Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 16.01.2013 – 9 A 1531/12

ECLI:DE:VGHHE:2013:0116.9A1531.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 24. Mai 2012, 4 K 2718/10.F, Urteil

Tenor

Der als Berufung eingelegte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2012 wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 am 13. Juli 2012 eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.

2

Die Berufung ist schon unzulässig, da sie nicht durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 VwGO zugelassen wurde. An der Zulässigkeit fehlt es aber auch dann, wenn man den Schriftsatz zugunsten des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung ansieht, da die Frist für die Einlegung des Zulassungsantrags nicht gewahrt ist. Diese Frist endete gemäß § 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat nach der am 31. Mai 2012 an den früheren Bevollmächtigten des Klägers erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils und mithin - wegen des Fristendes am Wochenende, dem 30. Juni/1. Juli 2012 - am 2. Juli 2012.

3

Die mit dem Antrag vom 12. Juli 2012 zugleich begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, weil Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist (§ 60 VwGO) nicht bestehen.

4

Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 VwGO gestellt worden, es fehlt jedoch an einer dem Kläger zuzurechnenden unverschuldeten Fristversäumnis seitens seiner Bevollmächtigten. Die durch einen medizinischen Notfall im engsten Familienkreis der damaligen Bevollmächtigten des Klägers veranlasste Verschiebung eines zunächst für den 2. Juli 2012 vorgesehenen Mandantengesprächs war nicht ursächlich für die Fristversäumnis, so dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob dieser Umstand einen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 60 VwGO darstellen kann. Die Versäumnis der Frist beruht vielmehr schon auf der fehlerhaften Information der damals neu bestellten Klägervertreterin über den Beginn des Fristlaufs durch den Kläger selbst, der den Ablauf der Frist für den Zulassungsantrag ihr gegenüber unbestritten irrtümlich auf den 18. Juni 2012 datiert und es unterlassen hatte, auf die schon zu einem früheren Zeitpunkt - nämlich am 31. Mai 2012 - erfolgte Zustellung des Urteils an den früheren Bevollmächtigten des Klägers hinzuweisen. Auch ohne das zur Entschuldigung angeführte medizinische Ereignis und unabhängig von einer Durchführung des Mandantengesprächs am 2. Juni 2012 wäre die von der damaligen Bevollmächtigten auf den 18. Juli 2012 datierte Frist mithin nicht gewahrt worden.

5

Gründe, die diese fehlerhafte Information der früheren Bevollmächtigten durch den Kläger selbst im Sinne des § 60 VwGO entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nach der Entscheidung des Senats vom 30. November 2012 über den Prozesskostenhilfeantrag nicht vorgetragen worden.

6

Der ebenfalls mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung versehene und weit nach Ablauf des Fristendes für den Zulassungsantrag am 31. Juli 2012 eingegangene Begründungsschriftsatz des neuen Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Juli 2012 ist ebenfalls verfristet und deshalb als Zulassungsantrag unzulässig; ein Wiedereinsetzungsantrag wurde insoweit auch nicht gestellt. An Wiedereinsetzungsgründen würde es im Übrigen schon deshalb fehlen, weil der Kläger selbst die Bevollmächtigung erst weit nach Ablauf der Zulassungsantragsfrist, nämlich am 27. Juli 2012, vorgenommen hatte.

7

Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 Satz 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).