Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 31.07.2012 – 6 A 1106/12.Z

ECLI:DE:VGHHE:2012:0731.6A1106.12.Z.0A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2012 – 2 K 138/11.F – wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 12.702,25 € festgesetzt.

Gründe

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I.

Die Beteiligten streiten über die Auslegung des § 6a des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) - KWKG - in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101).

2

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 4. Mai 2009 - bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) eingegangen am 11. Mai 2009 - die Zulassung des Neubaus eines Wärmenetzes (Biogas-Anlage) gemäß § 6 a KWKG, um gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags gemäß § 5 a KWKG geltend machen zu können.

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Die Inbetriebnahme des Wärmenetzes erfolgte am 7. Oktober 2009. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 wies das Bundesamt den Kläger vorsorglich darauf hin, dass dieser bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2009 angeforderte Unterlagen bisher nicht vorgelegt habe und dass der Antrag nur bearbeitet werden könne, wenn die gesetzliche Antragsfrist eingehalten werde; gemäß § 6 a Abs. 2 KWKG müsse der Antrag einschließlich der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme der Trasse folgenden Jahres beim Bundesamt eingegangen sein.

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Die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers ging erst am 27. Mai 2010 beim Bundesamt ein.

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Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. Juni 2010 ab und führte zur Begründung aus, die Wirtschaftsprüferbescheinigung sei nicht fristgerecht im Sinne von § 6 a Abs. 1 und 2 KWKG vorgelegt worden. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 zurück.

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Mit Urteil vom 3. April 2012 - dem Kläger zugestellt am 12. April 2012 - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen. Dagegen richtet sich der vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. Mai 2012 gestellte und mit Schriftsatz vom 8. Juni 2012 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung.

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II.

Der Antrag ist zulässig (§ 124 a Abs. 4 VwGO), in der Sache hat er allerdings keinen Erfolg.

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Die mit Schriftsatz vom 8. Juni 2012 - fristgerecht - geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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Die Ausführungen des Klägers unter I. und II. der Zulassungsantragsbegründung vom 8. Juni 2012 genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend zu machen.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 8124/09 -, NJW 2009, 3642 ) dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne lassen sich den Ausführungen des Klägers unter I. und II. der Zulassungsantragsbegründung nicht entnehmen.

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Das Verwaltungsgericht ist in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils davon ausgegangen, dass auch die Wirtschaftsprüferbescheinigung innerhalb der Frist des § 6 a Abs. 2 Satz 1 KWKG hätte vorgelegt werden müssen. Gründe dafür - so die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts -, dass den Kläger an der verspäteten Vorlage der Bescheinigung kein Verschulden treffe, so dass ihm wegen der Fristversäumnis möglicherweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG gewährt werden könnte, seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Dass das Bundesamt den Kläger fehlerhafterweise am 22. März und 7. April 2010 erneut zur Vorlage der Bescheinigung aufgefordert habe, sei unerheblich, da diese Aufforderungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auskünfte und Hinweise einer Behörde stellten grundsätzlich keine verbindlichen Festlegungen der Behörde bezüglich eines künftigen Verhaltens dar und vermittelten dementsprechend auch keinen Anspruch. Dies gelte im vorliegenden Fall erst recht, da der Kläger vor Ablauf der gesetzlichen Frist - mit Schreiben vom 12. Mai 2009 und 12. Januar 2010 - zur Vorlage der Wirtschaftsprüferbescheinigung aufgefordert und darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag einschließlich der Bescheinigung bis zum 28. Februar 2010 bei dem Bundesamt eingegangen sein müsse.

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Dem Kläger ist es nicht gelungen, diesen Begründungsstrang des erstinstanzlichen Urteils derart in Zweifel zu ziehen, dass die Ergebnisrichtigkeit davon betroffen ist.

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Der Einwand des Klägers, die Antragsfrist sei nicht versäumt, da es sich bei § 6 a Abs. 2 KWKG nicht um eine materielle Ausschlussfrist handele und im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die erforderlichen Angaben und einzureichenden Unterlagen vollständig gewesen seien, greift nicht durch.

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Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich dem Wortlaut des § 6 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 KWKG eine eindeutige Regelung des Inhalts entnehmen lässt, dass bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres der Antrag mit sämtlichen Angaben und Nachweisen, die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 genannt sind, bei der Behörde vorliegen muss. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 a Abs. 2 KWKG, wonach der Antrag diejenigen Angaben und Nachweise „enthalten muss“, die sodann in Nrn. 1 bis 3 aufgezählt werden. Die in Absatz 2 genannte Frist für die Stellung des Antrags knüpft an die zuvor genannte Regelung in Absatz 1 Satz 2 KWKG an und bezieht sich damit eindeutig auf einen vollständigen Antrag im vorbezeichneten Sinne.

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Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht daraus, dass § 6 a Abs. 1 Satz 1 KWKG nicht auf § 5 a Abs. 1 Nr. 3 KWKG verweist. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation das Verhältnis, in dem die §§ 5 a und 6 a KWKG zueinander stehen. Die Vorschrift des § 5 a KWKG regelt den Anspruch des Wärmenetzbetreibers gegenüber dem (Strom-)Netzbetreiber auf Zahlung eines Zuschlags. Diesen Anspruch macht § 5 a Abs. 1 KWKG davon abhängig, dass der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes ab dem 1. Januar 2009 begonnen wird und die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt (Nr. 1), dass die Versorgung überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfolgt und für den geplanten Endausbau mindestens ein Anteil von 60 % nachgewiesen wird (Nr. 2) und eine Zulassung gemäß § 6 a KWKG erteilt wurde (Nr. 3). Unter welchen Voraussetzungen die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen erteilt wird, regelt § 6 a KWKG gesondert, indem er neben den Voraussetzungen in § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWKG besondere Anforderungen an die Form bzw. den Inhalt des Antrags stellt (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 KWKG) und für die Antragstellung eine Frist bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres setzt (§ 6 a Abs. 2 Satz 1 KWKG). Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen nur dann besteht, wenn neben den Voraussetzungen des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWKG auch die zusätzlichen Anforderungen an Form, Inhalt und Frist der Antragstellung im Sinne des § 6 a Abs. 1 Satz 2 und 2 Satz 1 KWKG erfüllt sind.

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Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass es sich bei der in § 6 a Abs. 2 Satz 1 KWKG normierten Frist nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 VwVfG handelt, wie sie beispielsweise in § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG n. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG a. F. vorgesehen ist bzw. war. Das hat zur Folge, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 bis 4 VwVfG gewährt werden kann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die in § 6 a Abs. 2 Satz 1 KWKG normierte Frist einzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils jedoch ausgeführt, dass Wiedereinsetzungsgründe weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar seien. Die fehlerhaften Aufforderungen des Beklagten zur Vorlage der Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 22. März und 7. April 2010 kommen nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits deshalb nicht als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht, weil die gesetzliche Frist zum Zeitpunkt der Aufforderungen bereits abgelaufen war. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht angegriffen.

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Auch der Hinweis des Klägers auf Vertrauensschutz ist nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

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Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Bundesamtes nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist als unverbindliche Auskünfte oder Hinweise eingestuft, die im Gegensatz zu einer behördlichen Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG keinen Anspruch auf den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts vermittelten. Allein der Hinweis darauf, dass mehrere Gespräche und Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Bundesamt stattgefunden hätten und das Bundesamt zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran gelassen habe, den Antrag des Klägers nach Vorlage der noch fehlenden Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers zu verbescheiden, genügt nicht, um die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel zu ziehen.

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Auch die Behauptung des Klägers, das Bundesamt habe nicht die Rechtslage verkannt, sondern „offensichtlich in der Vergangenheit genauso entschieden“, vermag einen Anspruch auf Erteilung der Zulassung gemäß § 6 a KWKG nicht zu begründen. Für eine derartige Verwaltungspraxis des Bundesamtes, die der Kläger zwar behauptet, aber nicht konkretisiert oder belegt hat, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

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Schließlich vermögen die Ausführungen des Klägers - unter III. der Zulassungsantragsbegründung - zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.

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Für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

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Eine klärungsbedürftige Frage im vorgenannten Sinne hat der Kläger in der Zulassungsantragsbegründung nicht herausgearbeitet. Er hat sich vielmehr auf den Hinweis beschränkt, dass es um Anwendung und Auslegung energierechtlicher Vorschriften des KWKG gehe und im Interesse der Rechtsklarheit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung geboten sei, hierzu eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs einzuholen. Diese Ausführungen genügen den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

23

Darüber hinausgehende Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.

24

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG orientiert sich der Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).