Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 17.03.2010 – 3 B 201/10

ECLI:DE:VGHHE:2010:0317.3B201.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 7. Januar 2010, 8 L 4020/09.F, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2010 - 8 L 4020/09.F - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf je 15.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Gründen keinen Erfolg.

2

Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine der Antragstellerin günstigere Entscheidung.

3

Soweit die Antragstellerin zunächst rügt, mit den beabsichtigten Baumaßnahmen und der Nutzungsänderung der Beigeladenen werde ein seit Jahrzehnten bestehender baulicher Zustand massiv verändert, besteht kein nachbarlicher Anspruch auf Beibehaltung gemeinsamer oder einseitiger vorfindlicher Bauzustände im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die Antragstellerin hat selbst eine mehrgeschossige intensive Hotelnutzung auf ihrem Grundstück … in Frankfurt am Main vorgenommen, wozu sie nachbarrechtlich eine Annäherung der Beigeladenen bauplanungs- und bauordnungsrechtlich nicht verwehren kann.

4

Soweit die Baugenehmigung mit Befreiungs- und Abweichungsbescheid vom 21. Oktober 2009 unter B12301 eine Befreiung für das Überschreiten der rückwärtigen Baugrenze des Bebauungsplans Nr. B 320 vom 09.05.1978 erteilt, handelt es sich nicht um eine nachbarschützende Festsetzung im Bebauungsplan, deren Nichteinhaltung die Antragstellerin mit Erfolg rügen kann.

5

Soweit gemäß § 6 Abs. 5 HBO erforderliche Abstandsflächen nicht eingehalten werden, was bezogen auf Grenzabstände nach früherem Recht auf dem Grundstück der Antragstellerin gleichfalls gegeben ist, ist in der „Anlage zur Abweichung (§ 63 HBO) zur geforderten Abstandsfläche (§ 6 [5] HBO)“ vom 2. Oktober 2009 (Bl. 84 der Gerichtsakte - GA -) i.V.m. Plan Nr.: 04.31, Bl. 1 auch bezogen auf die dort eingezeichneten Abstandsflächen g und h zum Grundstück mit der Antragstellerin hin ein ausreichender Abweichungsantrag gegeben. Dasselbe gilt für die als Begründung knapp ausreichende Erläuterung, die Abstandsflächen g und h veränderten sich gegenüber der bestehenden Situation (Bestandsgebäude) nicht und blieben als „Bestandsabstandflächen“ erhalten. Bei alledem ist abstandsrechtlich von Bedeutung und ausreichend, dass die beiden neuen Geschosse der Beigeladenen, die mit einem Winkel von 45 Grad zurückspringen, abstandsrechtlich keine neuen Erfordernisse aufwerfen und die Antragstellerin wegen fehlender ausreichender eigener Grenzabstände bzw. Abstandsflächen für das geänderte neue Gesamtbauwerk der Beigeladenen keine Neuberechnung der Abstandsflächen verlangen kann, als läge ein Neubau vor. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der neue Gebäudeanbau der Beigeladenen im rückwärtigen Grundstücksbereich die nach § 6 HBO erforderlichen Abstandsflächen einhält.

6

Soweit die Antragstellerin auf die mit der Nutzungsänderung zu einem Hotel, dem rückwärtigen Anbau, der Aufstockung um zwei Geschosse, sieben Stellplätzen im rückwärtigen Bereich, einer Verschlechterung der Luftzirkulation sowie des Brandschutzes und einem erhöhten Verkehrsaufkommen zur Nachtzeit und zu den Stoßzeiten verbundenen nachbarlichen Beeinträchtigungen verweist, führt dies im Eilverfahren nicht zum Erfolg der Beschwerde. Immerhin handelt es sich bauplanerisch um ein festgesetztes Kerngebiet in der Großstadt Frankfurt am Main, wo gewisse gegenseitige Beeinträchtigungen, die nicht schwerwiegend erscheinen, im nachbarschaftlichen Gemeinschafts- und Austauschverhältnis zunächst hinzunehmen sind. Gegebenenfalls können sich erweisende Missgriffe oder Rücksichtslosigkeiten im noch anhängigen Widerspruchsverfahren oder in einem möglichen gerichtlichen Hauptsacheverfahren näher aufgeklärt und über nachträgliche behördliche Nebenbestimmungen gemildert oder abgestellt werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch im Beschwerdeverfahren für erstattungsfähig zu erklären, zumal sie einen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko auf sich genommen hat.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, die Abänderung des erstinstanzlichen Streitwerts von Amts wegen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin hier eine nicht unerhebliche Nachbarbeeinträchtigung durch eine zweigeschossige Aufstockung, einen rückwärtigen Gebäudeanbau, die Überschreitung einer Baugrenze und Abstandsflächenprobleme, eine Verschlechterung der Luftzirkulation und des Brandschutzes, Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit sowie eine Stellplatznutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich als nachbarliche Belastung aufruft, erscheint der festgesetzte Streitwert von 15.000,- € für beide Rechtszüge im Eilverfahren als angemessen.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).