Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 18.05.2010 – 7 B 257/10
ECLI:DE:VGHHE:2010:0518.7B257.10.0A
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar 2010 - 4 L 39/10.GI - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Entscheidung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Erkenntnisstand des Senats zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu Recht einen Anspruch auf Gewährung von Eilrechtsschutz verneint.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen durch Lehrkräfte und Mitarbeiter der von ihm besuchten Förderschule, wie er Voraussetzung für einen Erfolg seines Hauptantrags und seines Hilfsantrags wäre, besteht nicht; auf die Frage eines Anordnungsgrundes kommt es hiernach nicht an.
Wenn der Antragstellerbevollmächtigte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegenhält, ein Anspruch auf Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen durch Lehrkräfte und Mitarbeiter der Schule ergebe sich aus § 49 HSchG, denn deren formale Trennung vom Unterricht werde dem sonderpädagogischen Anspruch jedenfalls dann nicht gerecht, wenn die medizinische Versorgung Voraussetzung für eine Teilnahme am Unterricht sei, so folgt der Senat dem nicht. Nach § 49 HSchG haben Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung; den sich aus diesem Anspruch ergebenden sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen die Förderschulen in ihren verschiedenen Formen oder die allgemein bildenden und beruflichen Schulen (allgemeine Schulen), an denen eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen werden kann; die sonderpädagogische Förderung erfolgt für jede Schülerin und jeden Schüler auf der Grundlage eines individuellen Förderplans. Hiernach haben die Förderschulen insbesondere die Aufgabe, den sonderpädagogischen Förderbedarf der Kinder und Jugendlichen zu erfüllen, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, bei der Rehabilitation und Integration der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken, die pädagogischen Hilfen dafür zu geben, dass der Übergang ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeinen Schulen erleichtert wird, mit allgemeinen Schulen zusammenzuarbeiten und sie in sonderpädagogischen Fragen zu beraten und zu unterstützen und durch gezielte pädagogische Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit Betrieben eine praxisbezogene berufliche Orientierung ihrer Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen und deren Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt zu unterstützen. Der Unterricht ist in den Förderschulen gemäß den jeweiligen Richtlinien nach sonderpädagogischen Gesichtspunkten so zu gestalten, dass er den behinderungsspezifischen Erfordernissen der Schülerinnen und Schüler entspricht. Über den Rahmen des Unterrichts nach den Stundentafeln hinaus werden die Schülerinnen und Schüler in zusätzliche Fördermaßnahmen einbezogen, die unterrichtsbegleitend oder -ergänzend stattfinden. In ihnen erfolgt in Kleingruppen oder einzeln gezielte sonderpädagogische Förderung entsprechend dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und im Rahmen der personellen Ausstattung (§ 14 Abs. 1 der Verordnung über sonderpädagogische Förderung - SondPädFördVO - vom 17. Mai 2006, ABl. 2006, S. 412 ff.). Ein Anspruch auf Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen durch Lehrkräfte und Mitarbeiter ist von dieser pädagogisch ausgerichteten Aufgabendefinition nicht umfasst. Dies zeigt sich auch in der Regelung des § 4 Abs. 4 SondPädFördVO, wodurch nicht pädagogisch ausgerichtete Maßnahmen wie zum Beispiel krankengymnastische Übungen, logopädische Maßnahmen und ergotherapeutische Angebote gerade außerschulischen Diensten und Einrichtungen zugewiesen werden.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von den Antragstellerbevollmächtigten gebildeten Beispiel eines Schülers, der sich nur mittels einer Prothese fortbewegen kann. Wenn sie vortragen, dass in diesem Fall die Lehrkräfte in Förderschulen „sowohl während als auch außerhalb des Unterrichts jedenfalls innerhalb der Schule dafür Sorge zu tragen (hätten), dass dem betroffenen Schüler die jeweils notwendige Hilfestellung geleistet wird, damit dieser vollumfänglich am Unterrichts- bzw. Schulgeschehen teilnehmen kann“, so trifft dies nicht zu. Zwar sieht § 9 Abs. 4 SondPädFördVO grundsätzlich in solchen Fällen Fördermaßnahmen vor, beschränkt diese Maßnahmen aber ausdrücklich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Ein dauerhafter und umfassender Anspruch ist hiermit entgegen der Auffassung der Antragstellerbevollmächtigten nicht zu begründen und wäre im Übrigen auch nicht auf medizinische, mithin nichtpädagogische Hilfsmaßnahmen zu übertragen.
Dass solche medizinischen Hilfsmaßnahmen nicht von § 49 HSchG und auch nicht - anders als die Antragstellerbevollmächtigten meinen - vom Aufgabenbereich der Lehrkräfte nach § 86 Abs. 2 HSchG umfasst sind, zeigen auch die „Allgemeinen Grundsätze zur medizinisch-therapeutischen Versorgung für Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht“ (ABl. 2004, S. 45 ff.). Das Ziel dieser Vereinbarung zwischen den beteiligten Institutionen ist nämlich die Sicherstellung einer ausreichenden und qualitativ angemessenen medizinisch-therapeutischen Versorgung Behinderter und von Behinderung bedrohter Schülerinnen und Schüler in Hessen, wofür im Einzelnen die Voraussetzungen und Modalitäten festgelegt werden. Einer solchen Vereinbarung hätte es aber nicht bedurft, wenn die Auffassung der Antragstellerbevollmächtigten zuträfe, dass die Lehrkräfte und Mitarbeiter einer Förderschule im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung nach § 49 HSchG alle medizinischen Hilfsmaßnahmen durchführen müssten, die zur Teilnahme eines Schülers am Unterrichts- und Schulgeschehen erforderlich sind.
Besteht aber der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch nicht, so zielt sein Rechtsschutzbegehren nicht auf die Abwehr eines Eingriffs in subjektive Rechte, so dass die Ausführungen seiner Bevollmächtigten zur Frage einer Ermächtigungsgrundlage und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere gehen.
Unabhängig davon bestehen auch in der Sache keine Bedenken dagegen, zur freiwilligen Fortsetzung der bisherigen Praxis eine ärztliche Verordnung und eine schriftliche Vereinbarung zwischen Lehrkraft, Schulleiter und den Personensorgeberechtigten zu verlangen. Insoweit scheint zwar das zur Verfügung gestellte Formular seinem Wortlaut nach die Preisgabe der ärztlichen Diagnose für die betreffenden Schüler zu verlangen, was in der Tat nicht erforderlich und rechtlich bedenklich erscheint. Aus der Zusammenschau dieses Formulars und des Begleitschreibens vom 31. März 2009 wird aber deutlich, dass mit dem verwendeten Begriff der Diagnose vorliegend nur die Vorlage einer schriftlichen ärztlichen Anweisung gemeint ist, „aus der hervorgeht, was, wann, wie viel und auf welchem Verabreichungsweg … Medikamente gegeben werden sollen“. Hiergegen bestehen aber keine rechtlichen Bedenken.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Abänderung der Festsetzung erster Instanz nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt, weil der Senat nach den gestellten Anträgen nicht von einer Vorwegnahme der Hauptsache ausgeht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).