Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 26.03.2013 – 5 B 1848/12

ECLI:DE:VGHHE:2013:0326.5B1848.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Gießen, 27. August 2012, 2 L 349/12.GI, Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des Grundstücks Flur …, Flurstück …/1 der Gemarkung der Antragsgegnerin in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. In diesem Umfang ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. August 2012 wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Antragsteller 82,70 %, die Antragsgegnerin 17,30 %, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller 88,55 %, die Antragsgegnerin 11,45 % zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 424,12 € festgesetzt.

Gründe

1

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hat sich das Verfahren in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang in der Hauptsache erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen und festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Über die Kosten des Verfahrens ist insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der bei einer Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen und deshalb nach Maßgabe der §§ 154 ff. VwGO kostenpflichtig wäre. Dies ist die Antragsgegnerin, die den Antragsteller, der nicht Eigentümer des Grundstücks Flur …, Flurstück …/1 ist, zu Unrecht zu Vorausleistungen für dieses Grundstück herangezogen hat.

2

Hinsichtlich der Beschwerde im Übrigen bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit, denn gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss sie einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Den erforderlichen Antrag hat der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht gestellt. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Antrags nach wie vor die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche in vollem Umfang begehrt wird, hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche überwiegend abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Heranziehung zu einer 2. und 3. Vorausleistung für das Flurstück …/3 sei insoweit rechtmäßig, als der festgesetzte Ergänzungsbeitrag den jeweiligen Zahlbetrag in Höhe von 559,88 € nicht übersteige. Die Beitragssatzung enthalte eine nicht zu beanstandende Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes auch für den unbeplanten Innenbereich, da nach der teilweisen Überprüfung der baulichen Nutzung der Grundstücke im Stadtgebiet durch die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die festgesetzten Geschossflächenzahlen deutlich von der tatsächlich im Gemeindegebiet erreichbaren baulichen Ausnutzbarkeit entfernten. Darüber hinaus sei die Beitragskalkulation nicht zu beanstanden, insbesondere handele es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um beitragsfähige Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG -. Schließlich unterliege das Grundstück des Antragstellers der Beitragspflicht, da es an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen und bebaubar beziehungsweise bebaut sei, so dass unter Zugrundelegung der Tiefenbegrenzungsregelungen die Vorausleistungsbescheide in dem im Tenor näher beschriebenen Umfang nicht zu beanstanden seien.

4

Die dagegen erhobenen Einwände des Bevollmächtigten des Antragstellers rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit er die Rechtmäßigkeit des Beitragsmaßstabes für den unbeplanten Innenbereich in Zweifel zieht, fehlt es bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts (Blatt 7-10 der Beschlussausfertigung). Ausweislich des dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgangs, insbesondere der darin enthaltenen tabellarischen Aufstellungen und Pläne über die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Stadtgebiet ist allein das Bestreiten, Mitarbeiter eines Planungsbüros seien die Straßenzüge abgegangen und hätten die Geschossflächenzahlen überprüft, nicht geeignet, die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

5

Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch von der Beitragsfähigkeit der Maßnahmen aus, indem es unter Darstellung der Rechtsprechung des Senats feststellt, dass neben dem Austausch von Teilen des Leitungsnetzes auch Arbeiten an zentralen Einrichtungen vorgenommen worden sind, so dass die sogenannte 50 %-Rechtsprechung des Senats auf die dem Bauprogramm zu Grunde liegenden Maßnahmen keine Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt weder der Hinweis darauf, dass der Austausch des Leitungsnetzes konkret lediglich 15 % des vorhandenen Netzes betrifft, noch die weiteren Ausführungen zum Abwassernetz eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

6

Soweit das Verwaltungsgericht jedoch die Tiefenbegrenzungsregelung (§§ 14 Abs. 2b, 18 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung - WVS - der Antragsgegnerin) für Grundstücke im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, zur Anwendung bringt, und seiner Entscheidung den durch eine Vergleichsberechnung ermittelten reduzierten Beitrag zu Grunde legt, begegnet dieses Vorgehen insoweit Zweifeln, als es damit konkludent von der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans "Die Stadt" ausgeht. Allein der Umstand, dass dieser Bebauungsplan noch nicht verwirklicht worden ist und auch nicht absehbar ist, ob er umgesetzt werden wird, führt nicht dazu, dass dieser Bereich als Außenbereich zu qualifizieren ist mit der Folge, dass das Grundstück des Antragstellers in den Außenbereich hineinragt. Dies kann indes für das vorliegende Verfahren dahinstehen, denn der reduzierte Beitrag entlastet den Antragsteller, so dass er durch diesen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung nicht beschwert ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).