Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 28.06.2011 – 5 A 1037/11.Z
ECLI:DE:VGHHE:2011:0628.5A1037.11.Z.0A
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2011 - 4 K 2528/10.F - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.170,20 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2011 bleibt ohne Erfolg.
Die Ausführungen der Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten gegenüber dem Kläger über die Heranziehung zu Abfallgebühren für ein zweites Restmüllgefäß der Nenngröße 1100 l vom 8. Juni 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 18. August 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 12 Abs. 2 der Abfallsatzung der Beklagten sei Gebührenmaßstab das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll. Nach § 7 Abs. 6 der Satzung erfolge die Zuteilung der Restmüllgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke durch den Magistrat nach Bedarf. Die Zuteilung eines zweiten Restmüllgefäßes der Nenngröße 1100 l an das Grundstück des Klägers könne die Beklagte nicht nachweisbar belegen. Ihre Vermutung, zwei Restmüllgefäße stünden dem Grundstück mindestens bereits seit dem Jahr 2002 zur Verfügung, sei nicht geeignet, den gebührenauslösenden Tatbestand zu dokumentieren.
Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheid vom 8. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2010 zu Recht aufgehoben. Gemäß § 10 Abs. 1 der Abfallsatzung der Beklagten - AbfS - ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn das Restmüllgefäß (§ 6 Abs. 3) aufgestellt worden ist. Mit der Aufstellung des Restmüllgefäßes beginnt zugleich die Gebührenpflicht (§ 12 Abs. 8 AbfS). Der Aufstellung des Restmüllgefäßes hat gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 AbfS jedoch ein Zuteilungsakt des Magistrats der Beklagten vorauszugehen, der die Nenngröße des Restmüllgefäßes nach den Maßgaben des § 6 Abs. 3 AbfS entsprechend dem Bedarf des anschlusspflichtigen Grundstücks bestimmt. Dieser Bedarf orientiert sich gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 AbfS an einem Gefäßvolumen von 12 l/Woche und Bewohner. Nur beim Vorliegen eines derartigen Zuteilungsakts, der eine grundstücksbezogene Entscheidung des Magistrats der Beklagten über den Bedarf an Gefäßvolumen beinhaltet, beginnt die Gebührenpflicht mit der Aufstellung des Müllgefäßes. Unter diesen Voraussetzungen entsteht die Gebührenpflicht - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - durch die Möglichkeit der Nutzung der Abfallentsorgungseinrichtung der Beklagten durch den Anschlusspflichtigen.
Vom Vorliegen eines solchen Zuteilungsakts - auch durch konkludentes Handeln - kann bei der Aufstellung eines ersten Gefäßes mit der Mindestnenngröße (60 l gemäß § 6 Abs. 3 lit.a AbfS) ausgegangen werden. Von einem Zuteilungsakt - also der Entscheidung über einen grundstücksbezogenen Bedarf - kann auch dann ausgegangen werden, wenn eine Änderung im Gefäßvolumen "auf Zuruf", z.B. telefonisch begehrt wird. Besteht allerdings Streit über die Zuteilung weiterer Gefäße oder Gefäße größerer Nenngröße, hat die Beklagte diesen Zuteilungsakt - als gebührenauslösendes Tatbestandsmerkmal - darzulegen und zu beweisen. Dass die Beklagte dem Kläger ein zweites Restmüllgefäß der Nenngröße 1100 l zugeteilt hat, konnte das Verwaltungsgericht nicht feststellen. In der Begründung ihres Zulassungsantrages hat die Beklagte dieses Ergebnis auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers ein weiteres Abfallgefäß der Nenngröße 1100 l von ihm weder schriftlich, mündlich noch fernmündlich angefordert worden ist, hat er auch ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG-.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).