Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 28.01.2013 – 3 A 2118/12.Z
ECLI:DE:VGHHE:2013:0128.3A2118.12.Z.0A
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das noch anhängig zu machende Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2012 - 11 K 586/10.F - unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B., B-Straße, A-Stadt gewährt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
In der Sache ist über einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag zu dem noch anhängig zu machenden Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2012 - 11 K 586/10.F - zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der am … 2002 in Asmara, Eritrea, geborene Antragsteller reiste mit seiner Mutter im Jahr 2004 in das Bundesgebiet zu dem bereits seit 2002 hier aufhältigen Vater ein. Das Asylverfahren der Familie wurde zunächst negativ abgeschlossen, seitdem wurde die Familie geduldet. In einem Wiederaufgreifensverfahren der Eltern wurden Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt, die Eltern erhielten erstmals am 7. März 2007 Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Familie bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II.
Ebenfalls am 7. März 2007 erhielt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die Aufenthaltserlaubnisse wurden jeweils verlängert, letztmalig bis zum 19. Dezember 2015.
Mit Schreiben vom 5. November 2008 und 21. Dezember 2009 (Bl. 105 und 119 der Behördenakte) beantragte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG bzw. 32 AufenthG. Mit Bescheid vom 20. Februar 2010 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 32, 33 AufenthG ab. Ein Anspruch aus § 33 AufenthG komme bereits deshalb nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht im Bundesgebiet geboren worden sei. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG stehe entgegen, dass die Erteilensvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt seien. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG inne habe, sei ein atypischer Sonderfall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung gebiete, nicht gegeben.
Die hiergegen angestrengte Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 26. September 2012 ab. Dabei ließ es zunächst dahinstehen, ob dem Antragsteller für sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, hier insbesondere nach § 32 AufenthG ein Rechtsschutzinteresse zur Seite stehe. Dies erscheine dem Gericht - jedenfalls für den Zeitraum der Gültigkeit einer dem Kläger erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis - zweifelhaft, da weder eine kumulative Erteilung verschiedener Aufenthaltserlaubnisse zu verschiedenen Aufenthaltszwecken, noch die Erweiterung einer bereits inne gehabten (hier humanitären) Aufenthaltserlaubnis um einen weiteren (hier familiären) Aufenthaltszweck möglich erscheine. Die gleichzeitige Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel an einen Ausländer sei systemwidrig, auch wenn sich aus den unterschiedlichen Aufenthaltstiteln verschiedene arbeitsmarktrechtliche oder sozialrechtliche Konsequenzen ergäben. Aus dem in den §§ 7 und 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 beschriebenen Aufenthaltszwecken ergebe sich, dass Ansprüche jeweils nur aus den Rechtsgrundlagen abgeleitet werden könnten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen habe.
Der Antragsteller erfülle auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG nicht, da er die Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle und ein Ausnahmefall nicht vorliege. Seinen durch Art. 6 GG geschützten Interessen sei vorliegend schon dadurch Rechnung getragen worden, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei. Bei dieser sei von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen worden.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 8. Oktober 2012 zugestellt worden.
Mit bei Gericht am 7. November 2012 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller beantragt, ihm für das Verfahren über den im Entwurf beigefügten Antrag auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Berufungsverfahren ermögliche die Klärung der grundsätzlichen Frage, ob ein Ausländer, der über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis verfügt, hinsichtlich eines Streits um die Gewährung eines anderen Aufenthaltstitels, namentlich nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, über ein Rechtsschutzbedürfnis verfüge. Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage:
„ob Kinder, deren Aufenthaltsrecht sich von ihren Eltern ableitet, die ihrerseits über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG verfügen, selbst eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt (Wahrung der Familie) oder nach dem 5. Abschnitt (humanitäre Aufenthalt) erhalten oder ob beide Aufenthaltsrechte nebeneinander bestehen könnten.“
Weiter führt er ohne Nennung eines Zulassungsgrundes, insoweit jedoch wohl unter Bezugnahme auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung aus, das Urteil erweise sich als fehlerhaft, soweit darin die Auffassung vertreten werde, der Schutz der Familie sei durch Gewährleistung eines Aufenthaltsrechtes nach dem 5. Abschnitt und nicht nach dem 6. Abschnitt zu gewährleisten. Das von dem Gericht zitierte Trennungsprinzip bekräftige die Unterschiedlichkeit und das Nebeneinanderstehen der verschiedenen ausländerrechtlichen Rechtspositionen. Das von dem Verwaltungsgericht angeführte Argument, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG stehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, sei unzutreffend. Gerade der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG führe in Fällen wie dem vorliegenden zur Annahme einer Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 AufenthG. Hier die bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG ins Feld zu führen, beantworte nicht die alternative Frage, welche der beiden Aufenthaltserlaubnisse zu gewähren sei, sondern weiche ihr aus. Die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 nicht entgegen. Aufgrund des gebotenen Schutzes der Familie seien humanitäre Gründe gegeben, die zu einer Aufhebung der Sperre des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG führten.
II.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 115 ZPO).
Von einer hinreichender Erfolgsaussicht ist auszugehen, wenn es aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich erscheint, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2011, § 114 Rdnr. 19). Dabei dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 17. Aufl., 2011, § 166 Rdnr. 8 m.w.N.).
Daran gemessen erscheint das Berufungszulassungsverfahren des Antragstellers als erfolgversprechend. Der Antragsteller begehrt zunächst die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2012 - 11 K 586/10.F - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage,
„ob Kinder, deren Aufenthaltsrecht sich von ihren Eltern ableitet, die ihrerseits über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG verfügen, selbst eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt (Wahrung der Familie) oder nach dem 5. Abschnitt (humanitärer Aufenthalt) erhalten und ob beide Aufenthaltsrechte nebeneinander bestehen könnten.“
Desweiteren macht der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts geltend, der Schutz der Familie sei durch Gewährleistung eines Aufenthaltsrechtes nach dem 5. Abschnitt und nicht nach dem 6. Abschnitt von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zu gewährleisten. Das von dem Gericht zitierte - und auf die Rechtsprechung des BVerwG zurückgehende - Trennungsprinzip bekräftige die Unterschiedlichkeit und das Nebeneinanderstehen der verschiedenen ausländerrechtlichen Rechtspositionen. Der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG führe in Fällen wie dem vorliegenden zur Annahme eines Ausnahmefalles von dem Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der im Regelfall geforderten Lebensunterhaltssicherung.
Der Verfahrensausgang stellt sich hinsichtlich der von dem Antragsteller für grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage als erfolgversprechend dar, so dass ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Dies gilt insbesondere für die Frage, ob dem Antragsteller, der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern, die über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügen, begehrt, entgegen gehalten werden kann, eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden ist. Es erscheint nämlich gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Trennungsprinzip (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.09 - juris) fraglich, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (hier: Familienzusammenführung) unter Verweis auf die Möglichkeit oder tatsächliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Aufenthaltsgrund (hier: humanitäre Gründe) versagt werden kann, zumal wenn die humanitären Gründe des § 25 Abs. 5 AufenthG von Seiten der Behörde ausschließlich aus Art. 6 GG abgeleitet werden. Dabei wird insbesondere in den Blick zu nehmen sein, dass die Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (Kapitel 2, Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes) einen Familiennachzug auch zu Familienangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG - wie die Eltern des Antragstellers -, mithin einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, vorsehen. Dies ergibt sich bereits aus § 29 Abs. 3 AufenthG, nach dem die Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden darf. Dabei ist, sofern die Herstellung der Familieneinheit im Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich ist, stets ein humanitärer Grund im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anzunehmen, wobei bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen, mit Ausnahme des Falles nach § 60 Abs. 4 AufenthG stets anzunehmen ist, dass die Herstellung der familiären Einheit im gemeinsamen Herkunftsland der Familie unmöglich ist (vgl. Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Mai 2008, § 29 Rdnr. 166 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für die stammberechtigten Familienangehörigen sind bei derartigen Konstellationen zwar in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt, die aufenthaltsrechtliche Position des Ehegatten und des minderjährigen Kindes richtet sich jedoch gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach den Vorschriften über den Familiennachzug (vgl. Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Kommentar mit Vorschriften, Stand: Dezember 2012, § 69 Rdnr. 37a). Richtet sich mithin die Frage, ob dem Familienangehörigen des über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügenden Stammberechtigten eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Familienzusammenführung zu erteilen ist, grundsätzlich nach den Vorschriften des 2. Kapitels, Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes, erscheint fraglich, ob bei Prüfung der Frage, ob ausnahmsweise gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von der Regelerteilensvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abzusehen ist, auf das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG verwiesen werden darf, zumal die dadurch vermittelte Rechtsposition mit für den Ausländer ungünstigeren aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann.
Auf die Frage ernstlicher Zweifel an dem angefochtenen Urteil kommt es danach nicht mehr an.
Die anstehenden Rechtsfragen sind im Berufungszulassungs- bzw. Berufungsverfahren zu klären.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).