Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 15.05.2012 – 8 B 1160/12
ECLI:DE:VGHHE:2012:0515.8B1160.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, 5 L 1707/12.F, Beschluss
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 – 5 L 1707/12.F – wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, zumal die Beschwerdebegründung keinerlei Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung und keinen Fallbezug erkennen lässt (§§ 80 Abs. 8, 122 Abs. 2 S. 3, 146 Abs. 4 S. 3 und 4 VwGO). Die Beschwerde ist nur deshalb nicht als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründungsfrist noch läuft und daher theoretisch noch eine hinreichende Beschwerdebegründung hätte nachgeschoben werden können.
Der Antragsteller hat auch die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss auch für die zweite Instanz auf 2.500 € festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).