Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 31.05.2010 – 10 B 629/10.MZ.W9
ECLI:DE:VGHHE:2010:0531.10B629.10.MZ.W9.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Gießen, 15. Februar 2010, 1 L 3413/09.MZ.W9, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Februar 2010 - 1 L 3413/09.MZ.W9 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die gegen die angefochtene Entscheidung geltend gemachten Einwände - auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist - vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn sie führen im Ergebnis nicht zu weniger als den vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellten 36 verfügbaren Studienplätzen für das 1. Fachsemester Zahnmedizin im Wintersemester 2009/2010.
Die Antragsgegnerin rügt im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung vom 17. März 2010 ausdrücklich nur den Umstand, dass das Verwaltungsgericht den von ihrem Fachbereich Zahnmedizin an den von den Hochschulen Fulda und Marburg gemeinsam vorgehaltenen Bachelor- und Masterstudiengang Physiotherapie zu leistenden Dienstleistungsexport nicht anerkannt habe und macht geltend, es müsse insoweit auf der Grundlage eines Curricularanteils von 0,0422 zugunsten ihres Fachbereichs Zahnmedizin ein Dienstleistungsexport im Umfang von 0,4806 SWS zusätzlich kapazitätsmindernd berücksichtigt werden. Weitere Beschwerdegründe werden gegen die angefochtene Entscheidung nicht, jedenfalls nicht in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Form, geltend gemacht.
Der Einwand mangelnder Berücksichtigung des streitigen Dienstleistungsexports für den Studiengang Physiotherapie im Umfang von 0,4806 SWS vermag der Beschwerde jedoch schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sich allein hierdurch bei gleichzeitiger Beibehaltung aller übrigen Berechnungsfaktoren, die das Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, die vom Verwaltungsgericht ermittelte Aufnahmequote des 1. Fachsemesters von 36 Studienplätzen nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin verringert.
Das Verwaltungsgericht ist - ausweislich der Seiten 11 ff., Ziffern 3. bis 7. des amtlichen Abdrucks der angefochtenen Entscheidung - nach Berücksichtigung eines Krankenversorgungsabzugs im Umfang von insgesamt 16,88 Stellen, von 0 Lehrauftragstunden, von einer Lehrleistungsverminderung im Umfang von 1 SWS für Studienberatung (Prof. Dr. X...) und eines Dienstleistungsexports im Umfang von 1,53 SWS von einem bereinigten Lehrangebot von 177,08 SWS ausgegangen. Berücksichtigt man hierbei im Rahmen des Dienstleistungsexports entsprechend dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin weitere 0,4806 SWS kapazitätsmindernd, reduziert sich das bereinigte Lehrangebot auf 176,6031 Stellen; multipliziert mit 2 und dividiert durch den vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten, von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilten und im Beschwerdeverfahren nicht gerügten, auf die Lehreinheit Zahnmedizin entfallenden Curricularanteil in Höhe von 5,5472 ergibt sich eine geänderte Jahresaufnahmekapazität von 63,67 Studienplätzen. Korrigiert man dieses Ergebnis durch den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Schwundfaktor von 0,8792, ergibt sich für das Wintersemester 2009/2010 eine Aufnahmekapazität von (weiterhin) 36 Studienplätzen für das 1. Fachsemester Zahnmedizin.
Soweit die Antragsgegnerin im Zuge der von ihr vorgelegten neuen Kapazitätsberechnung vom 30. April 2010 dem entgegen für das 1. Fachsemester Zahnmedizin nur 33 Studienplätze für das Wintersemester 2009/2010 ermittelt, beruht dies ersichtlich neben der zusätzlichen Berücksichtigung des im Rahmen der Beschwerdebegründung geltend gemachten Dienstleistungsexports für den Studiengang Physiotherapie von 0,4806 SWS auf der Verwendung weiterer, von der angefochtenen Entscheidung abweichender Berechnungsfaktoren, ohne dass diesbezüglich jedoch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Rahmen der Beschwerdebegründung erfolgt ist. So liegen der Neuberechnung der Antragsgegnerin neben der Berücksichtigung von weiteren 0,4806 SWS für Dienstleistungsexport abweichend von der angefochtenen Entscheidung u. a. ein Krankenversorgungsabzug im Umfang von 17,2266 Stellen (statt 16,88 Stellen), eine Lehrleistungsverminderung (Studienberatung, Strahlenschutz) von 3 SWS (statt 1 SWS), ein Curricularanteil Zahnmedizin von 6,1084 (statt 5,5472) sowie ein leicht abweichender Schwundfaktor zugrunde. Da es insoweit aber an jedweder inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt, müssen die übrigen abweichenden Berechnungsparameter im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unberücksichtigt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1, 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).