Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 31.05.2011 – 6 A 404/11.Z

ECLI:DE:VGHHE:2011:0531.6A404.11.Z.0A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar 2011 - 6 K 3150/ 09.GI - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

Der Klägerin, einer im Jahre 1962 geborenen mongolischen Staatsangehörigen, wurden seit ihrer letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1998 Aufenthaltsbewilligungen bzw. Aufenthaltserlaubnisse zur Aufnahme und Fortsetzung eines Volkswirtschaftsstudiums, nachfolgend entsprechende Aufenthaltstitel zum Zwecke der Promotion erteilt. Zuletzt wurde der Klägerin, nachdem sie am 17. Juli 2006 ihre Absicht zur Promotion aufgegeben hatte, eine bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres jüngsten Sohnes am 29. Dezember 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt. Ihren am 3. Dezember 2007 gestellten Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2009 mit der Begründung ab, die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG sei deshalb nicht möglich, weil sich die Klägerin nicht, wie von § 9a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gefordert, seit fünf Jahren mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufhalte. Die Zeit ihres Promotionsvorhabens sei nicht als Studienzeit im Sinne von § 9b Nr. 4 AufenthG anzurechnen. Überdies sei die Klägerin nicht dazu in der Lage, ihren eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Angehörigen durch feste und regelmäßige Einkünfte zu sichern.

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Ihre am 13. Oktober 2009 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 14. Januar 2011 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG sei ungeachtet des Umstands rechtmäßig, dass sich die Klägerin, anders als von dem Beklagten angenommen, auf Grund der Anrechnung der Promotionszeit mehr als fünf Jahre mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Aufenthalt der Klägerin habe auch nicht, wie die Beklagte meine, seiner Natur nach nur vorübergehenden Zwecken im Sinne des Ausschlusstatbestands in § 9a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG gedient. Die Klägerin könne die beantragte Daueraufenthaltserlaubnis-EG aber deshalb nicht beanspruchen, weil ihr Lebensunterhalt (noch) nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne von § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert sei.

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Das erstinstanzliche Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Januar 2011 zugestellt.

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Am 18. Februar 2011 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag mit am 16. März 2011 eingegangenem Schriftsatz vom 15. März 2011 unter Hinweis auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz und die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits begründet.

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II.

Der gem. § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Fristen gem. § 124 a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 VwGO gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Berufung kann weder wegen der in der Begründung des Zulassungsantrages geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz (Zulassungstatbestand gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen der von der Klägerin zugleich behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

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Zunächst kommt eine Zulassung des Rechtsmittels auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes liegen nicht vor.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind dann anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung deshalb gewichtige Gesichtspunkte sprechen, weil der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 380/00 -, NVwZ 2000,1163 ). Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag ist dabei auch dann abzulehnen, wenn zwar gegen die Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht für seine Entscheidung gegebenen Begründung von Seiten des antragstellenden Beteiligten ernsthafte Bedenken geäußert werden, sich die angefochtene Entscheidung aber aus anderen Gründen gleichwohl als richtig darstellt. Entscheidend für den Erfolg des unter Bezug auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründeten Zulassungsbegehrens ist nämlich allein die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rdnr. 7a zu § 124 VwGO, mit weiteren Nachweisen).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2011 nicht wegen der von der Klägerin behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung zugelassen werden. Es kann dabei offen bleiben, ob die im Schriftsatz vom 15. März 2011 aufgeworfenen Zweifel an der von dem Verwaltungsgericht gegebenen Begründung geeignet sind, die tragenden Erwägungen der Vorinstanz in den Entscheidungsgründen des Urteils in schlüssiger Weise zu erschüttern. Das Urteil erweist sich nämlich ungeachtet dieser von der Klägerin in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig.

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Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin, obwohl diese nach der von der Vorinstanz für zutreffend erachteten Berechnung der gem. § 9b AufenthG anrechnungsfähigen Aufenthaltszeiten die Voraussetzungen für die von ihr beantragte Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG die Voraussetzung eines mindestens fünfjährigen Aufenthalt mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt habe, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 9a AufenthG deshalb nicht beanspruchen könne, weil der Lebensunterhalt der Klägerin (noch) nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sei, wie dies durch die zwingende Erteilungsvoraussetzung in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gefordert werde. Insoweit fehle es - so die Vorinstanz - an einer angemessenen Altersversorgung, die grundsätzlich erst dann vorliege, wenn die Wartezeit für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten erfüllt sei. Die Klägerin habe aber bisher noch nicht einmal die Hälfte dieser erforderlichen Mindestbeitragszeit erfüllt. Gründe dafür, in ihrem Fall trotz der Unterschreitung dieser Mindestbeitragszeit von einer angemessenen Altersversorgung ausgehen zu können, seien nicht ersichtlich.

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Dem hält die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages entgegen, die tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Erfüllung der Mindestbeitragszeit seien unzutreffend. Sie - die Klägerin - habe, wie sich aus dem (dem Schriftsatz vom 15. März 2011 beigefügten) Rentenversicherungsverlauf vom 11. Februar 2011 ergebe, bereits im Juli 2010 88 Monate lang Beiträge in die Sozialversicherung geleistet. Selbst für den Fall, dass diese Mindestbeitragszeit noch nicht erfüllt wäre, erweise sich das Urteil des Verwaltungsgerichts gleichwohl als rechtswidrig, da weder die Regelung in § 9c AufenthG bezüglich des Vorliegens fester und regelmäßiger Einkünfte im Sinne von § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG noch die den nationalen Vorschriften über die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu Grunde liegende Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004 L 16/44) - sog. Daueraufenthaltsrichtlinie - eine von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Prognose über die Angemessenheit der Altersversorgung erforderten, sondern insoweit lediglich eine Obergrenze festgelegten.

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Ob diese im Schriftsatz vom 15. März 2011 im einzelnen dargestellten und vertieften rechtlichen Überlegungen zutreffend und geeignet sind, die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen, kann offen bleiben. Die Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angegriffenen Ablehnungsbescheides vom 16. September 2009 und damit die Ergebnisrichtigkeit des klageabweisenden Urteils vom 14. Januar 2011 folgen nämlich ungeachtet der von der Vorinstanz in den Vordergrund ihrer Erwägungen gestellten Frage, ob die Klägerin die Erteilungsvoraussetzungen nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt, daraus, dass die Klägerin den gesetzlichen Ausschlusstatbestand für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG verwirklicht. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 9a Abs. 2 AufenthG nicht erteilt werden, wenn der Ausländer sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält. Die Voraussetzungen des vorgenannten Ausschlussgrundes sind im Falle der Klägerin erfüllt. Ihr wurde - wie von der Beklagten in ihrer Erwiderung auf den Zulassungsantrag vom 23. März 2011 nochmals zutreffend dargelegt wird - zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel zu einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt. Die Aufenthaltszwecke, für die der Klägerin Aufenthaltsbewilligungen und später Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden sind, waren ihrer Natur nach sämtlich vorübergehend (Studium, Promotion, Aufenthalt bei ihrem Sohn bis zu dessen Volljährigkeit). Dass die Verlängerung der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnisse von der Behörde nicht ausgeschlossen wurde (§ 8 Abs. 2 AufenthG), ist für die Qualifizierung der jeweiligen Aufenthaltszwecke als (lediglich) vorübergehend unerheblich. Dies folgt rechtssystematisch schon daraus, dass die förmliche Begrenzung der Dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 AufenthG nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b) AufenthG lediglich eines von mehreren gesetzlichen Regelbeispielen für das Vorliegen eines vorübergehenden Aufenthaltszweckes darstellt, so dass sich der vorübergehende Charakter des Aufenthaltszwecks auch aus den weiteren Regelbeispielen in § 9a Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a) und c) AufenthG und sonstigen im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Gründen ergeben kann. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 AufenthG erschließt sich, dass der vorübergehende Zweck des Aufenthalts nicht von dem Ausschluss der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Behörde abhängig ist. Anderenfalls wäre der Behörde nicht freigestellt, den Ausschluss bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen seiner Zweckbestimmung nach vorübergehenden Aufenthalt zu verfügen. In der Praxis wird die Befristung nach § 8 Abs. 2 AufenthG, jedenfalls in den Fällen einer kurzfristigen Beschäftigung, nur auf den jeweils letzten Aufenthaltstitel angewendet, der zur Ausübung einer von vornherein zeitlich beschränkten Beschäftigung ausgestellt wird, weil ansonsten bereits die erste Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden könnte (vgl. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, 9a.3.4.1).

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Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die Daueraufenthaltsrichtlinie veranlasst. Der Ausschluss derjenigen Drittstaatsangehörigen von der Richtlinie, die sich nur vorübergehend im Mitgliedstaat aufhalten, wird in Art. 3 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie, abweichend vom Wortlaut des § 9a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG, wie folgt umschrieben:

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„die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde;…“

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Diese anders lautende Formulierung folgt daraus, dass in der Richtlinie auf die Kürze des Aufenthalts im Mitgliedstaat als wesentliches Kriterium für die Herausnahme dieser Personengruppe aus den Regelungen der Daueraufenthaltsrichtlinie abgestellt wurde (vgl. Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand August 2009, Rdnr. 229 zu § 9a AufenthG; Müller in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Rdnr. 27 zu § 9a AufenthG), während der Schwerpunkt bei der Umsetzung in deutsches Recht auf den vorübergehenden Charakter des Aufenthalts gelegt wurde. Ungeachtet dieser Unterschiede in der Formulierung und der inhaltlichen Akzente bei der Qualifizierung eines Aufenthalts als vorübergehend hat der nationale Gesetzgeber mit § 9a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG die Daueraufenthaltsrichtlinie europarechtskonform umgesetzt (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2007, Rdnr. 57 zu § 9a AufenthG). Es besteht deshalb keine Veranlassung, mit Blick auf die Daueraufenthaltsrichtlinie nur zeitlich kurz bemessene Aufenthalte als vorübergehend zu betrachten.

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Auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht.

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Die in der Begründung des Zulassungsantrages als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsproblematik betrifft ausschließlich den von dem Verwaltungsgericht seiner Entscheidung als tragend zu Grunde gelegten Tatbestand in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Die sich hierzu stellenden Rechtsfragen sind aber aus den oben dargelegten Gründen für den Senat nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungstatbestands in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache aber nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf und die (auch) für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist.

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Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).