Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 28.02.2013 – 6 A 252/13.Z.A

ECLI:DE:VGHHE:2013:0228.6A252.13.Z.A.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 7. November 2012, 1 K 2353/12.F.A, Urteil

Tenor

Auf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 1 K 2353/12.F.A - zugelassen.

Das Antragsverfahren wird unter dem Aktenzeichen

als Berufungsverfahren fortgeführt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 AsylVfG) und begründet.

2

Die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zuzulassen, weil die Kläger zu Recht geltend gemacht haben, dass Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO vorliegen.

3

Das durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Gegenstand in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Gesichtspunkte zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Gehörsgarantie schließt das Recht der Prozessbeteiligten ein, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, räumt jedoch keinen Anspruch auf bestimmte Beweismittel oder ein bestimmtes Beweisverfahren ein. Die Ausgestaltung der Gehörsgarantie ist vielmehr Sache des Gesetzgebers und erfolgt in einfachgesetzlichen Prozessordnungen.

4

Die Kläger tragen bezüglich der geltend gemachten Verfahrensmängel vor, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem der Vorsitzende zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt habe, es sei nicht notwendig, die präsenten Zeugen zu Glaubensaktivitäten der Kläger zu hören. Die in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen könnten als wahr unterstellt werden. Daraufhin habe der Bevollmächtigte der Kläger darauf verzichtet, einen förmlichen Beweisantrag auf Vernehmung der beiden Zeugen zu stellen. Seine Entscheidung habe das Verwaltungsgericht indes maßgeblich darauf gestützt, es nähme den Klägern die behauptete Konversion nicht ab. Hätte das Verwaltungsgericht die Zeugen indes angehört, so wäre es zu einer anderen Entscheidung bezüglich der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels gelangt.

5

Dieser Vortrag bewegt sich an der Grenze dessen, was das Gesetz (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) zu dem Darlegungserfordernis verlangt. Ein Kläger, der eine Verletzung seines Gehörsrechts durch die Nichtbeachtung eines Vortrags oder eines Beweisantrags rügt, hat gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung den Vortrag bzw. das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzuzeigen, was im letzteren Fall insbesondere die Mitteilung der dort (jeweils) aufgestellten Beweisbehauptung - des Beweisthemas - und des für sie (jeweils) angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner ist vom Zulassungsantragsteller darzutun, dass der Vortrag und / oder das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Die diesbezüglichen Angaben der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags sind sehr lückenhaft. Zu ihren Gunsten vermag der Senat aber aus den Gesamtumständen und den der Begründung beigefügten Erklärungen der potentiellen Zeugen - insbesondere des Berichts des Herrn X… - zu schließen, dass das Verwaltungsgericht tatsächlich durch seine Ausführungen bei den Klägern ein nicht unerhebliches Missverständnis hervorgerufen haben könnte. Wenn es - unterstellt, das Vorbringen der Kläger zum Ablauf der mündlichen Verhandlung trifft zu - den Klägern signalisiert haben sollte, es bestehe Einigkeit über die positive Ausübung des Glaubens und die innere Überzeugung (der Kläger), dann stünde dies in Widerspruch zu der nachfolgenden, das Urteil tragenden Begründung, der Glaubensübertritt der Kläger sei nicht nachvollziehbar und nicht ernsthaft. Der Senat vermag nicht zu erkennen, ob bezüglich der Bedeutung der Hinweise des Vorsitzenden nur ein Fehlverständnis auf Seiten der Kläger aufgetreten ist. Es muss mithin dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben, festzustellen, ob eine Vernehmung der benannten Personen als Zeugen notwendig sein wird, um konkrete Tatsachenbehauptungen der Kläger zu beweisen.

6

Hinsichtlich der Begründetheit der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte ist zwar zu bemerken, dass das Asylrecht den Klägern wahrscheinlich bereits deshalb nicht zusteht, weil sie sich erst nach einem Aufenthalt in Griechenland und damit einem sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben. Diese Frage muss indes, weil das Verwaltungsgericht sie nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat, ebenfalls dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.

7

Der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen; die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1 - 3, 34117 Kassel einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).