Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 15.05.2013 – 7 B 1091/13

ECLI:DE:VGHHE:2013:0515.7B1091.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 25. März 2013, 10 L 208/13.F, Beschluss

Gründe

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Die Beschwerde des Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2013 - 10 L 208/13.F -, über die analog § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin Geltung beanspruchen, als unbegründet zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 12. Mai 2013 gibt dem Beschwerdegericht Anlass darauf hinzuweisen, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. April 2008 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, dem die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften mit Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. II S. 1146) zugestimmt haben, der Anwendung der deutschen Visumvorschriften nicht entgegensteht. Nach Art. 66 Satz 1 dieses Abkommens sind die Vertragsparteien im Regelungsbereich des Titels V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr) durch das Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Für eine Reduzierung oder gar Beseitigung der aus Titel V erwachsenden Vorteile durch die Anwendung der deutschen Visumvorschriften besteht kein greifbarer Anhaltspunkt.

2

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

3

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).