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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 07.08.2013 – 7 A 2057/12

ECLI:DE:VGHHE:2013:0807.7A2057.12.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2011 - 5 K 2040/10.F - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am xx.xx.1996 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2009/2010 die Jahrgangsstufe 9 im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) an einem Gymnasium in Flörsheim.

2

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Mai 2010 beantragte der Kläger, ihm zum Ende des genannten Schuljahres ein Zeugnis über den Erwerb der Mittleren Reife (Realschulabschluss) auszuhändigen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2010 unter Hinweis auf § 39 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) ab. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2010 fristgerecht Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. Juli 2010 zurückgewiesen wurde.

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Bereits am 2. Juli 2010 erhielt der Kläger ein Zeugnis des von ihm besuchten Gymnasiums, welches mit einem Beiblatt versehen war. Danach berechtige das Zeugnis u. a. zum Eintritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums. Zudem habe der Kläger die Sekundarstufe I im verkürzten gymnasialen Bildungsgang erfolgreich absolviert und die curricularen Voraussetzungen für die Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss erreicht, der in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz nach dem erfolgreichen Besuch der folgenden aufsteigenden Jahrgangsstufe zuerkannt werde.

4

Am 17. August 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe einen Anspruch darauf, dass die Gleichwertigkeit seiner erfolgreichen Beendigung der Jahrgangsstufe 9 im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) mit dem Realschulabschluss festgestellt werde. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn G 8- und G 9-Schüler durchliefen eine niveaugleiche Ausbildung und würden am Ende der Mittelstufe die gleiche Berechtigung, nämlich die Zulassung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, erreichen. Ihnen müsse deshalb am Ende der Mittelstufe mit der Zuerkennung des Realschulabschlusses auch der gleiche Abschluss gewährt werden.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2010 zu verpflichten, das Jahreszeugnis des Schuljahres 2009/2010 mit dem Vermerk „Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss/Realschulabschluss“ zu versehen.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er verweist insbesondere auf die Vorschrift des § 39 Abs. 2 i. V. m. § 60 VOBGM, wonach der Realschulabschluss im verkürzten gymnasialen Bildungsgang erst nach der Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe verliehen werden könne. Letzteres sei erst nach dem erfolgreichen Absolvieren der Jahrgangsstufe 10 der Fall. Darüber hinaus scheitere ein Anspruch des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG schon daran, dass es sich hierbei nicht um eine Anspruchsgrundlage, sondern um ein Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen handele, welches lediglich in Ausnahmefällen als Anspruchsgrundlage herangezogen werden könne.

8

Mit Urteil vom 20. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zuerkennung des Realschulabschlusses zu, weil dies die geltende Rechtslage ausschließe. Die entsprechenden Vorschriften verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

9

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011, bei Gericht eingegangen am 16. Februar 2011, hat der Kläger gegen das ihm am 24. Januar 2011 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 7 A 400/11.Z - hat der Senat die Berufung gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zugelassen.

10

Der Kläger trägt zur Berufungsbegründung vor, die Weigerung des Beklagten, sein Abgangszeugnis mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss/Realschulabschluss gleichgestellt“ zu versehen, sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Denn eine ungleiche Behandlung von G 8- und G 9-Schülern im Hinblick auf die Zuerkennung des Realschulabschlusses sei nicht gerechtfertigt, da kein sachlicher Grund erkennbar sei. Den G 8-Schülern am Ende der gymnasialen Mittelstufe (Jahrgangsstufe 9) trotz gleicher Ausbildung und gleicher Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Gleichstellung mit dem Realschulabschluss zu versagen, verletze wegen fehlender Folgerichtigkeit den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Vorschrift des § 39 Abs. 2 VOBGM verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

11

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2011 - 5 K 2040/10.F - den Beklagten zu verpflichten, das Jahreszeugnis/Abgangszeugnis des Schuljahres 2009/2010 mit dem Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss/Realschulabschluss gleichgestellt“ zu versehen.

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Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.

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Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

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Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

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Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Zeugnis des Schuljahres 2009/2010 mit dem Vermerk „Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss/Realschulabschluss“ zu versehen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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Gemäß § 13 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 265), berechtigt der mittlere Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 zum Übergang in die Sekundarstufe II (s. auch § 60 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe und der Mittelstufe und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe - VOBGM - vom 14.06.2005, ABl. S. 438, geändert durch Verordnung vom 11.11.2009, ABl. S. 851). Nach § 39 Abs. 2 VOBGM steht das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasialzweigs oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt sind, dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleich. Das gleiche gilt nach dieser Vorschrift für Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang (Jahrgangsstufen 5 bis 9), die zur Qualifikationsphase nach § 17 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO-BG) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wurden. Dies bedeutet, dass eine Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss erst am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilt wird.

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Vorliegend hat der Kläger im Schuljahr 2009/2010 die Jahrgangsstufe 9 eines Gymnasiums in Flörsheim im verkürzten gymnasialen Bildungsgang G 8 besucht. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Jahrgangsstufe hat er damit den Hauptschulabschluss erworben. Denn gemäß § 39 Abs. 1 VOBGM steht das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 10 einer Realschule, eines Gymnasiums oder entsprechender Schulzweige versetzt worden sind, dem Hauptschulabschluss gleich. Da der Kläger nach Abschluss der Jahrgangsstufe 9 das Gymnasium verlassen hat, erfüllt er nicht die genannten Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 VOBGM für die Gleichstellung mit dem Realschulabschluss.

20

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Regelung des § 39 Abs. 2 VOBGM verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) sowie Schülerinnen und Schülern im herkömmlichen gymnasialen Bildungsgang (G 9) zur Folge habe, kann dem nicht gefolgt werden. § 39 Abs. 2 VOBGM verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

21

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es zunächst, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist danach verletzt, wenn eine von einer Rechtsnorm vorgenommene Differenzierung sich nicht auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Für den Verordnungsgeber beinhaltet Art. 3 Abs. 1 GG über das Willkürverbot hinaus ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot, das vornehmlich bei personenbezogenen oder bei mit Auswirkungen auf Freiheitsgrundrechte verbundenen Ungleichbehandlungen eine strengere verfassungsgerichtliche Überprüfung der verfassungsrechtlichen Legitimität von Ungleichbehandlungen fordert. In diesen Fällen ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen, ob für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87, 96 f.; zur Vorschrift des Art. 1 der Hessischen Verfassung. auch StGH des Landes Hessen, Urteil vom 03.05.1999 - P. St. 1296 - NVwZ 2000, 430 ).

22

Bei Beachtung dieser Grundsätze ist zwar eine Ungleichbehandlung festzustellen, die jedoch durch gewichtige sachliche Gründe, die auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten, gerechtfertigt ist.

23

Rechtlich relevant ist nicht jede Ungleichbehandlung von verschiedenen Lebenssachverhalten oder Personen, sondern nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Wesentliche Gleichheit liegt aber nur dann vor, wenn die verschiedenen Lebenssachverhalte oder Personen überhaupt vergleichbar sind, also einen gemeinsamen Bezugspunkt bzw. Oberbegriff haben. Dies ist hier der Fall, da Schülerinnen und Schüler betroffen sind, die einerseits den verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8), andererseits den herkömmlichen gymnasialen Bildungsgang (G 9) besuchen. Die Ungleichbehandlung dieser beiden Personengruppen ergibt sich daraus, dass je nach Bildungsgang am Ende der gymnasialen Mittelstufe gemäß § 39 Abs. 2 VOBGM unterschiedliche Gleichstellungen erfolgen. Während die G 9-Schülerinnen und Schüler am Ende der gymnasialen Mittelstufe eine Gleichstellung mit dem Realschulabschluss erreicht haben, erfolgt für G 8-Schülerinnen und Schüler am Ende der gymnasialen Mittelstufe lediglich eine Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss. Erst das Zeugnis, mit dem G 8-Schülerinnen und Schüler zur Qualifikationsphase zugelassen werden, steht dem Realschulabschluss gleich. Dies bedeutet, dass im Unterschied zu G 9-Schülerinnen und Schülern insoweit die Gleichstellung erst nach einem Jahr in der gymnasialen Oberstufe erreicht ist.

24

Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt. Der hessische Gesetz- wie auch der hessische Verordnungsgeber haben in zulässiger Wahrnehmung ihrer durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten umfassenden Berechtigung zur Organisationsplanung und Beaufsichtigung des Schulwesens den Realschulabschluss als mittleren Abschluss vorgesehen. Dieser eröffnet den Zugang zur betrieblichen Berufsausbildung mit gleichzeitigem Berufsschulbesuch, zur Laufbahn des mittleren öffentlichen Dienstes mit gleichzeitigem Berufsschulbesuch, zu Schulen der Sekundarstufe 2 sowie zu Fachschulen (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 67). Es liegt grundsätzlich im normgeberischen Ermessen, festzulegen, von welchen fachlichen und sozialen Kompetenzen die Zuerkennung dieses mittleren Bildungsabschlusses abhängig gemacht wird. Die Gesamtheit der Berechtigungen, die mit der Zuerkennung des Realschulabschlusses einhergehen, prinzipiell einheitlich vom Durchlaufen von 10 Schuljahren und dem damit verbundenen Erwerb einer bestimmten Reife sowie von sozialen Kompetenzen abhängig zu machen, stellt eine auch im Hinblick auf die Rechtspositionen der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern verhältnismäßige Regelung zur Verwirklichung legitimer staatlicher Ausbildungs- und Erziehungsziele dar. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber durch die Einführung des verkürzten gymnasialen Bildungsgangs G 8 durch Kürzung der Schulzeit in der Mittelstufe die Schulzeit zum Abitur verkürzt hat.

25

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass es politischer Wille war, die gymnasiale Schulzeit zu verkürzen, um jüngere Abiturientinnen und Abiturienten in die weiteren Ausbildungswege zu entlassen. Politischer Wille war jedoch ganz offensichtlich nicht die Gleichstellung mit dem Realschulabschluss bereits nach der Jahrgangsstufe 9.

26

Durch die Gleichstellung mit dem Realschulabschluss erst am Ende der Jahrgangsstufe 10 soll darüber hinaus verhindert werden, dass G 8-Schülerinnen und Schüler das Gymnasium besuchen, die eigentlich nur einen mittleren Abschluss anstreben und insoweit nicht nur ein Schuljahr, sondern auch die Abschlussprüfungen umgehen würden, die im Hinblick auf den Realschulabschluss zu absolvieren sind. Folgerichtig hat das beklagte Land Hessen im Rahmen eines Schulversuchs zwar ab dem Schuljahr 2011/2012 die Möglichkeit zur Gleichstellung mit dem Realschulabschluss nach der Jahrgangsstufe 9 im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) eröffnet, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler erfolgreich an den entsprechenden schriftlichen Abschlussprüfungen teilgenommen haben (vgl. Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 22.12.2011 - 400.000.080-135 -, Bl. 151 der Gerichtsakte).

27

Durch das Festhalten am Erfordernis des Durchlaufens von 10 Schuljahren bis zum Erwerb des Realschulabschlusses wird zudem gewährleistet, dass ein in Hessen erworbener Realschulabschluss auch in anderen Bundesländern Anerkennung findet. So hat die Kultusministerkonferenz in der „Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I“ vom 3. Dezember 1993 in der hier maßgeblichen Fassung vom 9. Oktober 2009 beschlossen, dass am Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach den Bestimmungen der Länder der mittlere Schulabschluss erworben werden kann (vgl. Ziffer 5.2.7 der genannten Vereinbarung), unabhängig davon, ob es sich um Schülerinnen und Schüler im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) oder im herkömmlichen gymnasialen Bildungsgang (G 9) handelt. Würde das Bundesland Hessen von dieser Regelung abweichen, hätte dies im Hinblick auf die G 8-Schülerinnen und Schüler eine Nichtanerkennung der Gleichstellung in anderen Bundesländern zur Folge. Dies macht deutlich, dass die vom Kläger gewünschte Gleichstellung allenfalls bundesweit erfolgen kann.

28

Schließlich wäre selbst für den Fall eines fehlenden sachlichen Grundes ein Anspruch des Klägers auf Gleichstellung nicht gegeben. Denn bei der Verletzung von Gleichheitsrechten geht es um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Gruppen, die auf unterschiedliche Weise behoben werden kann. Das Gewaltenteilungsprinzip beschränkt in diesen Fällen grundsätzlich die Gestaltungsmöglichkeit der Gerichte. Es muss dem Normgeber überlassen bleiben, welche Alternative er zur Beseitigung der Ungleichbehandlung wählt. Läge mithin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von G 8- und G 9-Schülern vor, wäre es Sache des hessischen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Regelung zu treffen, die ihrerseits die Gleichheitsrechte von Schülern, die außerhalb des gymnasialen Bildungsgangs den Realschulabschluss anstreben, nicht verletzen dürfte.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 38 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) hat der Senat den Auffangwert in Ansatz gebracht.

36

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).