Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 23.02.2012 – 8 B 426/12

ECLI:DE:VGHHE:2012:0223.8B426.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Gießen, 21. Februar 2012, 8 L 204/12.GI, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2012 – 8 L 204/12.GI - wird zurückgewiesen.

Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten haben die Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 1.250,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Sie ist jedoch zurückzuweisen, weil die Beschwerdebegründung, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist, keine durchschlagenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründet (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), soweit der einstweilige Rechtsschutzantrag bzgl. der Frage 1 des Bürgerbegehrens abgelehnt worden ist.

2

Das Bürgerbegehren wendet sich mit der Frage: „Sind Sie dafür, dass 1. Im Bereich der Wieseckaue keine weiteren Bäume zur Vorbereitung und Durchführung der geplanten Landesgartenschau 2014 (LGS) gefällt werden dürfen und die vorhandenen Gewässerufer einschließlich ihrer Vegetation unverändert erhalten bleiben müssen“ gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 01.September 2011. In dieser Sitzung wurde folgender Beschluss gefasst: „Die Entwurfsplan < gemeint ist: Der Entwurfsplan > zur Landesgartenschau 2014 im Bereich „Wieseckaue“ einschließlich der dargestellten Projekte (Einzelmaßnahmen) werden beschlossen“. Dieser Beschluss basierte auf mehren beigefügten Plänen. Der als „Anlage 1 – STV 0235/2011“ beigefügte Plan zeigt, wie der Bereich „Wieseckaue“ nach Durchführung aller geplanten Maßnahmen aussehen soll. Dargestellt sind auch die Bäume, und zwar als „Baum, Bestand“. Gegen diesen Beschluss der Stadtverordneten wendet sich das Bürgerbegehren, denn es soll damit erreicht werden, dass die Planung nicht so verwirklicht wird, wie sie aus dem Plan „Anlage 1 – STV 0235/2011“ hervorgeht und beschlossen worden ist. Es handelt sich deshalb gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO um ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren, das innerhalb einer Frist von acht Wochen schriftlich bei dem Gemeindevorstand, hier also dem Magistrat der Stadt Gießen, eingereicht werden muss. Das Bürgerbegehren ist jedoch erst am 11. Januar 2012 eingereicht worden. Damit ist die maßgebliche Frist von acht Wochen seit der Beschlussfassung am 01. September 2011 nicht eingehalten worden, das Bürgerbegehren also unzulässig.

3

Selbst wenn man verlangen würde, dass aus den Planungsunterlagen auch hervorgehen müsste, welche Bäume für die Landesgartenschau gefällt werden sollen, ist diese Voraussetzung erfüllt. Zwar ist der der Beschlussvorlage für den 1. September 2011 beigefügten Entwurfsplanung nicht unmittelbar zu entnehmen, welche einzelnen Bäume von Fällmaßnahmen betroffen sein werden, insgesamt lässt sich diese Frage aber dadurch beantworten, dass der Ist-Zustand in der Realität mit der Planung verglichen werden kann. Daraus ergibt sich, welche Bäume nach Durchführung aller Maßnahmen vorhanden sein und welche Bäume danach gefällt werden.

4

Unabhängig davon kann der Beschwerdebegründung auch darin nicht gefolgt werden, dass es sich bei der Frage 1 des Bürgerbegehrens um zwei voneinander zu unterscheidende Fragestellungen handele, da es sich bei den zu fällenden Bäumen und dem Uferbereich um unterschiedliche Umweltbereiche handele. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, beide Fragestellungen ließen sich nicht trennen. Dem schließt sich der Senat insbesondere auch deshalb an, weil sich ein Teil der zu fällenden Bäume im Uferbereich befindet und sich das Bürgerbegehren auch auf die Veränderung der Vegetation im Uferbereich bezieht und auch damit auf die Veränderung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 01. September 2011 zielt.

5

Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten haben die Antragsteller zu tragen, weil ihre Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

6

Den Streitwert setzt der Senat auf die Hälfte des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,- € gesetzten Wertes fest (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52, 53 GKG), da die Beschwerde nur einen Teil des angefochtenen Beschlusses betrifft.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).