Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 24.01.2013 – 5 A 1636/12.Z
ECLI:DE:VGHHE:2013:0124.5A1636.12.Z.0A
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 - 6 K 1821/11.F - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 721,10 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Die mit Schriftsatz vom 31. August 2012 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden.
Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage des Klägers den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 07. Juni 2010 zu einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag für den Um- und Ausbau der Straße A. aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Verteilungsregelung in unrichtiger Weise vorgenommen. Sie habe für das Flurstück …/8 rechtswidrigerweise keine Erhöhung der in Ansatz zu bringenden Geschossflächenzahl gemäß § 8 Abs. 7 der Straßenbeitragssatzung (StBS) der Beklagten vom 13. Dezember 2001 vorgenommen, weil sie die überwiegend gewerbliche Nutzung dieses Flurstücks verkannt habe. Deswegen habe sie in Bezug auf das genannte Flurstück auch den von ihr berücksichtigten Abzug wegen Mehrfacherschließung gemäß § 13 Abs. 2 StBS nicht vornehmen dürfen. Zwar befänden sich auf dem Flurstück zwei Gebäude, in denen sich altengerechte Wohnungen befänden und vier sogenannte Boardinghäuser mit Apartments. Die Nutzung des Flurstücks werde aber dominiert durch das ebenfalls dort befindliche Hotel K.
Die dagegen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. August 2012 vorgebrachten Einwände wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, in den Boardinghäusern befänden sich 45 Wohneinheiten. Zusammen mit den 21 Altenwohnungen auf dem Flurstück überwiege daher die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung in Gestalt der 61 Hotelzimmer.
Auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags hält der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Flurstück …/8 werde überwiegend gewerblich genutzt, für zutreffend. Das Verwaltungsgericht legt richtigerweise zugrunde, dass die Unterkünfte in den Boardinghäusern gemeinsam mit den Hotelzimmern vermarktet werden. Dabei ist in den zugrundegelegten Internetangeboten nur von neun bzw. 25 Langzeitapartments die Rede. Eine Mindestmietzeit ist für keine der Unterkünfte in den Boardinghäusern genannt. Die dortigen Mieter profitieren nach den vorgelegten Angeboten umfassend von den Annehmlichkeiten eines Hotelbetriebs bis hin zu einem hoteltypischen Zimmerservice. Durch die Einbeziehung der Boardinghäuser in den Hotelbetrieb entsteht auch durch sie ein erhöhter Zu- und Abgangsverkehr im Vergleich mit einer reinen Wohnnutzung durch Personal, Anliefer-, Ver- und Entsorgungsbedarf, der die Erhebung eines Artzuschlags rechtfertigt (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2012, § 8 Rn. 470b).
Durch ihre Einbindung in den Hotelbetrieb unterscheiden sich die Boardinghäuser auf dem Flurstück …/8 auch von den Unterkünften, die dem Sachverhalt in der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 43/89 -, BVerwGE 90, 140) zugrunde lagen. Im Tatbestand dieses Urteils heißt es ausdrücklich, dass in den betreffenden Arbeitnehmerwohnheimen die für einen Pensionsbetrieb typischen weiteren Dienstleistungen nicht angeboten werden. Es erschließt sich dem Senat daher nicht, dass – wie die Beklagte ausführt – in dieser Entscheidung Merkmale von Boardinghäusern entwickelt worden seien.
Zwar kann es auch in Boardinghäusern, wie im Übrigen auch in Hotels, durchaus zu langandauernden wohnähnlichen Nutzungen kommen. Auf eine wohnähnliche Nutzung der Boardinghäuser deuten die vorliegenden Angebote aber gerade nicht hin, sondern sie stellen sich als andere Form der vorübergehenden Unterbringung auf einem Hotelgelände dar. Dem entspricht auch die Einschätzung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V., der Boardinghäuser als eine Betriebsart im Beherbergungsgewerbe definiert (http://www.dehoga-bundesverband.de/daten-fakten-trends/betriebsarten).
Der Umstand, dass wegen der fehlerhaften Verteilungsregelung eigentlich eine Neuberechnung hätte stattfinden müssen mit der Folge der nur teilweisen Stattgabe der Klage, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen, da die Beklagte dies nicht gerügt hat und der Senat deshalb prozessual an der Berücksichtigung gehindert ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).