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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 01.11.2010 – 11 A 1872/10.Z

ECLI:DE:VGHHE:2010:1101.11A1872.10.Z.0A

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. August 2010 zugelassen.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 11 A 2298/10 fortgeführt.

Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung über die Hauptsache.

Gründe

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I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Förderbescheides und die Rückforderung einer Ausgleichszulage für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten.

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Mit Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2000 gewährte das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Limburg/Lahn - im Folgenden: ARLL - dem Kläger entsprechend seinem Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage laut „Gemeinsamer Antrag Flächen 2000 und „Mantelbogen 2000“ eine Ausgleichszulage in Höhe von 12.000 DM. Grundlage für die Gewährung der Ausgleichszulage waren die Hessischen Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten - Förderrichtlinien -. Diese Richtlinien dienen zur Umsetzung der Art. 13 Buchst. a, 14, 15, und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Aufhebung und Änderung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) - Verordnung (EG) Nr. 1275/1999 - auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 1997 (BGBl. I S. 2027). Der Berechnung der Ausgleichszulage legte das ARLL die im Flächen- und Nutzungsnachweis des Klägers angegebene Grünlandfläche von 48,3259 ha zugrunde. Daraus ergab sich eine Grünlandförderung in Höhe von 13.821,21 DM, die auf die maximale Förderung von 12.000 DM (Nr. 6.6 der Förderrichtlinien) gekürzt wurde.

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Während einer Verwaltungskontrolle vor Ort am 14. November 2000 konnte unter anderem für vier im Antrag bezeichnete Katasterflurstücke (lfd. Nrn. 67 [Unland], 77 [Scheunengebäude], 80 [Hofgrundstück], 84 [Teich]) eine beihilfefähige Nutzung als Mähweide (zumindest teilweise) nicht festgestellt werden. Hinsichtlich weiterer Flächen (lfd. Nrn. 11, 74, 82, 136, 144, 153, 158 und 159) ergaben sich Abweichungen zwischen den beantragten und ermittelten Flächengrößen. Daraufhin „widerrief“ der Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2001 den Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2000 und forderte den Kläger zur Rückzahlung der gesamten Ausgleichszulage in Höhe von 12.000 DM sowie der Zahlung von 592 DM Zinsen auf, da der Kläger grob fahrlässige Falschangaben in Bezug auf die Flächen mit den laufenden Nummern 67, 77, 80 und 84 gemacht habe. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2002 zurück.

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Die am 29. April 2002 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht, nachdem Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten gescheitert waren, mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2010 zurück.

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Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23. Oktober 2000 sei § 48 Abs. 1 HVwVfG. Danach dürfte ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründe (begünstigender Verwaltungsakt) unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, weil er auf fehlerhaften Flächenangaben beruhe. Die Unkenntnis des Klägers, dass ihm der Förderungsbetrag nicht in voller Höhe zustehe, beruhe - soweit die Flächen mit den Nrn. 67, 77, 80 und 84 betroffen seien - auch auf grober Fahrlässigkeit. Mit seinem Vortrag, er habe sich hinsichtlich der Nutzung der besagten Flächen auf die Angaben seines Verpächters verlassen können, könne er nicht durchdringen. Bei der Antragstellung habe er die Angaben des Verpächters nicht ungeprüft übernehmen dürfen, sondern hätte sich vergewissern müssen, dass seine Angaben im Förderantrag den Tatsachen entsprechen. Besonderer Ermessenserwägungen habe es nicht bedurft. Im Zusammenhang mit den Sanktionen, die den Kläger wegen seiner grobfahrlässigen Falschangaben träfen, sei unerheblich, ob die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11 Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11) - Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 - oder die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23 Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L. 391, S. 36) - Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 - Anwendung fänden. Denn das Gemeinschaftsrecht überlasse die Bestimmung der Sanktionen den Mitgliedstaaten. Nach Nr. II.8.2.1 der Förderrichtlinien werde der Begünstigte für das betreffende Verpflichtungsjahr von jeglicher Förderung ausgeschlossen, wenn grob fahrlässig falsche Angaben gemacht würden. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen sei der Begünstigte auch verpflichtet, diese Beträge mit 6% zu verzinsen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe der Rückzahlungsverpflichtung nicht entgegen. Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides erfolge weder für einen lange zurückliegenden Zeitraum, noch sei von einer lediglich unerheblichen Pflichtverletzung auszugehen. Die Rückforderung führe auch nicht zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers

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Gegen den vorgenannten Gerichtsbescheid, der am 9. August 2010 zugestellt wurde, hat der Kläger am 3. September 2010 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag begründete er am 11. Oktober 2010, einem Montag, damit, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestünden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Sanktion der vollständigen Rückzahlung der bewilligten Ausgleichszulage auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gestützt. Dabei werde verkannt, dass die Sanktionsregelung für grob fahrlässig unrichtige Flächenangaben in der Verordnung (EWG) 3887/92 in Art. 32 der Verordnung (EG) 2419/2001 fallen gelassen werde. Die günstigere Regelung der letztgenannten Verordnung sei wegen des allgemeinen „Günstigkeitsprinzips“, das in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 312, S. 4) - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - seinen Niederschlag gefunden habe, auch auf Antragstellungen anzuwenden, die vor dem Jahre 2001 erfolgt seien. Letztgenannte Verordnung gehe auch den verwaltungsinternen Förderrichtlinien vor. Weiterhin sei die Rückforderung des gesamten Förderbetrages wegen der Falschdeklarierung einer Fläche, die lediglich 1,4 % ausmache, unverhältnismäßig.

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Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Aktenzeichen 2 E 1298/07 und die beigezogenen Verwaltungsakten (2 Hefter).

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II.

Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da der Senat die vom Kläger geltend gemachten und dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) teilt.

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Derartige Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich daraus, dass die Vorinstanz eine Anwendung des Sanktionssystems des Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zugunsten des Klägers abgelehnt hat. Art. 32 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sieht in Bezug auf den konkreten Fall eine im Verhältnis zu Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 abgemilderte Sanktion für auf grober Fahrlässigkeit beruhenden fehlerhaften Flächenangaben vor. In der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 wird der vollständige Ausschluss der flächenbezogenen Beihilfe für die betreffende Kulturgruppe nicht mehr an grob fahrlässige Falschangaben gekoppelt (so Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92), sondern nur noch an die Differenz zwischen der angegebenen Fläche einer Kulturgruppe und der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächen von über 20%. Nach den bisherigen Erkenntnissen liegt eine derartige Flächenabweichung aber hier nicht vor.

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Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 hätte das spätere Sanktionssystem hier zur Anwendung kommen müssen. Denn nach der vorgenannten Regelung gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmung über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2004 - C-295/02 -, juris). Der Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 kann auch nicht entgegengehalten werden, die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Sanktion beruhe nicht auf Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG 3887/92), sondern auf der der nationalen Regelung des Nr. II.8.2.1 der Förderrichtlinien.

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Nr. II.8.2.1 der Förderrichtlinien hat folgenden Wortlaut:

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„Für Sanktionen gilt Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/82. Dies bedeutet insbesondere:

..

Bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird der Begünstigte von der Gewährung jedweder Förderung nach diesen Richtlinien für das betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen.

..“

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Bereits aufgrund dieses Wortlauts stellt sich die Frage, ob die Richtlinie überhaupt ein eigens Sanktionssystem - was nach Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 grundsätzlich möglich wäre - anordnen wollte oder ob es sich bei Nr. II.8.2.1 der Förderrichtlinie nicht lediglich um einen nachrichtlichen Hinweis für die Subventionsempfänger auf die nach dem Gemeinschaftsrecht auszusprechenden Sanktionen handelt. Letzteres hätte zur Folge, dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Sanktion nur auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 hätte ergehen können, der jedoch rückwirkend auf Grund des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 angeordneten Günstigkeitsprinzips durch die Regelung in Art. 32 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 verdrängt wird.

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Selbst wenn mit dem Erlass der Förderungsrichtline die Anordnung einer selbstständigen nationalen Sanktion beabsichtigt gewesen sein sollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine derartige eigenständige nationale Regelung wäre wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht unwirksam. Sie könnte insbesondere nicht auf Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 gestützt werden. Insoweit wird auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2007 - C-45/05 -, juris, verwiesen. Aus dieser Entscheidung folgt, dass die Mitgliedstaaten keine nationalen Sanktionen vorsehen dürfen, die aus Kürzungen und Ausschlüssen des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe bestehen, wenn eine EG-Verordnung aus derartigen Kürzungen und Ausschlüssen des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe bestehende Sanktionen genau regelt. Dies ist in Art 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nach Auffassung des Senats der Fall.

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Das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung wird als Berufungsverfahren fortgeführt, ohne dass es der Einlegung der Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof - Kassel - einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 VwGO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).