Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 27.10.2011 – 4 E 2067/11
ECLI:DE:VGHHE:2011:1027.4E2067.11.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 26. September 2011, 2 K 220/10.DA
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. September 2011 - 2 K 220/10.DA - wird die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht generell erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Sie ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Bei der Beurteilung ist außer der Schwierigkeit und dem Umfang der Sache auch die persönliche Sach- und Rechtskunde des Widerspruchsführers zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 162 Rdnr. 18).
Gemessen an diesen Anforderungen kann hier die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Klägerin im Vorverfahren als notwendig angesehen werden.
Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Investor von Spielstätten über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang mit der Materie verfügt. Im vorliegenden Fall liegen aber besondere rechtliche Schwierigkeiten vor, die die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren rechtfertigen können. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Spielhallen in einem Gewerbegebiet zugelassen werden können, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Im vorliegenden Fall kam es zudem auf die Frage an, ob die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1990 oder in einer der vorangehenden Fassungen Anwendung findet. Die Komplexität der rechtlichen Materie kommt schließlich auch darin zum Ausdruck, dass der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau in seinem Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2010 in Abweichung von dem Ausgangsbescheid und unter Zitierung einer Reihe von Gerichtsentscheidungen davon ausgegangen ist, dass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nicht danach zu unterscheiden sei, ob es sich bei der Vergnügungsstätte um eine kerngebietstypische handelt oder nicht; vielmehr komme es auf die städtebaulichen Auswirkungen an.
Diese Umstände sprechen dafür, dass im vorliegenden Fall ein gesteigerter Schwierigkeitsgrad bei der Beurteilung der Rechtslage für die Klägerin gegeben war. Dies rechtfertigt es, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).