Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 15.07.2011 – 10 B 760/10.FZ.W9

ECLI:DE:VGHHE:2011:0715.10B760.10.FZ.W9.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 1. März 2010, 3 L 3233/09.FZ.W9, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2010 wird zurückgewiesen.

In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die antragstellende Partei zu 5/6 und die Antragsgegnerin zu 1/6 zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.437,50 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2010 wurde dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am Donnerstag, dem 4. März 2010 zugestellt, so dass die Beschwerdefrist von 14 Tagen am Donnerstag, dem 18. März 2010 und die Frist zur Begründung der Beschwerde von einem Monat am Dienstag, dem 6. April 2010 endeten. Die Beschwerdeschrift ist am 17. März 2010 - also fristwahrend - mittels Telefax beim Verwaltungsgericht eingegangen. Aus der Generalakte ergibt sich, dass am 6. April 2010 - also ebenfalls fristwahrend - die Beschwerdebegründung im Original eingegangen ist. Nachgeheftet sind die Anlagen (ohne eigenen Posteingangsstempel), so dass auch diese innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegt wurden, wie sich auch daran zeigt, dass die nachfolgenden, von anderen Beteiligten stammenden Schriftsätze Eingangsstempel vom 6. bzw. 7. April 2010 tragen. Auf die Frage, ob es zur Wahrung der Begründungsfrist der fristgerechten Übersendung der Anlagen bedurfte, kommt es von daher nicht entscheidungserheblich an.

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Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die gegen die angefochtene Entscheidung geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr für die Aufnahme von Bewerbern/innen für das 1. Fachsemester Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 weniger als die vom Verwaltungsgericht als besetzbar angesehenen 126 Studienplätze im 1. Fachsemester Zahnmedizin zur Verfügung stehen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 ZPO).

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Die Antragsgegnerin kann gegen den angefochtenen Beschluss nicht mit Erfolg einwenden, das Verwaltungsgericht habe seiner Kapazitätsermittlung zu Unrecht ein bereinigtes personelles Lehrangebot im Umfang von 275,8 Semesterwochenstunden zugrunde gelegt, weil es den vom Präsidium am 23. Januar 2007 beschlossenen, eine geringere Zahl von kapazitätsrelevanten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter/innen ausweisenden Stellenplan für das zahnärztliche Universitätsinstitut nicht als maßgebliche Grundlage für die Kapazitätsberechnung anerkannt habe, sondern weiterhin von dem letzten regulären, bis in das Studienjahr 2003/2004 unverändert fortgeschriebenen Stellenplan ausgegangen sei Denn es ist wegen nach wie vor fehlender plausibler, nachvollziehbarer und transparenter Begründungen für die im Stellenplan vom 23. Januar 2007 enthaltenen Stellenreduzierungen angesichts des damit verbundenen Abbaus von Studienplätzen nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den letzten ihm bekannten Stellenbestand der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im streitigen Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt hat.

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Die Antragsgegnerin kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, die im Beschluss des Fachbereichsrats des Fachbereichs Medizin vom 15. Januar 2009 dargelegten Erwägungen genügten dem Abwägungserfordernis für die sich aus dem Stellenplan vom 23. Januar 2007 ergebende Verminderung des Lehrpersonals im Verhältnis zum letzten regulären Stellenplan vor Einführung der Budgetierung.

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Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 1. Juli 2008 (10 FZ 2772/07.W(2)) ausgeführt hat, bedarf der im Stellenplan vom 23. Januar 2007 abgebildete erhebliche Kapazitätsabbau einer nachgewiesenen, eingehenden Abwägung der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und der Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der Hochschule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Krankenversorgung mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Recht der Studienbewerber/innen auf Gewährung einer - hier universitären - Ausbildung. Dies setzt voraus, dass die Gremien der Antragsgegnerin Zahl und Art der entfallenen Lehrpersonalstellen und die Zahl der entfallenen Studienplätze berücksichtigt bzw. erwogen und darüber befunden haben, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen eine erhebliche Verringerung der Studienplatzkapazität in Kauf genommen werden muss. Insoweit ist erforderlich, dass in Bezug auf konkrete Lehrpersonalstellen unter Berücksichtigung der für und gegen ein Entfallen der jeweiligen Stelle sprechenden Argumente - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Rechts der Studienbewerber/innen auf Ausbildung - plausibel dargelegt wird, warum die jeweilige Stelle wegfallen musste. Diesen Anforderungen werden die im Beschluss des Fachbereichsrats des Fachbereichs Medizin vom 15. Januar 2009 dargelegten Erwägungen nicht ansatzweise gerecht. Denn sie enthalten nur allgemeine, an der wirtschaftlichen Gesamtsituation nach Maßgabe der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2007 orientierte Überlegungen zum möglichen Personalbestand, die den vorgenannten Anforderungen an eine umfassende, sachgerechte und transparente Interessenabwägung nicht gerecht werden. Es fehlt vielmehr nach wie vor an einer konkreten, nachvollziehbaren, auf die einzelnen entfallenen kapazitätsrelevanten Stellen bezogenen Abwägung im eingangs genannten Sinn.

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Dies gilt zunächst für die zentrale Erwägung im Beschluss des Fachbereichsrats vom 15. Januar 2009, dass aufgrund des negativen Abschlusses der Gewinn- und Verlustrechnung des zahnärztlichen Universitätsinstituts für das Geschäftsjahr 2007 der dort für Personalkosten ausgewiesene Betrag von 7.833.513,43 € die Obergrenze der zur Deckung des Personalbedarfs zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel darstelle und von daher ein höherer als der derzeitige, im Stellenplan vom 23. Januar 2007 ausgewiesene Personalbestand nicht finanzierbar sei. Denn hierbei handelt es sich um eine allgemeine Kostenbetrachtung ohne Bezug zu einzelnen zwischenzeitlich abgebauten Stellen im wissenschaftlichen Bereich, mithin gerade nicht um eine stellenspezifische Abwägung im vorgenannten Sinn. Hinzu kommt, dass diese Erwägung in ihrer Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar ist, da u. a. keine nachvollziehbaren Abwägungen in bezug auf eine Umschichtung der vorhandenen finanziellen Mittel zu Lasten anderer Haushaltstitel erfolgt ist. Auch die weitergehende Erwägung, ein Abbau des nichtwissenschaftlichen Personals zu Gunsten des kapazitätsrelevanten wissenschaftlichen Personals scheide aus, weil von 143 Mitarbeitern/innen 47 tarifrechtlich unkündbar seien und die restlichen Mitarbeitern/innen benötigt würden, genügt in ihrer Allgemeinheit nicht den Anforderungen an eine stellenbezogene Abwägung und ist in ihrer Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren stellenspezifischen Ermittlung/Darlegung der konkreten Bedarfssituation bezüglich der einzelnen Stellen/Stellengruppen im nichtwissenschaftlichen Personalbereich. Auch die weitere Erwägung, eine Umwandlung von befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS in unbefristete Stellen mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS scheide aus, weil nach der bestehenden Erlasslage die Zahl der unbefristeten Stellen nicht überproportional ausgeweitet werden solle und es wegen der Herausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses auch nicht sachgerecht sei, die Zahl der befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen signifikant zu erhöhen, ist - auch wenn sie einen sachgerechten Ansatz zur Begrenzung der unbefristeten wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen enthalten mag - zu allgemein und zu unspezifisch, um den im Stellenplan vom 23. Januar 2007 abgebildeten Personalabbau zu rechtfertigen.

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Die Begründung des Fachbereichsrats vom 15. Januar 2009 begegnet im Übrigen auch grundlegenden strukturellen Bedenken, soweit dort ausgeführt wird, der aktuelle Stellenplan solle eine „übergeordnete Stellenplanung abbilden“, innerhalb deren es der Verwaltung möglich sein solle, personelle Veränderungen durchzuführen, ohne zugleich den Gesamtstellenplan ändern oder anpassen zu müssen. Diese Sicht der Dinge legt ebenso wie der Umstand, dass unstreitig mehr Stellen von unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt sind, als im Gesamtstellenplan ausgewiesen, zumindest die Vermutung nahe, dass der aktuelle Gesamtstellenplan, den die Antragsgegnerin als maßgeblich für die Kapazitätsermittlung ansieht, darauf abzielt, eine zukünftig angestrebte Stellenstruktur abzubilden, also einen geplanten Stellenabbau bereits vorwegnimmt.

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Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der neue Stellenplan könne nicht aus dem früheren Stellenplan, der auf das Jahr 1982 zurückgehe und bis zum Ausbildungsjahr 2003/2004 ungeachtet einer sich kontinuierlich verschlechternden Personalsituation unverändert fortgeschrieben worden sei, abgeleitet werden, weil keine Aufzeichnungen darüber vorlägen, aus welchen Gründen es in den vergangenen Jahren zu dem Stellenabbau gekommen sei; der aktuelle Stellenplan müsse von daher anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entwickelt werden, mit dem Ziel, eine möglichst hohe Ausbildungskapazität mit den vorhandenen Mitteln zu erreichen. Der Stellenabbau in der Vergangenheit sei ein Faktum, das nicht nachträglich „künstlich“ begründet werden könne, da es in der Vergangenheit keine stellenspezifischen Abwägungen im Fall des Abbaus einzelner kapazitätsrelevanter Stellen gegeben habe. Denn auch wenn dies alles so ist, vermag dies die Antragsgegnerin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls nicht von ihrer Pflicht zu entbinden, aus dem zuletzt gültigen Stellenplan im Rahmen einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Abwägung einen neuen Stellenplan zu entwickeln, indem sie zumindest aus heutiger Sicht im unmittelbaren Vergleich des früheren mit dem aktuellen Stellenbestand abwägt und darlegt, ob und gegebenenfalls weshalb eine in der Vergangenheit abgebaute kapazitätsrelevante Stelle unter den heutigen Bedingungen nicht erneut geschaffen bzw. wieder besetzt wird, sondern auch zukünftig in Wegfall gerät.

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Dem weiteren Einwand, es seien derzeit nach Maßgabe der aktuellen Stellenbesetzungsliste nur 14,42 wissenschaftliche Dauerstellen mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS besetzt, so dass insoweit nur von einer dementsprechend geringeren Gesamtlehrkapazität ausgegangen werden könne, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die Ermittlung der Lehrkapazität gemäß § 8 Abs. 1 KapVO nach der Zahl der Stellen und nicht nach der Zahl der Lehrpersonen richtet.

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Die Antragsgegnerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, es bestünden tatsächliche Engpässe in den Ausbildungskapazitäten, denen durch eine Anpassung der Ausbildungszahlen Rechnung zu tragen sei; aus der Stellungnahme Prof. Dr. Lauers vom 21. Juli 2009 ergebe sich, dass die Anzahl von 50 Patientensimulatoren und ca. 25 zahntechnischen Laborplätzen eine Reduzierung der Jahresaufnahmequote auf rund 100 Studenten/innen gebiete.

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Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht genügen. Nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO ist die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin nach der Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze festzusetzen, wenn diese ausstattungsbezogene Kapazität niedriger ist als die aufgrund der personellen Ausstattung. An eine ausstattungsbezogene Verminderung der nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO errechneten Aufnahmekapazität sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, weil dies dazu führt, dass die bereitgestellten personellen Kapazitäten teilweise ungenutzt bleiben. Eine ausstattungsbezogene kapazitätsverringernde Beeinträchtigung der Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre kann daher regelmäßig nicht schon dann angenommen werden, wenn ausstattungsbedingte Unbequemlichkeiten oder Erschwerungen des Lehrbetriebs bestehen, die bei besserer Ausstattung nicht vorhanden wären (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., III. § 14, Rn. 4). Dies zugrunde gelegt, kann angesichts der ohne weitere Erläuterung in Bezug genommenen bzw. wiedergegebenen Ausführungen im Schreiben Prof. Lauers vom 21. Juli 2009 nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine ausstattungsbezogenen Kapazitätsverminderung gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO vorliegen. Prof. Lauer führt im Wesentlichen aus, aufgrund von 50 Patientensimulatoren zuzüglich etwa 25 zahntechnischen Laborplätzen stünden 75 vorklinische Arbeitsplätze zur Verfügung. Multipliziert mit dem Faktor 1,333 ergäbe sich nach Maßgabe des sogenannten „Mangel“-Gutachtens eine maximale Jahresaufnahmequote von ca. 100 Studierenden. Eine nähere Darlegung der diesbezüglichen Ausführungen ist im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht erfolgt, so dass die beanspruchte ausstattungsbezogene Kapazitätsbegrenzung für den Senat bereits nicht nachvollziehbar ist. Dies beginnt bereits damit, dass der Multiplikationsfaktor von 1,333 zur Ermittlung einer maximalen ausstattungsbezogene Jahresaufnahmequote nicht nachvollziehbar ist. Es ist auch nichts zur tatsächlichen, insbesondere zeitlichen Auslastung der besagten 50 Patientensimulatoren und der etwa 25 zahntechnischen Laborplätzen dargelegt, was eine Überprüfung ermöglichen könnte, ob diese umfassend genutzt werden oder ob weitere Ausbildungskapazitäten, etwa durch zusätzliche Nutzung zu anderen Tageszeiten, in der vorlesungsfreien Zeit, an Samstagen etc. möglich sind. Es wird auch nicht dargelegt, dass und ggf. warum der Bestand an Patientensimulatoren und zahntechnischen Laborplätzen nicht erhöht werden kann. Dies wäre aber erforderlich, da eine erhebliche ausstattungsbezogene Beeinträchtigung des Lehrbetriebs, die die Ausschöpfung der Aufnahmekapazität nach dem Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts der KapVO entfallen lässt, grundsätzlich nur angenommen werden kann, wenn die fehlenden sachlichen Ausbildungsvoraussetzungen nicht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel geschaffen werden können, der Engpass also nicht beseitigt werden kann (Bahro/Berlin, a.a.O., III. § 14, Rn. 5). Berücksichtigt man zudem, dass es der Antragsgegnerin in der Vergangenheit offensichtlich möglich war, deutlich höhere Studierendenzahlen als im Brief von Prof. Lauer angegeben im vorklinischen Bereich zu bewältigen, ist der Vortrag zur ausstattungsbezogenen Kapazitätsbegrenzung viel zu unsubstantiiert, als dass hieran rechtliche Konsequenzen in Bezug auf die streitige Kapazitätsermittlung in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geknüpft werden könnten.

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Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung der antragstellenden Partei zu 5/6 und der Antragsgegnerin zu 1/6 aufzuerlegen. Nachdem das Verwaltungsgericht außerhalb der Kapazität 22 zusätzliche Studienplätze für das 1. Fachsemester ermittelt hat, entspricht diese Kostenaufteilung dem Verhältnis der hierdurch erlangten Loschance der antragstellenden Partei im Verhältnis zur Anzahl der im ersten Rechtszug antragstellenden134 Parteien. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Nachdem das Verwaltungsgericht 22 zusätzliche, im Losverfahren zu besetzende Studienplätze festgestellt hat, ist das wirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an den hiergegen eingelegten Beschwerden mit 5.000,00 € je zusätzlich ermitteltem Studienplatz, mithin in seiner Gesamtheit mit 110.000,00 € zu beziffern. Hiervon entfallen aufgrund von 32 in diesem Zusammenhang eingeleiteter Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin auf das vorliegende Verfahren anteilig 3.437,50 €.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).