1.8-R 25.3 – insoweit aufzuheben, als darin dem Kläger aufgegeben worden ist, seinen jeweils vorhandenen Tierbestand dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 30. Juni jeden Jahres anzuzeigen, und soweit über Kosten des Verwaltungsverfahrens entschieden worden ist,
3. hilfsweise,
das Regierungspräsidium Darmstadt zu verpflichten, dem Kläger eine neue, unbefristete Ausnahmegenehmigung ohne Widerrufsvorbehalt und ohne den Vorbehalt nachträglicher Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zu erteilen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Regelungen des § 43a HSOG seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere seien sie verhältnismäßig, auch wenn dem Kläger die Veräußerung oder Weitergabe seiner Tiere an Dritte dadurch erschwert werde. Dass der Gesetzgeber statt anderer denkbarer Maßnahmen ein Verbot mit Ausnahmevorbehalt für angemessen gehalten habe, bewege sich im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens und sei gerade vor dem Hintergrund eines bestehenden Modetrends zur Haltung gefährlicher Tiere wild lebender Arten in Privathaushalten sinnvoll. Soweit sich der Kläger gegen die Befristung seiner Ausnahmegenehmigung auf fünf Jahre wende, habe es ihm freigestanden, anstelle einer auf mindestens drei Jahre befristeten Ausnahmegenehmigung die Erteilung einer großzügiger befristeten Genehmigung zu beantragen. Schließlich verkenne der Kläger, dass eine polizeirechtlich relevante Gefahr nicht erst durch tödliche Schlangenbisse eintreten könne, sondern Schlangengift auch ohne tödliche Wirkung erhebliche Gesundheitsschäden hervorrufen könne. Wegen weiterer Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29. April 2009 (Bd. II Bl. 127 ff.) Bezug genommen.
Dem Senat liegen die das Genehmigungsverfahren betreffenden Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt (ein Hefter, Bl. 1 bis 62) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO).
Bei der teilweisen Umstellung des ursprünglichen Berufungsantrags auf eine Feststellungsklage handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern nur um eine Anpassung des formellen Antrags an das ursprüngliche Klagebegehren (§ 88 VwGO), das primär darauf gerichtet ist, eine gerichtliche Entscheidung über die Nichtigkeit des § 43a HSOG herbeizuführen; anderenfalls wäre sie jedenfalls als Klageänderung sachdienlich und daher auch ohne Zustimmung des Beklagten zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO; vgl. zur richtigen Klageart auch Staatsgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2009 – P.St. 2184 –, NVwZ-RR 2009, 588 = juris Rdnr. 13).
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Rechte auch durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Ebenso wie seine ursprünglich – der Form nach – vorliegende Verpflichtungsklage auf weitergehende Zulassung einer Ausnahme vom Halteverbot nach § 43a Abs. 1 S. 1 und 3 HSOG, für die wegen insoweit bisher fehlender Antragstellung bei der zuständigen Behörde kein Rechtschutzbedürfnis besteht, wäre auch eine Anfechtungsklage gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung, soweit sie sich nicht lediglich gegen die Nebenbestimmungen und die Kostenentscheidung richten würde, mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn da die angegriffene Ausnahmegenehmigung auf ausdrücklichen Antrag des Klägers erteilt worden ist, kann sie ihn als – abgesehen von den selbständig anfechtbaren Nebenbestimmungen und der Kostenentscheidung – ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzen, selbst wenn sie wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig wäre. Die in den aufrecht erhaltenen, nunmehr teilweise hilfsweise gestellten Klageanträgen zu 2. und 3. enthaltene Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids und die Kostenentscheidung ist hingegen teilweise zulässig, soweit dem Kläger als Auflage eine jährliche Anzeige seines aktuellen Tierbestands aufgegeben und eine Kostenentscheidung getroffen worden ist. Denn diese Entscheidungen würden selbst dann nicht von selbst obsolet, wenn auf die Feststellungsklage die Erlaubnisfreiheit der Tierhaltung festgestellt würde. Etwas anderes gilt für die Befristung des Bescheids, den Widerrufsvorbehalt den Vorbehalt nachträglicher Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen, die als solche nicht selbständig angreifbar sind, so dass dem Kläger empfohlen worden ist, diese Anträge als Verpflichtungsanträge auf Erlass eines neuen Bescheids ohne solche Nebenbestimmungen lediglich hilfsweise zu stellen.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Feststellungsklage ist unbegründet, weil entgegen der Auffassung des Klägers der auf die von ihm gehaltenen Schlangen anwendbare, durch den am 9. Oktober 2007 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 634) eingefügte § 43a HSOG mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Hessen vereinbar ist. Deshalb kommen weder die vom Kläger angeregte Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG noch eine Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. Art. 133 der Verfassung des Landes Hessen (HV) in Betracht.
Die hier im Wege der inzidenten Normenkontrolle zu überprüfende Bestimmung hat, soweit sie für die Entscheidung von Interesse ist, folgenden Wortlaut:
§ 43a Halten gefährlicher Tiere
(1) Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art ist verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Die Bezirksordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist. Ein berechtigtes Interesse kann für die Haltung und Zwecke der Wissenschaft und Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits gehaltene gefährliche Tiere einer wild lebenden Art, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens zum 30. April 2008 der Bezirksordnungsbehörde schriftlich angezeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots nach Abs. 1 Satz 1 bereits erzeugte Nachkömmlinge.
(3) … (betrifft unberührt bleibende HSOG-Bestimmungen).
(4) … (betrifft Ordnungswidrigkeiten).
Bei den vom Kläger gehaltenen Giftschlangen handelt es sich um gefährliche Tiere im Sinne der gesetzlichen Definition in § 43a Abs. 1 S. 2 HSOG. Beispielhaft für die in der mündlichen Verhandlung erörterten weiteren Quellen sei hier lediglich ein Auszug aus der Wikipedia-Abhandlung „Echte Kobras“ zum Thema „Kobragift“ wiedergegeben:
„Das Gift der Kobras ist ein starkes Neurotoxin und wirkt direkt auf das zentrale Nervensystem, wo es das Atemzentrum lähmt und Herzstillstand verursacht. Durch den Biss kann das Opfer gelähmt oder getötet werden. Einige Arten sind in der Lage, ihr Gift über kurze Entfernung einem Angreifer zielsicher in die Augen zu spritzen, was stark brennende Schmerzen und Schwellungen erzeugt und zu Blindheit führen kann. Besonders trifft diese Art der Verteidigung auf die afrikanischen Speikobras zu, die fähig sind, ihr Gift bis zu vier Meter weit zu spritzen. Das Gift dieser Arten hat, für Giftnattern untypisch, einen hohen Anteil gewebezerstörender Substanzen…“.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, Giftschlangen der von ihm gehaltenen Arten könnten in freier Wildbahn in Deutschland wegen der Witterungsverhältnisse gar nicht gefährlich werden, weil sie sich zum eigenen Schutz in Höhlen oder dergleichen zurückziehen müssten und wegen der Kälte alsbald erkrankten und verendeten, ist dies nicht nachvollziehbar. Da der typische Fall der privaten Haltung solcher gefährlicher Tiere ihre auch vom Kläger praktizierte Unterbringung in Privatwohnungen ist, besteht – zumal bei nicht sachgerechter Haltung in Etagenwohnungen – bei mangelhafter Überwachung durch die Halter die Gefahr, dass die Tiere aus den ihnen zugedachten Räumlichkeiten entweichen und – nach wie vor in geschlossenen Räumen ohne strenge Witterungseinflüsse – dort Menschen begegnen und sich durch sie bedroht fühlen. Dass nach Kenntnis des Klägers in Deutschland bislang kein Fall vorgekommen ist, in dem – außer Haltern und Pflegern solcher Tiere – Personen durch Biss exotischer Schlangen verletzt worden sind, ist angesichts der bisher unkontrollierten Verbreitung solcher Tiere in nicht als sachkundig ausgewiesenen Bevölkerungskreisen kein Grund, mit solchen schwer wiegenden Vorfällen nicht zu rechnen und nichts zu unternehmen, um solche Fälle für die Zukunft möglichst auszuschließen. Die vom Kläger eingeräumten Fälle von Verletzungen durch Schlangenbisse bei Haltern und Pflegern zeigen immerhin, dass selbst bei sachkundiger Betreuung dieser Tiere deren aggressives Verhalten gegenüber Menschen mit schwer wiegenden Folgen für deren Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann. Das verhängte repressive Verbot mit Ausnahmevorbehalt ist in Kombination mit der neu geschaffenen Meldepflicht für solche Tiere ein geeignetes Mittel, um einen Überblick über die Bestände solcher gefährlicher Tiere in privater Haltung und die Orte, in denen solche Tiere gehalten werden, zu erlangen und den Ordnungsbehörden eine Handhabe zu geben, gegen den nicht erlaubten Besitz solcher Tiere im Einzelfall ohne konkreten Einzelnachweis ihrer Gefährlichkeit einzuschreiten. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund eines Änderungsantrags (vgl. LT-Drs. 16/7799) eingearbeitete Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden (§ 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HSOG) gewährleistet, wahrscheinlich eher als die im ursprünglichen Gesetzentwurf in Anlehnung an die Regelung in der Gefahrabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vorgesehene Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden, dass die mit der Umsetzung der Regelung betrauten Behördenbediensteten sachdienliche Spezialkenntnisse erwerben und eine über den örtlichen Bereich hinausgehende Übersicht gewinnen können.
Mit der getroffenen Regelung, einer Kombination aus der Einführung einer Anzeigepflicht für den bereits vorhandenen Tierbestand und der Verhängung eines repressiven Verbots mit Ausnahmevorbehalt für künftig entstehende oder erworbene Tiere gleicher Arten, hat sich der Gesetzgeber entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen seiner durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG eingeräumten Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz zu bestimmen, gehalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu mit Urteil vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91– (BVerfGE 100, 226 = juris Rdnrn 76 ff.) Folgendes ausgeführt.
„Der Gesetzgeber muß bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muß sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 [200]; 79, 174 [198]; 87, 114 [138 f.]; 91, 294 [308]).
Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 [294]; 50, 290 [340]; 70, 191 [201]; 95, 64 [84]). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers um so größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 [292]).
Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluß der Sozialgebundenheit des Eigentums ( Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam ( BVerfGE 52, 1 [27 f.]), hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassungs wegen nicht (vgl. BVerfGE 58, 300 [320]).“
Die Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes für die in § 43a HSOG geregelte Materie ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG. Der Bund hat aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Tierschutz gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG (nur) die Überwachung der gewerblichen Tierhaltung und des gewerblichen Tierhandels geregelt, dafür eine generelle Erlaubnispflicht mit sehr weit gehenden Ermächtigungen zu Nebenbestimmungen eingeführt (§ 11 Abs. 2a Tierschutzgesetz) und dabei auch dazu ermächtigt, die Führung von Bestandsbüchern anzuordnen und damit eine zuverlässige Registrierung der gewerblich gehaltenen Tiere zu gewährleisten. Angesichts dieser bundesgesetzlichen Regelung verblieb dem Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG (nur) die auf seiner eigenen Gesetzgebungskompetenz für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht beruhende Befugnis, Regelungen zur Abwehr von Gefahren durch die private Tierhaltung und den nicht gewerblichen Tierhandel zu erlassen. Deswegen gehen auch die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Beachtung des Gleichheitssatzes wegen unterbliebener Einbeziehung der gewerblichen Tierhaltung bzw. des gewerblichen Tierhandels in die landesgesetzliche Regelung ins Leere.
Die in § 43a Abs. 2 HSOG geregelte Anmeldepflicht für den vorhandenen Tierbestand steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG.
Aus den in der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU für ein Neuntes Änderungsgesetz zum HSOG vom 13. März 2007 (LT-Drs. 16/7033 S. 3 f.) dargelegten Gründen liegt es nämlich auf der Hand, dass angesichts des festgestellten deutlichen Anstiegs der Einfuhr exotischer Tiere nach Deutschland und einer Verlagerung der auf solche Tiere bezogenen Erwerbsvorgänge aus den nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a) und b), Abs. 2, 2a, 3, 4 und 5 Tierschutzgesetz kraft Bundesrechts streng überwachten Bereichen der gewerblichen Tierhaltung und des gewerblichen Tierhandels in den Privatbereich nichtgewerblicher Tierhalter ein erhebliches Gefahrenpotential für Rechtsgüter höchsten Ranges entstanden ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu (a.a.O.):
„Aus der Haltung von gefährlichen Tieren, das heißt solchen, bei denen der Umgang wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann, ergeben sich im Einzelfall erhebliche Risiken für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen. Diese Risiken potenzieren sich, wenn die Tiere aufgrund fehlender Sachkenntnis der Eigentümer nicht artgerecht gehalten werden. Letzteres ist nach Erkenntnissen des Landestierschutzbeauftragten weitaus häufiger der Fall als bislang angenommen und resultiert oftmals aus dem Umstand, dass die Tiere von den Haltern – einem Modetrend folgend – erworben werden und dann nicht selten unter schlimmsten Bedingungen vegetieren … .“
Diese nachvollziehbaren Erwägungen bewegen sich im Rahmen der Kompetenz und der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, sind inhaltlich nicht zu beanstanden und rechtfertigen die mit der Anmeldepflicht verbundene geringfügige Belastung der Tierhalter durch die Anzeigepflicht, die in die Substanz des Eigentums an den Tieren nicht eingreift. Die künftig möglicherweise eingeschränkte Verwendbarkeit der Tiere aus dem angemeldeten Bestand zur Zucht ist keine unmittelbare Folge der Anmeldepflicht, sondern des in § 43a Abs. 1 S. 1 HSOG geregelten Verbots der Tierhaltung.
Soweit der Kläger gegen § 43a HSOG insgesamt und damit auch gegen die Anmeldepflicht Zweifel an der Bestimmtheit der Definition der betroffenen Tiere in § 43a Abs. 1 S. 2 HSOG geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass schon die gesetzliche Definition hinreichende Anhaltspunkte für die Einordnung bestimmter Tiere in den Regelungsbereich der Norm bietet, kann jedenfalls unter Zuhilfenahme der Begründung des Gesetzentwurfs kein Zweifel bestehen, welche Tierarten gemeint sind, denn dort werden die im Gesetz nur abstrakt umschriebenen Arten konkretisiert (Reptilien, Amphibien, giftige Spinnen und Skorpione sowie große Säugetierarten, insbesondere Raubkatzen).
Gleiches gilt für die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Bestimmbarkeit der in § 43a Abs. 2 S. 2 HSOG erwähnten bereits erzeugten Nachkömmlinge. Der Kläger verkennt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik alle oder nahezu alle vom Kläger genannten Fälle verzögerter Befruchtung von Eizellen durch im Körper weiblicher Tiere „eingelagerte“ Spermien die Zuordnung später geschlüpfter Schlangen unproblematisch macht. Denn während das den vorhandenen Tierbestand zunächst nicht betreffende Verbot der Tierhaltung nach § 43a Abs. 1 S. 1 HSOG bereits am 9. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, lief die Frist für die das Verbot endgültig beseitigende Anmeldung des Bestands nach § 43a Abs. 2 S. 1 HSOG erst fast sieben Monate später am 30. April 2008 ab. Die auch nach Darstellung des Klägers eher untypischen Fälle, in denen Eizellen durch „eingelagerte" Spermien noch später befruchtet worden sein könnten, ohne dass dies für den Halter innerhalb der Anmeldefrist erkennbar war, können schon deshalb vernachlässigt werden, weil dies für den jeweiligen Halter folgenlos bliebe. Denn eine Ahndung solcher Fälle als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 43a Abs. 4 HSOG setzt Verschulden und damit Kenntnis des Halters von den einen Pflichtenverstoß auslösenden Tatsachen voraus. Davon könnte bei den vom Kläger geschilderten Ausnahmefällen keine Rede sein.
Was die vom Kläger in Zweifel gezogene Eignung und die Erforderlichkeit der in § 43a HSOG getroffenen Regelungen zur Gefahrenabwehr angeht, hat der Gesetzgeber die vom Kläger als geeigneteres Mittel bezeichnete Einführung eines Einfuhrverbots für gefährliche Tiere wild lebender Arten durchaus in Erwägung gezogen, aber unter ausdrücklichem Hinweis auf die dem Bund insoweit zustehende (ausschließliche) Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und 73 Nr. 5 GG nicht in § 43a HSOG aufgenommen. Dabei lässt die Begründung des Gesetzentwurfs mit dem darin enthaltenen Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01– (BVerfGE 110, 141 = juris) zu dem in § 2 Abs. 1 S. 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes normierten Einfuhr- und Verbringungsverbot durchaus eine gewisse Sympathie für eine entsprechende bundesrechtliche Regelung auch für gefährliche Tiere wild lebender Arten erkennen. Dass der Landesgesetzgeber angesichts der Untätigkeit des Bundesgesetzgebers auf diesem Gebiet gleichwohl eine durch die der Wahrnehmung eigener Gesetzgebungsmöglichkeiten zu schließende Regelungslücke gesehen hat, ist angesichts seiner Einschätzungsprärogative nicht zu beanstanden. Zur Eignung und zur Erforderlichkeit gesetzlicher Eingriffe in Freiheitsgrundrechte hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01–(BVerfGE 115, 276 = juris Rdnrn. 112, 115 f.) ausgeführt:
„Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 [115]; 67, 157 [175]; 96, 10 [23]; 103, 293 [307]). Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 [17, 19 f.]; 77, 84 [106 f.]). Es ist vornehmlich seine Sache, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 [307]).
…
Der Gesetzgeber durfte auch von der Erforderlichkeit eines Wettmonopols ausgehen.
… Er verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 [218]). Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr der Gefahren, die mit dem Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 [12, 19 f.]; 40, 196 [223]; 77, 84 [106]).“
Derartige, als Alternativen in Betracht kommende Beschränkungen sind hier weder vom Kläger dargetan noch ersichtlich. Sein Hinweis auf die für das Halten gefährlicher Hunde bestehenden Regelungen überzeugt in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht, weil bei Hundehaltern neben einem Sachkundenachweis auch andere bewährte Methoden zur Verfügung stehen, um den von diesen Tieren in erster Linie ausgehenden Gefahren von Beißattacken und gefahrdrohendem Anspringen von Menschen und Tieren wirksam vorzubeugen (z.B. Maulkorb- und Leinenzwang, individuelle Wesensprüfung der Hunde; Kennzeichnung und bauliche Sicherung von Grundstücken und Wohnungen der Hundehalter; vgl. §§ 7, 9 und 10 HundeVO). Dass bei gefährlichen Tieren wild lebender Arten und insbesondere bei Giftschlangen ähnlich wirksame und bewährte Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen sollen, hat der Kläger nicht dargetan. Dass er selbst als Fachmann offenbar ähnlich wirksame Schutzmaßnahmen getroffen hat, steht der begründeten Annahme des Gesetzgebers, dies sei bei der Masse der von § 43a HSOG betroffenen Tierhalter nicht zu erwarten bzw. nicht durchsetzbar, nicht entgegen.
Soweit der Kläger sich durch das in § 43a Abs. 2 vorgesehene Erfordernis einer Anmeldung seines Tierbestands in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sieht, ist allenfalls sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit tangiert, das nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist und damit unter allgemeinem Gesetzesvorbehalt steht (vgl. Sachs, Grundgesetz, 4 Auflage 2007, Rdnrn. 3, 89 f. zu Art. 2 GG). Im Übrigen ist dieses Grundrecht gegenüber spezielleren Grundrechten subsidiär, kommt also nicht zur Anwendung, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich eines besonderen Freiheitsgrundrechts gegeben ist, und zwar auch dann, wenn – wie hier – dieser Eingriff gerechtfertigt ist und der Betreffende in dem speziellen Grundrecht nicht verletzt ist (Sachs, a.a.O., Rdnr. 137 m.w.N.). Daher bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.
Auch das in § 43a Abs. 1 S. 1 und 3 HSOG geregelte repressive Verbot mit Ausnahmevorbehalt verletzt den Kläger entgegen seiner Ansicht nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Dabei kann die verfassungsrechtliche Kontrolle der Vorschrift nicht auf die nach Erteilung der befristeten Ausnahmegenehmigung für den Kläger noch verbleibenden, geringfügigen Folgen der gesetzlichen Neuregelung beschränkt werden, da er nach Ablauf der Frist voraussichtlich eine neue Ausnahmeregelung beantragen und dabei erneut das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmevorbehalts nachweisen muss, wenn er nicht die Tierhaltung aufgeben will.
Das in § 43a Abs. 1 und 3 HSOG ausgesprochene Verbot mit Ausnahmevorbehalt ist entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und geeignet, die damit verfolgten gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Der Kläger verkennt, dass nach den bereits zitierten Gesetzgebungsmotiven der Zweck der Regelung nicht darin besteht, die Haltung gefährlicher Tiere wild lebender Arten durch Privatpersonen ausnahmslos zu unterbinden. Der Zweck der Regelung besteht vielmehr darin, Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen durch die Haltung solcher Tiere ohne triftigen Grund und insbesondere ihre nicht artgerechte Haltung durch nicht hinreichend sachkundige Personen zu verhindern oder doch zumindest auf ein Minimum zu reduzieren. Da es sich dabei um unmittelbar gesetzlich geregelte Eingriffe im Rahmen der Gefahrenvorsorge handelt und deshalb ein bloßer Gefahrenverdacht bzw. ein „Besorgnispotential“ zu deren Rechtfertigung ausreicht (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 – 6 CN 8.01–, BVerwGE 116, 347 = juris Rdnr. 34 m.w.N.), können an die Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vom Gesetzgeber festgestellten latenten Gefahr keine hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, als durch den Ausnahmevorbehalt die Möglichkeit geschaffen worden ist, bei Vorliegen triftiger Gründe die generell verbotene Tierhaltung im Einzelfall durch Ermessensentscheidung zu gestatten.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass die Halter gefährlicher Tiere wild lebender Arten mit dem gesetzlich angeordneten Verbot mit Ausnahmevorbehalt anders behandelt werden als die Hundehalter, die aufgrund der Ermächtigung in § 71a HSOG durch Gefahrenabwehrverordnung in bestimmten Fällen nicht mit einem generellen Halteverbot belegt worden sind, sondern bei konkret festgestellter oder unwiderlegt vermuteter Gefährlichkeit der gehaltenen Hunde ohne besondere Bedürfnisprüfung ein Erlaubnisverfahren mit Sachkundenachweis und Wesensprüfung zu durchlaufen und die mit der Halteerlaubnis verbundenen Nebenbestimmungen zu beachten haben. Der Gleichheitssatz ist „vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“ (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Beschluss vom 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50/79 u.a. –, BVerfGE 55, 72 [88] = juris Rdnr. 47 ; vgl. dazu Sachs, a.a.O., Rdnr.13 zu Art. 3 GG m.w.N.). In der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt es dann weiter (juris Rdnr. 49):
„Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen.“
Eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung der durch § 43a HSOG einerseits und § 71a HSOG andererseits betroffenen Normadressaten liegt nicht vor. Schon dass der Gesetzgeber die Einzelheiten der Regelungen für die Haltung gefährlicher Tiere wild lebender Arten nicht dem Verordnungsgeber überlassen, sondern selbst bestimmt und damit dafür die unmittelbare parlamentarische Verantwortung übernommen hat, zeigt, dass er das Gefahrenpotential bei der Haltung gefährlicher Tiere wild lebender Arten durch ungeeignete Personen wesentlich höher eingeschätzt hat als das vergleichbare Risiko bei der Hundehaltung, was sich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative hält und daher bei der gerichtlichen Normenkontrolle nicht zu beanstanden ist. Auch die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens veränderte Fassung der Zuständigkeitsregelung für die Ordnungsbehörden in § 43a HSOG bestätigt dies. Dass beide betroffenen Haltergruppen auch tatsächlich unterschiedlich zu betrachten sind, ergibt sich schon daraus, dass für gefährliche Hunde ein bundesgesetzlich geregeltes Einfuhr- und Verbringungsverbot gilt, das vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01– (a.a.O.) auch als verfassungsgemäß bestätigt worden ist. Das Fehlen entsprechender bundesrechtlicher Einfuhrbeschränkungen für gefährliche Tiere wild lebender Arten war laut Begründung des Gesetzentwurfs ein entscheidendes Motiv für die Schaffung des § 43a HSOG und rechtfertigt neben den bereits oben (Seite 15, erster Absatz) dargestellten Gesichtspunkten die unterschiedliche Behandlung beider Tierhaltergruppen, um im Ergebnis vergleichbare Sicherheitsstandards zu erreichen.
Für den vom Kläger geltend gemachten Verstoß des repressiven Halteverbots mit Ausnahmevorbehalt auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG gilt das oben zur Verfassungsmäßigkeit der Anmelderegelung Gesagte.
Aus den gleichen Gründen sind auch die sich aus der Verfassung des Landes Hessen ergebenden Grundrechte bzw. grundrechtsähnlichen Rechte des Klägers auf Eigentum (Art. 45 Abs. 1 HV), allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 HV) und der Gleichheitssatz (Art. 1 HV) nicht verletzt
Auch die Anfechtungsklage gegen im angegriffenen Bescheid vom 4. Juni 2008 enthaltenen Auflagen und die Kostenentscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt sowie die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer unbefristeten Ausnahmegenehmigung ohne Vorbehalte sind unbegründet.
Die Nebenbestimmungen, von denen der Kläger nur die in Ziff. 2. des Bescheids enthaltene Befristung bis 30. Juni 2013 substantiiert angreift, bedürfen keiner speziellen Ermächtigung durch Rechtsnorm, da die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 43a Abs. 1 S. 3 HSOG im Ermessen der Behörde liegt (§ 36 Abs. 1 und 2 HVwVfG). Die Ermessensausübung ist im angegriffenen Bescheid bezüglich sämtlicher angegriffenen Nebenbestimmungen erkennbar erfolgt und hinreichend begründet worden. Dies gilt insbesondere für die Befristung des Bescheids gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG, zu deren Begründung einerseits auf den eigenen Antrag des Klägers – Befristung auf mindestens drei Jahre – und andererseits auf eine zum Erreichen des Gesetzeszwecks notwendige turnusmäßige Prüfung der Fortdauer des Bedürfnisses für eine Ausnahmeregelung abgestellt worden ist. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Gleiches gilt für die im angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar begründete Kostenentscheidung.
Der Kläger hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen, weil seine Berufung keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Das Urteil, das teilweise über eine Anfechtungsklage entscheidet und im Übrigen keinen vollstreckbaren Inhalt hat, ist nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe fehlen (§ 132 VwGO). Eine allenfalls in Betracht zu ziehende grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu, denn die aufgeworfenen Rechtsfragen vornehmlich verfassungsrechtlicher Art sind durch die in diesem Urteil zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert wird wie in erster Instanz angesichts des Fehlens von Anhaltspunkten für eine Bezifferung des Klägerinteresses, aber andererseits bestehender weit reichender Bedeutung der Entscheidung auf den doppelten Auffangstreitwert (5.000,00 €) festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG).