Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 23.11.2011 – 11 D 1855/11

ECLI:DE:VGHHE:2011:1123.11D1855.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 8. August 2011, 3 K 1395/10.DA, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die zulässige (§§ 146 Abs. 1; 147 VwGO) Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht für das zugrunde liegende Klageverfahren fehlt (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO).

2

Der Kläger begann sein Studium mit dem Diplomstudiengang „Automobilentwicklung – Allgemeiner Maschinenbau“ an der Technischen Universität Darmstadt (TUD), den er ohne Abschluss abgebrochen hat. In diesem Studiengang legte er unter anderem eine Prüfung in dem Fach „Technische Mechanik III (TM III)“ ab. Diese Prüfungsleistung wurde später von der Beklagten – neben anderen Prüfungsleistungen – mit Bescheid vom 5. November 2007 für das anschließend von dem Kläger aufgenommene und inzwischen abgeschlossene Studium des Maschinenbaus – Diplomstudium – auf das Fach „Technische Mechanik III“ angerechnet. Nach Abschluss dieses Studiengangs rechnete die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2009 vier Leistungen aus dem abgeschlossenen Diplomstudiengang Maschinenbau auf das im Anschluss aufgenommene Masterstudium Maschinenbau an. Den Antrag des Klägers, auch die Prüfungsleistung in dem Fach „Technische Mechanik III“ auf die Prüfung in dem Fach „Mehrköpersysteme“ des nachfolgenden Masterstudiums Maschinenbau anzurechnen, lehnte die Beklagte dagegen mit Bescheid vom 5. November 2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Anspruch auf Anrechnung von Prüfungsleistungen in einem abgeschlossenen Studium, und die Prüfungsleistung in dem Fach TM III sei durch die erste Anrechnung Bestandteil des zweiten Diplomstudiums geworden. Darüber hinaus fehle es auch an der erforderlichen Gleichwertigkeit der Fächer „TM III“ und „Mehrkörpersysteme“.

3

Diese Entscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in dem Fach „Technische Mechanik III“ des ersten, abgebrochenen Diplomstudiengangs (TUD) erbrachte Prüfungsleistung ist mit Anrechnung auf die entsprechende Prüfungsleistung „Technische Mechanik III“ in dem zweiten Diplomstudiengang (FH) Bestandteil dieses abgeschlossenen Diplomstudiengangs geworden. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 19 Abs. 6 Satz 3 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Hochschule Darmstadt (ABPO) kein Anspruch auf eine Anrechnung dieser Prüfungsleistung in dem darauf folgenden Masterstudiengang besteht.

4

Der Ansicht des Klägers, die erste Anerkennung der Leistung durch Anrechnung in dem abgeschlossenen Diplomstudiengang FH habe nicht zur Folge, dass diese zu einer Leistung des abgeschlossenen zweiten Studienganges geworden sei, ist nicht zu folgen. Dies würde einen Anspruch auf mehrfache Anerkennung ein und derselben Leistung, die in einem nicht abgeschlossenen Studiengang erbracht wurde, voraussetzen, was der Kläger weder dargelegt hat, noch sonst ersichtlich ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Bestimmungen zu den Prüfungsordnungen der Hochschule Darmstadt. Nach § 19 ABPO werden Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen – wie dem ersten Studiengang des Klägers - als Module in anderen Studiengängen angerechnet, wenn mindestens eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ABPO), auf die Anrechnung besteht beim Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule ein Anspruch (§ 19 Abs. 6 Satz 1 ABPO). Gemäß § 19 Abs. 6 Satz 3 ABPO besteht auf die Anrechnung von Leistungen aus abgeschlossenen Studiengängen dagegen kein Anspruch. Da diese aber auch nicht ausgeschlossen ist, steht die Entscheidung über deren Anrechnung im Ermessen der Hochschule. Auch an anderer Stelle enthält die ABPO keinen Anspruch auf mehrfache Anrechnung von Prüfungsleistungen eines Faches in verschiedenen Diplom- und Masterstudiengängen, er folgt nach den vorstehend dargestellten Regelungen insbesondere nicht schon aus einer Gleichwertigkeit der Fächer des zuerst abzuschließenden Diplomstudiengangs und des nachfolgenden Masterstudiengangs, da nach § 19 Abs. 6 Satz 3 ABPO Prüfungsleistungen aus dem abgeschlossenen Grundstudium auf Prüfungsleistungen des Masterstudienganges nicht generell anrechenbar sind.

5

Auf die Frage, ob infolge der zumindest in großen Teilen vorhandenen Übereinstimmung der Inhalte der beiden Fächer „Technische Mechanik III“ im Diplomstudiengang einerseits und „Mehrkörpersysteme“ im Masterstudiengang diese als gleichwertig zu behandeln sind, kommt es deshalb hier nicht an, die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über die inhaltliche Gleichwertigkeit der Fächer ist nicht entscheidungserheblich.

6

Die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die Anrechnung der Prüfungsleistung in dem Fach „Technische Mechanik III“ ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es liegt weder ein Ermessensnichtgebrauch vor, noch ist die Entscheidung als willkürlich zu bewerten. Der insoweit zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat mit dem Hinweis darauf, dass das Fach „Mehrkörpersysteme“ auf das Fach „Technische Mechanik III“ aufbaue, dies vertiefe und vom Inhalt umfassender sei, da es weitere Themen wie „Variationsmethoden“, „Hamilton´sches Prinzip“„kanonische Transformationen“ und die „numerische Behandlung von Starrkörpersystemen“ enthalte, die im Fach „TM III“ nicht vorkämen, plausibel und nachvollziehbar dargestellt, dass das Fach „Mehrkörpersysteme“ gegenüber dem Fach „TM III“ einen vertiefenden und umfassenderen Inhalt hat und nur in Teilen vergleichbar ist. Der Kläger vermochte demgegenüber nicht darzutun, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen gleichwohl auf die Entscheidung für eine Anrechnung der Prüfungsleistung in dem Fach „TM III“ reduziert ist. Soweit er sich darauf beruft, es seien fünf andere Fächer aus dem abgeschlossenen Grundstudium angerechnet worden, darunter auch eines, das schon Gegenstand des abgebrochenen Diplomstudiengangs gewesen sei, und daraus herleiten möchte, er habe deshalb auch auf die Anrechnung der Leistung in dem Fach „TM III“ vertrauen dürfen, fehlt es schon an der Darlegung der Vergleichbarkeit dieser Anrechnungsfälle mit dem hier streitigen Fall.

7

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit der oben dargestellten Bewertung den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten oder unter Verstoß gegen das Willkürverbot gehandelt hat. Dass die beiden Fächer „Technische Mechanik III“ des Diplomstudiengangs und „Mehrkörpersysteme“ des Masterstudiengangs in einer Weise vergleichbar sind, die zwingend zur Anrechnung dieser Prüfungsleistung führen muss, vermochte der Kläger nicht aufzuzeigen. Vielmehr geht aus den von ihm selbst vorgelegten Aufzeichnungen hervor, dass Gegenstand der Vorlesung „Mehrkörpersysteme“ das „Hamilton´sche Prinzip“ war, das sich seinen eigenen Angaben zufolge aber nicht in dem Fach „TM III“ wiederfindet (S. 23 der Anlage B 3 des Klägers). Dass das Thema „Variationsmethoden“ nicht Gegenstand der vom Kläger besuchten Vorlesung „Mehrkörpersysteme“ bei der Beklagten war und das Thema „kanonische Transformationen“ in der letzten Vorlesung während der letzten 10 Minuten nur mit dem Hinweis erwähnt wurde, dieses Thema sei nicht klausurrelevant, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie der Umstand, dass das Thema „numerische Behandlung von Starrkörpersystemen“ ausschließlich Gegenstand des Praktikums und nicht der Vorlesung war. Da der Masterstudiengang Maschinenbau auf dem Diplomstudiengang Maschinenbau aufbaut, ist auch zugrunde zu legen, dass es Überschneidungen zwischen den dort jeweils enthaltenen, thematisch vergleichbaren Fächern gibt. Dies allein ist aber – wie oben ausgeführt - noch nicht geeignet, den Ermessensspielraum der Beklagten einzuschränken. Auch der Vergleich zwischen jeweils einer Klausur aus diesen Fächern sowie der Skripten mit Inhalten der Lehrstoffe beider Fächer vermögen die fachliche Bewertung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Beklagten nicht zu widerlegen, da es sich dabei nur um ausschnitthafte Belege handelt.

8

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

9

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nur in Höhe einer Festgebühr von 50,00 € anfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage I zum GKG).

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).