Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 03.07.2013 – 3 B 1455/13
ECLI:DE:VGHHE:2013:0703.3B1455.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Gießen, 10. Juni 2013, 7 L 1089/13.GI
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juni 2013 - 7 L 1089/13.GI - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juni 2013 - 7 L 1089/13.GI - ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die der Prüfung allein zugrunde zu legen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis in der Sache zu rechtfertigen.
Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller gemäß § 123 VwGO beantragte einstweilige Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten vor einer Entscheidung in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen, auch mit dem Fehlen eines Anordnungsgrundes begründen durfte. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat es auch nicht im Beschwerdeverfahren vermocht darzulegen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG oder einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zusteht, weil seine Ausreise nach Marokko aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass eine von der Antragsgegnerin veranlasste Aufenthaltsbeendigung unzumutbar in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens eingreifen würde. Angesichts seiner Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen durch die große Strafkammer des Landgerichts Gießen vom 13. März 2011 erweist sich der Eingriff in seine Rechtsposition auch nicht als unverhältnismäßig.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist. Zur Ableitung eines Rechtsanspruchs aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierbei kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit an (BVerfG, Beschluss vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 -juris). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Interesse an der Aufrechterhaltung der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Bindungen mit den öffentlichen Interessen an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland und einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwägen. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, für die vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Stand der gesellschaftlichen und sozialen Integration, das Fehlen von Straftaten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen maßgebend sind. Hierbei kommt es zunächst auf den jeweiligen Grad der Verwurzelung an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Weiter ist auf den Grad der Entwurzelung abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Re/Integration in den Staat seiner Staatsangehörigkeit, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und den dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten. (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72 und Beschl. v. 14.12.2010 - 1 B 30/10 - juris-, jeweils m.w.N.).
Gemessen daran hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht, dass sich eine Aufenthaltsbeendigung in der Bundesrepublik als ein unverhältnismäßiger und für ihn unzumutbarer Eingriff in sein Recht auf Schutz des Privatlebens aus Art. 8 EMRK darstellen würde mit der Folge, dass seine Ausreise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Soweit er dazu in der Beschwerde vorträgt, dass der Antragsgegner mangels Recherche oder hinreichender Aufklärung nur spekuliere, wenn in der angegriffenen Verfügung davon ausgegangen werde, dass er, der Antragsteller, sich in Marokko integrieren könne, verkennt er, dass er für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen darlegungspflichtig ist, d.h. er muss Gründe dartun und glaubhaft machen, dass er ein schützenswertes Privatleben nur in der Bundesrepublik und nicht auch im Land seiner Staatsangehörigkeit führen kann.
Im Übrigen verkennt er, dass sich der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2013 mit dem Schutz seines Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und der Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung in einem ausreichenden Maße auseinandergesetzt hat. Dabei hat der Antragsgegner maßgeblich darauf abgestellt, dass dem Antragsteller keine nachhaltig soziale Integration gelungen sei. Er sei seit seinem 11. Lebensjahr wiederholt und zum Teil erheblich straffällig geworden. Er habe sich auch nicht beruflich integrieren können. Seine - bestandskräftige - Ausweisung durch die Verfügung vom 31. Mai 2005 sei aufgrund fortbestehender Gefährlichkeit erfolgt. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht.
Ferner hat der Antragsgegner die Möglichkeit einer Integration in Marokko in den Blick genommen und dabei auch beachtet, dass der Antragsteller dort nicht aufgewachsen ist oder längere Zeit gelebt hat. Zu Unrecht meint der Antragsteller deshalb, dass der Antragsgegner von einer "Reintegration" ausgegangen sei.
Der Antragsgegner hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Antragsteller in Marokko Verwandte hat, ihm durch sein marokkanisches Elternhaus die Sitten und Gebräuche sowie die Sprache des Landes zumindest rudimentär mit der Möglichkeit einer Vertiefung vermittelt worden sind, er arbeitsfähig ist und aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung als Tischler in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt auch ohne Unterstützung durch die Familie oder Dritte zu bewerkstelligen.
Der Senat teilt das Abwägungsergebnis des Antragsgegners, dass angesichts der Schwere der vom Antragssteller begangenen Straftaten sich ein Eingriff in das Rechts auf Privatleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als unverhältnismäßig darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).