Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 08.11.2011 – 10 D 2126/11.MM.W1

ECLI:DE:VGHHE:2011:1108.10D2126.11.MM.W1.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Gießen, 28. September 2011, 1 L 2662/11.MM.W1, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September 2011 - 1 L 2662/11.MM.W1 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 5. Oktober 2011 zugestellt worden. Am 17. Oktober 2011 und damit innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerdeschrift bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Senat verweist zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich zu Eigen macht. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2011 an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts ändert.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers (Seite 2 Mitte der Beschwerdebegründung) kann in Anwendung des § 1 Abs. 1 Vergabeverordnung Hessen vom 22. Juni 2011 (GVBl. I S. 329) nicht pauschal „die Auffassung vertreten werden, dass diese Verordnung nicht für Studiengänge gilt, die in das zentrale Vergabeverfahren (Stiftung für Hochschulzulassung) einbezogen sind, wie das Humanmedizin-Studium des vorliegenden Falles.“ Nach § 1 Abs. 1 Vergabeverordnung Hessen regelt diese Verordnung die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des Landes an Bewerberinnen und Bewerber in Studiengängen, für die Zulassungszahlen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung festgesetzt sind, soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) nach Art. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 5 Nr. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung zuständig ist. Für die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze ist die Stiftung auch dann nicht zuständig, wenn es sich um Studienplätze in einem Studiengang handelt, dessen innerkapazitäre Studienplätze von der Stiftung vergeben werden. Das heißt, für die außerkapazitären Studienplätze der Antragsgegnerin im Fach Medizin ist die Stiftung nicht zuständig. Mit anderen Worten: Durch § 1 Abs. 1 Vergabeverordnung Hessen wird die Geltung dieser Vergabeverordnung für außerkapazitäre Studienplätze im Fach Medizin der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen.

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Gleiches gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch für die in § 2 Abs. 2 Vergabeverordnung Hessen getroffene Regelung. Danach gilt das Verfahren nach dieser Verordnung für alle in dem gewählten Studiengang an der gewählten Hochschule nicht immatrikulierten Bewerberinnen und Bewerber, soweit für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und der Studiengang nicht nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in ein zentrales Vergabeverfahren einbezogen ist.

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Die Vorschrift betrifft somit nur das Verfahren derjenigen nicht immatrikulierten Bewerberinnen und Bewerber, „soweit für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind“. Es geht somit in dieser Vorschrift nur um innerkapazitäre Studienplätze und insoweit auch nur um solche, die in einem Studiengang vergeben werden, der nicht in ein zentrales Vergabeverfahren einbezogen ist. Zu außerkapazitären Studienplätzen in einem Studiengang, dessen innerkapazitäre Studienplätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, verhält sich § 2 Abs. 2 Vergabeverordnung Hessen nicht. Um solche Studienplätze geht es aber vorliegend. Die Vorschrift steht daher der ausdrücklichen Regelung des § 23 Nr. 1 Vergabeverordnung Hessen nicht entgegen. In dieser Vorschrift wird generell für alle Studienplätze außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geregelt, dass für ein Wintersemester der Aufnahmeantrag bis zum 1. September bei der Hochschule eingegangen sein muss. § 23 Vergabeverordnung Hessen enthält demnach sinngemäß die folgende umfassende Regelung: Soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, muss ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule 1. für ein Wintersemester bis zum 1. September, 2. für ein Sommersemester bis zum 1. März, eingegangen sein (Ausschlussfristen). Auch die Formulierung „Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens“ macht deutlich, dass es hier gerade nicht um das in § 2 Abs. 2 Vergabeverordnung Hessen genannte „Verfahren nach dieser Verordnung“ geht. Es geht in § 23 Vergabeverordnung Hessen gerade um eine Frist, die „außerhalb des Zulassungsverfahrens“ Geltung beansprucht. Für diese Sicht spricht auch § 3 Abs. 1 der Vergabeverordnung Hessen. Dort ist geregelt, dass der Zulassungsantrag an die Hochschule für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein muss (Ausschlussfristen). Der Vergleich dieser in § 3 Abs. 1 Vergabeverordnung Hessen getroffenen Regelung mit der Regelung in § 23 Vergabeverordnung Hessen zeigt, dass auch die Fristen des § 3 Abs. 1 Vergabeverordnung Hessen nur Bedeutung für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Studienplatzkapazität haben sollen, während unabhängig davon in § 23 Vergabeverordnung Hessen geregelt wird, bis zu welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend zu machen ist. Das heißt, § 23 Vergabeverordnung Hessen ist eine für alle Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität geltende Spezialvorschrift, ohne dass maßgeblich wäre, ob es sich um Studienplätze handelt, die in einem in das zentrale Vergabeverfahren eingestellten Studiengang vergeben werden, oder ob die Zulassung in diesem Studiengang - also auch die Zulassung zu innerkapazitären Studienplätzen - von vornherein der Hochschule selbst obliegt. Die Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20. Mai 2008 (GVBl. I Seite 706) in der Fassung der dritten Änderungsverordnung vom 5. Mai 2011 (GVBl. I Seite 197) enthält keine Regelung über Antragsfristen betreffend außerkapazitäre Studienplätze. § 23 Vergabeverordnung Hessen gilt daher auch für außerkapazitäre Studienplätze in der Stiftung zugewiesenen Studiengängen. Auch insofern folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. den dritten Absatz auf Seite 3 des angegriffenen Beschlusses vom 28. September 2011).

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Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden in Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).