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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 15.03.2013 – 7 A 2386/11

ECLI:DE:VGHHE:2013:0315.7A2386.11.0A

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Oktober 2011 - 7 K 5851/10.GI - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 76.798,96 € zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 31 %, die Beklagte zu 69 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte für die Kosten von ihm veranlasster ärztlicher Untersuchungen in Anspruch, die im Jahr 2007 an zur Schule angemeldeten und schulpflichtigen Kindern sowie an Schülerinnen und Schülern vorgenommen worden sind.

2

Der Kläger war im Jahr 2007 Träger des Gesundheitsamts in seinem Gebiet. Die Beklagte - eine kreisangehörige Stadt im Gebiet des Klägers - war im Jahr 2007 Schulträgerin. Das Gesundheitsamt des Klägers nahm im Gebiet der Beklagten im Jahr 2007 im ärztlichen Bereich 542 Einschulungsuntersuchungen („Schuleingangsuntersuchungen“) sowie 247 Schulentlassungsuntersuchungen vor. Im ärztlichen Bereich betrug der geschätzte Zeitaufwand pro Untersuchung jeweils 30 Minuten für eine Ärztin sowie für eine Helferin. Im zahnärztlichen Bereich erfolgten 7112 Untersuchung von Schülerinnen und Schülern durch die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH - im Folgenden: Universitätsklinikum - aufgrund eines Vertrages zwischen dem Universitätsklinikum und dem Kläger.

3

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 18. November 2010 von der Beklagten einen Betrag in Höhe von insgesamt 110.948,46 € für die durchgeführten Untersuchungen. Die im ärztlichen Bereich entstandenen Kosten bezifferte der Kläger auf 47.734,50 € und berief sich hierbei auf die Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 21. November 2003 (GVBl. I S. 294). Die im zahnärztlichen Bereich für Untersuchungen von Schülerinnen und Schüler durch das Universitätsklinikum entstandenen Kosten gab der Kläger mit 63.213,96 € an.

4

Am 27. Dezember 2010 hat der Kläger Klage erhoben.

5

Der Kläger ist der Auffassung, gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 110.948,46 € zu haben, da die Beklagte gemäß § 156 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes - HSchG - als Schulträgerin die Aufwendungen für die Durchführungen der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler zu tragen habe.

6

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 110.948,46 € für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung in Schulen der Stadt Marburg im Kalenderjahr 2007 zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Der schulärztliche Dienst sei durch § 149 Satz 1 HSchG kreisfreien Städten und Landkreisen - wie dem Kläger - zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Entsprechend seiner Sachzuständigkeit für den schulärztlichen Dienst treffe den Kläger auch die Kostenlast.

9

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 156 Nr. 3 HSchG. Durch diese Vorschrift würden den Schulträgern und damit der Beklagten bestimmte Personalkosten der äußeren Schulverwaltung auferlegt. Soweit § 156 Nr. 3 HSchG die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler aufführe, seien damit lediglich Kosten gemeint, die durch die Heranführung der Schülerinnen und Schüler zu und deren Beaufsichtigung vor und nach den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege entstünden, nicht hingegen die eigentlichen Kosten des schulärztlichen Dienstes. Eine entsprechende Differenzierung nehme § 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 7. Februar 2000 (StAnz. 2000, 752), geändert durch Verordnung vom 9. August 2004 (StAnz. 2004, 2852) - SchulGZulV - vor: Nach § 6 Abs. 1 SchulGZulV obliege der Schule die Heranführung zu und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler vor und nach den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege. Die Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen erfolge nach § 6 Abs. 2 SchulGZulV hingegen durch eine Ärztin oder einen Arzt bzw. eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt unter Assistenz einer Hilfskraft.

10

Eine gesetzlich vorgesehene Übernahme von Kosten der den Landkreisen übertragenen Aufgabe des schulärztlichen Dienstes durch die Schulträger sei im Übrigen auch nicht geboten. Gemäß § 37 des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) könnten Landkreise zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die Kreisumlage, die von den kreisangehörigen Gemeinden erhoben werde, zurückgreifen. Hiermit habe der Gesetzgeber ein allgemeines Instrument zur Finanzierung der Landkreise geschaffen. Schließlich stünden auch § 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und das Konnexitätsprinzip des Art. 137 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen - HV - einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers entgegen.

11

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 6. Oktober 2011 - 7 K 8551/10.GI - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 80.571,96 € zu zahlen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

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Der Kläger habe dem Grunde nach einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, da diese nach § 156 Nr. 3 HSchG verpflichtet sei, die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler zu tragen. Kosten für schulärztliche Untersuchungen bei der Einschulung und bei der Entlassung von Schülerinnen und Schülern wie auch schulzahnärztliche Untersuchungen seien Aufwendungen im Sinne des § 156 Nr. 3 HSchG.

13

Der Höhe nach betrage der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte allerdings lediglich 80.571,96 €.

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Die Kosten in Höhe von 63.213,96 € für die schulzahnärztlichen Untersuchungen könne der Kläger in vollem Umfang von der Beklagten verlangen. Gegen die Durchführung der zahnärztlichen Untersuchungen durch das Universitätsklinikum aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Kläger habe die Beklagte keine Einwände erhoben. Die vom Universitätsklinikum dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 63.213,96 € seien nach jeder Betrachtungsweise angemessen, da sowohl nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung als auch nach der Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (RGBl. I S. 481), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. I S. 766) - Gebührenverordnung Gesundheitsamt -, ein höherer Betrag angefallen wäre.

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Für die schulärztlichen Untersuchungen (542 Schuleingangsuntersuchungen und 247 Schulentlassungsuntersuchungen) könne der Kläger dagegen nur 17.358,- € der von ihm veranschlagten 47.734,50 € von der Beklagten verlangen. Maßgeblich für die Bestimmung der von der Beklagten zu erstattenden Kosten sei die Gebührenverordnung Gesundheitsamt. Tarifnummer 1.2 der Anlage zur Gebührenverordnung Gesundheitsamt enthalte einen Gebührentatbestand, der (auch) das Tätigwerden des Kreisgesundheitsamtes bei schulärztlichen Untersuchungen beschreibe. Für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund und eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachterlicher Äußerung entstehe danach eine Gebühr von 22,00 bis 60,00 €. Da der Kläger die Gebührenverordnung Gesundheitsamt nicht angewendet habe und insoweit keine Angaben zur angemessenen Gebühr gemacht habe, könne nur die Mindestgebühr von 22,00 pro Schüler Berücksichtigung finden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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Am 8. Dezember 2011 haben sowohl der Kläger gegen das ihm am 10. November 2011 zugestellte Urteil als auch die Beklagte gegen das ihr am 11. November 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt.

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Der Kläger sieht in § 156 Nr. 3 HSchG eine Regelung, die den Schulträgern auferlegt, die Aufwendungen für die schulzahnärztlichen sowie die schulärztlichen Untersuchungen einschließlich der Einschulungsuntersuchungen zu tragen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei über die ihm vom Verwaltungsgericht zugesprochenen 80.571,96 € hinaus verpflichtet, weitere 30.376,50 € an ihn zu erstatten. Für die schulärztlichen Untersuchungen sei wegen des mit ihnen verbundenen Aufwands ein Betrag von 60,50 € pro Untersuchung als erstattungsfähig anzuerkennen. Tarifnummer 1.2 der Gebührenverordnung Gesundheitsamt erfasse den Aufwand für schulärztliche Untersuchungen nicht. Zur Berechnung der zu erstattenden Beträge sei die Allgemeine Verwaltungskostenordnung heranzuziehen. Da der durchschnittliche Zeitaufwand für eine Schuleingangs- bzw. Schulentlassungsuntersuchung für eine Ärztin/einen Arzt und eine Helferin/einen Helfer auf 30 Minuten pro Schülerin/Schüler geschätzt werde, ergebe sich nach den Tarifnummern 1411 und 1413 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung) der Betrag von 60,50 € pro schulische Untersuchung.

19

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Oktober 2011 - 7 K 5851/10.GI - abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.376,50 € zu zahlen;

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

20

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und auf ihre Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Oktober 2011 - 7 K 5851/10.GI - abzuändern, soweit sie zur Zahlung von 80.571,96 € verurteilt worden ist und insoweit die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, ein Erstattungsanspruch der Klägerin sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Den Kläger - nicht die Beklagte als Schulträgerin - treffe die Aufgabe der Schulgesundheitspflege im Sinne des § 149 HSchG und dieser Sachzuständigkeit folge die Kostenlast. Die Tätigkeit des Gesundheitsamtes des Klägers werde zudem - auch soweit es um Maßnahmen der Schulgesundheitspflege für Städte gehe, die selbst Schulträger seien - durch die Kreisumlage finanziert. Für eine zusätzliche Kostenerstattung sei daneben kein Raum. Dies gelte auch dann, wenn ein Landkreis intern Maßnahmen der Schulgesundheitspflege seines Gesundheitsamtes aus der Schulumlage - einem Zuschlag zur Kreisumlage - finanziere. Zwar könne eine Schulumlage von der Beklagten als Sonderstatusstadt, die Schulträgerin sei, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 FAG nicht erhoben werden. Mittelbar erbringe die Beklagte indes eine verdeckte Schulumlage: Bei kreisangehörigen Gemeinden, die anders als die Beklagte nicht Schulträger seien, bewirke eine Erhöhung der Schulumlage nämlich eine Reduzierung der Kreisumlage. Bei kreisangehörigen Gemeinden, die wie die Beklagte Schulträger seien, bleibe die Kreisumlage gemäß § 37 Abs. 3 Satz 5 FAG hingegen unverändert. Vor diesem Hintergrund könne auch die Subsidiarität der Kreisumlage nach § 37 Abs. 1 FAG im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als Sonderstatusstadt, die Schulträgerin sei, keine Geltung beanspruchen.

22

Werde gleichwohl ein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten dem Grunde nach bejaht, so treffe die Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen hinsichtlich der Höhe der für die schulärztlichen Untersuchungen zu erstattenden Kosten zu. Insbesondere bei einer Schuleinstellungsuntersuchung handele es sich um einen echten Routinevorgang.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Beteiligten im gesamten Verwaltungsstreitverfahren sowie die Behördenvorgänge des Klägers (1 Hefter) und der Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten ebenso wie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen ist fehlerhaft, soweit es dem Kläger einen über 76.798,96 € hinausgehenden Betrag zuspricht. Denn der Kläger hat lediglich in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, der sich aus einem Betrag von 63.213,96 € für schulzahnärztliche Untersuchungen sowie einem Betrag von 13.585,00 € für schulärztliche Untersuchungen (247 Schulentlassungsuntersuchungen á 55,00 €) zusammensetzt.

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Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Beim allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Institut des öffentlichen Rechts, das der Rückgängigmachung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen sowohl im Verhältnis von Staat und Bürger als auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander dient.

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1. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist anwendbar. Eine kodifizierte Anspruchsgrundlage für das vom Kläger als Träger der Schulgesundheitspflege gegenüber der Beklagten als Schulträgerin verfolgte Erstattungsbegehren besteht nicht. Ein Anspruch des Klägers analog §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag eines Hoheitsträgers (Kläger) für einen anderen Hoheitsträger (Beklagte) scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger für sämtliche Untersuchungen als Träger der Schulgesundheitspflege nach § 149 HSchG sachzuständig gewesen ist und damit kein fremdes Geschäft geführt hat.

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2. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs - rechtsgrundlose Vermögensverschiebung innerhalb einer öffentlich-rechtlichen Beziehung - liegen im Verhältnis zwischen dem Kläger als Träger der Schulgesundheitspflege und der Beklagten als Schulträgerin dem Grunde nach vor, soweit dem Kläger im Jahr 2007 Kosten durch 247 Schulentlassungsuntersuchungen sowie 7112 zahnärztliche Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern entstanden sind. Denn die Kostenlast für diese Maßnahmen, für die den Kläger als Träger der Schulgesundheitspflege die Aufgabenzuständigkeit trifft, liegt nach § 156 Nr. 3 HSchG bei der Beklagten als Schulträgerin. Aufgaben- und Ausgabenzuständigkeit (Kostenlast) fallen dagegen nicht auseinander, soweit der schulärztliche Dienst des Klägers Einschulungsuntersuchungen an zur Schule angemeldeten und schulpflichtigen Kindern vorgenommen hat. Hier verbleibt es bei der Kostenlast des Klägers, da § 156 Nr. 3 HSchG insoweit keine Ausgabenzuständigkeit des Schulträgers vorsieht. Diese Verteilung der Kostenlast für Maßnahmen der Schulgesundheitspflege zwischen deren Träger und dem Schulträger ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Nach der Regelung des § 156 Nr. 3 HSchG tragen die Schulträger die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler und der gesundheitlichen Überwachung bestimmter Bediensteter. Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler im Sinne dieser Vorschrift sind die Kosten für schulärztliche sowie schulzahnärztliche Maßnahmen, die an Schülerinnen und Schülern vorgenommen werden. Indem § 156 Nr. 3 HSchG Schülerinnen und Schüler sowie bestimmte Bedienstete als von der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung betroffene Rechtssubjekte benennt, begründet die Vorschrift eine Kostenlast der Schulträger für spezifische Maßnahmen der öffentlichen Gesundheitspflege, die der Kostenlast für die allgemeine öffentliche Gesundheitspflege vorgeht. Schulträger sind dabei nach Maßgabe der §§ 138, 139 HSchG neben den kreisfreien Städten und Landkreisen als Regelschulträger auch andere Körperschaften, insbesondere die in § 138 Abs. 2 HSchG genannten Sonderstatusstädte, zu denen auch die Beklagte zählt. Kosten der allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, deren Gegenstand die Förderung und der Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung ist, treffen dagegen - deren Sachzuständigkeit folgend - grundsätzlich die Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Auf der unteren Verwaltungsebene sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte, denen die allgemeine öffentliche Gesundheitspflege als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen ist.

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Für die Kosten, über die die Beteiligten streiten, bedeutet dies, dass dem Grunde nach zwar eine Kostenlast der Beklagten als Schulträgerin im Sinne des § 138 Abs. 2 HSchG im Hinblick auf die Schülerinnen und Schüler betreffenden 247 Schulentlassungsuntersuchungen sowie die 7.112 zahnärztlichen Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern besteht, nicht aber für die 542 Einschulungsuntersuchungen. Denn Einschulungsuntersuchungen an Kindern erfolgen vor deren Aufnahme als Schülerinnen oder Schüler in eine öffentliche Schule, durch die nach § 69 Abs. 1 HSchG das öffentlich-rechtliche Schulverhältnis erst begründet wird. Kostenrechtlich sind die Einschulungsuntersuchungen sonach (noch) der allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege zugewiesen, nicht der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 156 Nr. 3 HSchG (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 5 A 2275/11.Z - juris; Winkler, LKRZ 2012, 179 [181]).

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Rechtlich unerheblich ist, dass die Kostenlast der Schulträger nach § 156 Nr. 3 HSchG damit nicht sämtliche Maßnahmen der Schulgesundheitspflege im Sinne des § 149 HSchG erfasst, und infolgedessen Kostenträgerschaft und Sachzuständigkeit für die Schulgesundheitspflege voneinander abweichen können. Die Schulgesundheitspflege im Sinne des § 149 HSchG erschöpft sich nämlich nicht in der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler, sondern umfasst auch sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gesundheitspflege im Schulwesen wie etwa die schulärztliche und schulzahnärztliche Fachberatung des Schulträgers, der Schulleitung und der Schulaufsicht (vgl. §1 Nr. 6 SchulGZulV). Zur Schulgesundheitspflege gehören und gehörten darüber hinaus auch vorschulische Untersuchungen, die für eine spätere schulische Entscheidung notwendig sind (vgl. die bis zum 8. Oktober 2007 geltende Regelung des § 58 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens [Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil] vom 30. März 1935 [RMBl. S. 327, 435], zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2006 [GVBl. I S. 138]; für den Zeitraum ab dem 9. Oktober 2007 die Vorschriften der §§ 10, 11 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst [HGöGD] vom 28. September 2007 [GVBl. I S. 659] sowie die deklaratorische Regelung in dem mit Wirkung vom 1. August 2011 eingefügten Satz 4 des § 149 HSchG). Soweit andere Maßnahmen der Schulgesundheitspflege als die gesundheitliche Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler nach § 156 Nr. 3 HSchG in Rede stehen, verbleiben die Kosten für diese Maßnahmen indes bei den kreisfreien Städten und Landkreisen, denen § 149 Satz 1 HSchG den schulärztlichen Dienst zur Erfüllung nach Weisung überträgt.

31

Die durch § 156 Nr. 3 HSchG bewirkte Trennung der Kostenlast von der Sachzuständigkeit für die gesundheitliche Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler als Bestandteil der Schulgesundheitspflege, die eintritt, wenn kreisfreie Städte oder Landkreise als Träger des schulärztlichen Dienstes nicht zugleich auch Schulträger sind, ist auch im Hinblick auf höherrangiges Recht nicht zu beanstanden. Weder das Grundgesetz noch die Hessische Verfassung enthalten insoweit ein zwingendes Gebot für den Gesetzgeber, die Kostenlast an die Sachzuständigkeit zu knüpfen. Schließlich wird die spezielle Kostentragungsregelung des § 156 Nr. 3 HSchG nicht durch die allgemeine Lasten- und Finanzausgleichsregelung des § 37 FAG berührt, der mit der Kreisumlage ein lediglich nachrangiges Institut zum Ausgleich von (verbleibenden) Defiziten der Landkreise vorsieht.

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3. Der Höhe nach beläuft sich der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte auf 76.798,96 €.

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a) Die von der Beklagten gemäß § 156 Nr. 3 HSchG zu tragenden Aufwendungen für die vom Gesundheitsamt des Klägers im Jahr 2007 durchgeführten 247 Schulentlassungsuntersuchungen bemisst das Berufungsgericht dabei gemäß § 287 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO auf 13.585,00 €.

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Nach § 287 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO kann das Gericht über die zwischen den Beteiligten streitige Höhe einer vermögensrechtlichen Forderung unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung entscheiden, soweit die exakte Ermittlung der Forderungshöhe schwierig und unverhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Aufwendungen für die im Jahr 2007 durchgeführten 247 Schulentlassungsuntersuchungen als Bestandteil der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler erfüllt. So scheidet eine Bestimmung der Höhe der Aufwendungen durch unmittelbare Anwendung der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung oder der Gebührenverordnung Gesundheitsamt aus. Denn § 156 Nr. 3 HSchG, der die Kostenlast für die in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen uneingeschränkt den Schulträgern zuweist, stellt eine Spezialregelung dar, die den Regelungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, den auf seiner Grundlage ergangenen Verwaltungskostenordnungen sowie sonstigen landesrechtlichen Gebührenverordnungen vorgeht. Darüber hinaus bemessen sich die konkreten Aufwendungen für die im Jahr 2007 vorgenommenen Schulentlassungsuntersuchungen danach, welche Untersuchungen und Beratungen - abhängig vom Einzelfall - jeweils erforderlich gewesen und durchgeführt worden sind. Das Tätigwerden seines Gesundheitsamtes (schulärztlicher Dienst) bei Schulentlassungsuntersuchungen hat der Kläger für das Berufungsgericht überzeugend im Schriftsatz vom 4. Januar 2012 wie folgt umrissen:

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„Ärztin/Arzt:

- Anamnese bezüglich Krankheiten, Sexualität, Konsum- und Freizeitverhalten (Sport)

- Körperliche Untersuchung von Wirbelsäule, Bewegungsapparat, Herz und Lunge (Standard, bei Beschwerden mehr), bei Auffälligkeiten Überweisung zum Kinder- und Jugendarzt/Hausarzt

- Impfberatung

- Beratung zu körperlichen Befunden (evtl. Berufsberatung bei chronischen Erkrankungen oder allergischer Diathese)

- Beratung zum Konsumverhalten (Tabak, Alkohol, illegale Drogen, Medien) und Sexualität je nach Bedarf

- Dokumentation in Schulkartei und Statistikbogen

Helferin/Helfer:

- Abstimmung der Termine mit Schule, Einladung über Schule

- Vorbereitung der Schulkarteikarte zur Dokumentation der Untersuchung (Karte der Schuleingangsuntersuchung heraussuchen, ggf. Neuanlegen)

- Anlegen des Statistikbogens

- Durchführung von Seh- und Hörtests, Wiegen, Messen, Blutdruck messen und Übertragen der Werte auf Schulkartei und Statistikbogen

- Impfungen in Schulkarteikarte übertragen

- Eingabe der Statistikwerte in PC - Programm zur Auswertung“.

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Vor diesem Hintergrund orientiert sich das Berufungsgericht bei seiner nach § 287 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Aufwendungen für Schulentlassungsuntersuchungen an der durch die Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. I S. 766) geänderten Gebührenverordnung Gesundheitsamt. Deren Tarifnummern 1.2 und 1.3 enthalten Leistungsbeschreibungen, die ihrer Art nach die im Rahmen von Schulentlassungsuntersuchungen zu erbringenden Leistungen des beim Gesundheitsamt des Klägers angesiedelten schulärztlichen Dienstes im Wesentlichen abdecken. Bei der Bestimmung der Höhe der Aufwendungen berücksichtigt das Berufungsgericht ferner, dass bei Schulentlassungsuntersuchungen zwar ein standardisiertes Prüfungsprogramm durchlaufen wird, es aber - abhängig vom Einzelfall - zu weitergehenden Untersuchungen und/oder Beratungen der Schülerinnen und Schüler kommen kann und kommt. Den vom Kläger mit durchschnittlich 30 Minuten angegebenen Zeitaufwand für eine Schuleingangs- bzw. Schulentlassungsuntersuchung erachtet das Berufungsgericht als Durchschnittswert auch für eine Schulentlassungsuntersuchung allein als zutreffend.

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Bei Würdigung der vorbezeichneten Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Aufwendungen für die Schulentlassungsuntersuchungen gelangt das Berufungsgericht zu einem Wert von 55,00 € pro Schulentlassungsuntersuchung. Dabei hat sich das Berufungsgericht an der in Tarifnummer 1.2 vorgegebenen Mindestgebühr von 22,00 € und an der in Tarifnummer 1.3 vorgesehenen Maximalgebühr von 88,00 € orientiert und bei pauschalierender Betrachtung den Mittelwert von 55,00 € pro Schulentlassungsuntersuchung angesetzt. Bei 247 Schulentlassungsuntersuchungen im Jahr 2007 belaufen sich die entstandenen Aufwendungen der Höhe nach demgemäß auf 13.585,00 €.

38

b) Die von der Beklagten gemäß § 156 Nr. 3 HSchG zu tragenden Aufwendungen für die auf Veranlassung des Klägers vom Universitätsklinikum durchgeführten 7112 zahnärztlichen Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern bemisst das Berufungsgericht mit 63.213,96 €. Diesen Betrag hat der Kläger angegeben. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass der Betrag die Aufwendungen des Klägers für diese Maßnahmen der Schulgesundheitspflege zutreffend wiedergibt, sondern hat sich insoweit lediglich gegen das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Klägers gegen sie dem Grunde nach gewandt. Mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung der Höhe der dem Kläger durch die zahnärztlichen Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern im Jahre 2007 entstandenen Aufwendungen besteht für das Berufungsgericht kein Anlass, von der von den Beteiligten übereinstimmend für zutreffend erachteten Höhe der entstandenen Aufwendungen abzuweichen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

41

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 110.948,46 € festgesetzt.

44

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass aufgrund der von beiden Beteiligten eingelegten Berufungen der gesamte Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens auch Gegenstand der Berufungsverfahrens gewesen ist.

45

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).