Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 27.09.2012 – 8 B 1438/12
ECLI:DE:VGHHE:2012:0927.8B1438.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Gießen, 27. Juni 2012, 4 L 1183/12.GI, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Juni 2012 – 4 L 1183/12.GI – wird verworfen.
Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 15.210,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig; es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Nachdem der Antragsgegner durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen verpflichtet worden war zu dulden, dass die Antragsteller bis zur Entscheidung über ihren Antrag wöchentlich 30 Schafe ohne Betäubung schlachten, hat der Antragsgegner mit Datum vom 12. Juli 2012 eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt. Damit ist das vorläufige Rechtsschutzverfahren erledigt. Auch für die von dem Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 10. August 2012 hilfweise gestellten Anträge ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich, denn der Antragsgegner hat die dort angeführten Nebenbestimmungen bereits selbst seiner Ausnahmegenehmigung beigefügt.
Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat der Antragsgegner zu tragen, weil seine Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Den Streitwert setzt der Senat unter Berücksichtigung der von den Antragstellern vorgetragenen Gewinnerwartung für das Jahr 2012 auf 15.210,- € fest. Dabei ist von einem zu erzielenden Jahresgewinn in Höhe von 40.560,- € abzüglich der angegebenen Betriebskosten in Höhe von 10.140,- € ausgegangen worden. Den so errechneten Gewinn in Höhe von 30.420,- € hat der Senat halbiert, da sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Antragstellung bei dem Verwaltungsgericht Gießen am 09. Juni 2012 nur noch auf ein halbes Jahr beziehen konnte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).