Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 03.11.2011 – 4 B 1940/11
ECLI:DE:VGHHE:2011:1103.4B1940.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 2. September 2011, 2 L 1896/10.DA, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. September 2011 - 2 L 1896/10.DA - aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. Dezember 2010 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. November 2010 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,-- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Aus dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23. November 2010 zu Unrecht abgelehnt hat.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Verfügung als rechtswidrig.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan („Die Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen für die Beheizung ist ausgeschlossen“.) dahingehend zu verstehen, dass die durch Verbrennen von festen und flüssigen Stoffen entstehenden Belästigungen vermieden werden sollen. Dies habe zur Folge, dass sowohl die Nutzung des Herdofens zum Kochen als auch zum Heizen der Festsetzung des Bebauungsplans widerspreche. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Herdofen vor allem in der Übergangszeit und in der kalten Jahreszeit „als Quelle anheimelnder Wärme genutzt“ werde.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Senat der Auffassung, dass durch die in Frage stehende textliche Festsetzung des Bebauungsplans nur die Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen für die Beheizung ausgeschlossen ist. Bereits die Auslegung nach dem Wortlaut der Festsetzung ergibt, dass nur die Beheizung des Gebäudes dem Verbot der Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen unterworfen ist, nicht jedoch die Verwendung dieser Brennstoffe zum Kochen. Aber auch Sinn und Zweck der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23.a) BauGB - die Vermeidung der Belastung der Luft mit Schadstoffen, wie sie beim Verbrennen von festen oder flüssigen Brennstoffen entstehen - legt die Auslegung nahe, dass eine nur gelegentliche oder verschwindend geringe Luftverunreinigung, wie sie beim Benutzen eines Ofens zum Kochen entsteht, nicht von der Regelung umfasst sein soll. Folglich ist die angefochtene Verfügung schon deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil der Antragstellerin aufgegeben wurde, den Kamin mit einer festen Platte zu verschließen. Hierdurch würde nicht nur die Beheizung, sondern auch die Benutzung des Herdofens für Kochzwecke verhindert, was aber nach dem Inhalt der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans nicht zulässig ist.
Auch wenn die Antragstellerin den Herdofen nicht nur zum Kochen, sondern darüber hinaus auch zum Heizen benutzte, wäre die Verfügung unverhältnismäßig, da durch das Verschließen des Kamins auch die - nach der textlichen Festsetzung zulässige - Benutzung des Herdofens zum Kochen unmöglich gemacht würde.
Den Angaben der Antragstellerin zufolge wird der Herdofen allerdings ausschließlich zum Kochen verwendet. Die gegenteilige Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts wird nicht näher belegt. Allein der Umstand, dass einzelne Anwohner Beschwerden wegen einer Rauchbelästigung erhoben haben, ist kein ausreichender Beleg dafür, dass die Antragstellerin den Herdofen auch zur Beheizung ihres Hauses verwendet. Darüber hinaus wäre die nur gelegentliche Verwendung der in der textlichen Festsetzung genannten Brennstoffe für Heizzwecke ebenfalls nicht ausgeschlossen. Das in einem Bebauungsplan festgelegte Verbot der Verwendung fester und flüssiger Brennstoffe für Heizzwecke ist regelmäßig auf die Dauerbeheizung der Gebäude insgesamt bezogen zu verstehen und bezieht sich nicht auf die gelegentliche Verwendung dieser Brennstoffe (beispielsweise in einem Kamin oder Kaminofen) (Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl., Rdnr. 393; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.03.2005 - 3 M 11/05 - LKV 2005, 364; Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 120 und 123a).
Nach Auffassung des Senats ist die in dem Bebauungsplan enthaltene textliche Festsetzung auch unwirksam. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Festsetzung hinreichend bestimmt ist. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 23.a) BauGB muss die Festsetzung die Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe verbieten oder beschränken. Teilweise wird daher in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23.a) BauGB positiv die Stoffe benennen muss, die nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - VBlBW 1994, 452; Schrödter, a. a. O., § 9 Rdnr. 116). Daher dürfte mit der hier verwendeten Formulierung „feste und flüssige Brennstoffe“ der Regelungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 23.a) BauGB überschritten sein. Einem privaten Grundstückseigentümer kann es kaum zugemutet werden, sich über komplizierte technische Normen, etwa über die Unterscheidung zwischen festen und flüssigen Brennstoffen, zu unterrichten (Schrödter, a. a. O.).
Selbst wenn man aber anderer Auffassung sein wollte und die Bezeichnung „feste und flüssige Brennstoffe“ als hinreichend bestimmt bezeichnen wollte, ist die Festsetzung unwirksam. Die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 23.a) BauGB ist nicht auf die Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen beschränkt, sondern ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben (Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Juli 2011, § 9 Rdnr. 421). Allerdings setzt die Festsetzung eines Verwendungsverbots nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB eine Erforderlichkeit im planungsrechtlichen Sinne voraus. Festsetzungen können, wie § 9 Abs. 1 BauGB ausdrücklich betont, nur „aus städtebaulichen Gründen“ getroffen werden, und nur soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dies richtet sich vor allem nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Städtebauliche Gründe und Erfordernisse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ergeben sich nicht nur aus objektiven Gegebenheiten und vorhandenen Problemlagen am Ort (z. B. Luftkurort; Vorbelastungen der Gemeinde durch Luftverunreinigungen), sondern auch aus Planungszielen der Gemeinde; denn die Gemeinde ist Trägerin der Planungshoheit für ihr Gebiet und bestimmt als solche die Ordnung der Bodennutzungen auch in der Weise, dass sie bestimmte Qualitäten in Bezug auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse am Ort sichern oder anstreben darf und auch am Ort gegebene günstige Voraussetzungen nutzen darf, um mit geeigneten und angemessenen Festsetzungen ihrer Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB) zu entsprechen. Die Festsetzung muss ihren Grund aber in einer spezifischen örtlichen Situation oder Problemlage oder in spezifischen Planungszielen für die Örtlichkeit haben (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Mai 2011, § 9 Rdnr. 59). § 9 Abs. 1 Nr. 23.a) BauGB stellt kein Instrument dafür dar, in irgendeiner Form kommunale Klimapolitik zu betreiben (Schrödter, a. a. O., § 9 Rdnr. 123a).
Legt man diese Kriterien zugrunde, so lässt sich bereits dem ursprünglichen Bebauungsplan „Schnellertsberg“ ein städtebauliches Konzept und damit eine Erforderlichkeit im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht entnehmen. Der Planbegründung zufolge wurde die Festsetzung aufgenommen, um die in dem Gebiet vorhandene reine Luft zu erhalten. Diese Formulierung umschreibt lediglich das ökologische Ziel, eine vorhandene (gute) lufthygienische Situation zu erhalten. Es lassen sich dem Bebauungsplan keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Anlass für die Festsetzung zur Luftreinhaltung die Besonderheiten der örtlichen Situation war (etwa eine Vorbelastung durch Luftbelastung oder eine besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes). Dem Bebauungsplan lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23.a) BauGB ein Klimaschutzkonzept zur Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse zugrundeliegt (vgl. hierzu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: Juni 2011, § 9 Rdnr. 191).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die streitgegenständliche Festsetzung lediglich der Durchsetzung allgemeiner ökologischer Ziele ohne städtebaulichen Bezug dient. Da jedoch für die Verwirklichung derartiger Ziele die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB nicht bestimmt ist, ist die textliche Festsetzung, wonach die Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen für die Beheizung ausgeschlossen ist, unwirksam.
Darüber hinaus verstieß die Änderung der Art der baulichen Nutzung durch den Änderungsplan von 2003 insoweit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, als es bei der Änderung des Wochenendhausgebietes in ein reines Wohngebiet unterlassen wurde zu prüfen, ob das angestrebte Ziel der Minderung von Immissionsbelastungen auch für die geänderte Nutzungsart gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).