Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 22.08.2013 – 3 B 1546/13
ECLI:DE:VGHHE:2013:0822.3B1546.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 19. Juni 2013, 8 L 2222/13.F, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2013 - 8 L 2222/13.F - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 8 K 2519/13.F gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Main-Taunus-Kreises für die Errichtung von 10 Reihenhäusern mit Carports und Stellplätzen vom 16. Mai 2012, Baugenehmigungs-Nr.: 1000.12, Gemarkung Hattersheim, Flur …, Flurstück …, geführte Klage angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2013 - 8 L 2222/13.F - hat mit den dargelegten Gründen, die von dem Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2012 anzuordnen, da sich der Ausgang des Klageverfahrens als offen darstellt und unter Einstellung der auf Seiten der Beteiligten zu berücksichtigenden Interessen das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.
Dies gilt auch unter Einstellung der rechtlichen Wertung, dass allein die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen nicht generell eine Abweichung von der Wertung des Gesetzgebers rechtfertigt, der Realisierung von Bauvorhaben auch bei Drittanfechtungen Vorrang zu geben. Kommt das Gericht bei offenen Ausgang der Hauptsache bei der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen beider Beteiligter gleich großes Gewicht zukommt, gibt im Baunachbarrecht die gesetzliche Wertung den Ausschlag und der Aussetzungsantrag ist abzulehnen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl., 2010, § 80a, Rdnr. 33 m.w.N.; strittig, vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl., 2010, § 80a Rdnr. 8 ff.). Vorliegend überwiegt allerdings das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, da nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung bestehen und nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die bei dieser Konstellation aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht hinzunehmende Schaffung vollendeter Tatsachen durch Nutzungsaufnahme der nahezu vollständig fertig gestellten Bauwerke verhindern kann.
Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Beschwerdebegründung erhebliche Zweifel daran, ob in dem Bauleitplanverfahren der Stadt Hattersheim N 91 „Schokoladenfabrik“ die durch den Bebauungsplan verursachte Lärmproblematik (Heranrücken von Wohnbebauung an den in einem festgesetzten Industriegebiet gelegenen Betrieb der Antragstellerin) abwägungsfehlerfrei erfasst und abgewogen worden ist und dieser Bebauungsplan mithin als Rechtsgrundlage für die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in Frage kommt. Das von der Antragstellerin angestrengte Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan N 91 „Schokoladenfabrik“ wird vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 3 C 842/12.N geführt, wobei zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens geführte Vergleichsgespräche offensichtlich bisher kein greifbaren Ergebnis erbracht haben. Der Senat hat insbesondere Zweifel daran, ob durch den im Zuge des Bauleitplanverfahrens N 91 „Schokoladenfabrik“ durch die Stadt Hattersheim in Auftrag gegebenen Technischen Bericht Nr. 10/35/8/Schalltechnische Untersuchung der … Beratung in Immissionsschutz/ Lärm - Luft – Erschütterung vom 23. November 2010 (im Folgenden: Lärmgutachten), der von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 zu den Gerichtsakten gereicht worden ist (Bl. 72 ff. GA), die durch den Bebauungsplan N 91 „Schokoladenfabrik“ verursachte Lärmproblematik ordnungsgemäß erfasst und geklärt worden ist.
Dabei legt der Senat hinsichtlich der Lärmproblematik folgenden Sachverhalt zugrunde:
Das Baugrundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans N 91 „Schokoladenfabrik“ und dort am nordwestlichen Rand des Plangebietes. Westlich und nordwestlich hieran schließt sich das Betriebsgrundstück der Antragstellerin - getrennt durch einen etwa 40 m breiten Geländestreifen - an, das laut Bebauungsplan N 3 der Stadt Hattersheim, rechtsverbindlich seit 19. April 1980, in einem ausgewiesenen Industriegebiet liegt. Die Stadt Hattersheim beabsichtigt, den Bebauungsplan N 3 durch den Bebauungsplan N 93 „im Landwehr“ hinsichtlich der Industriegebietsfestsetzung zu ändern und dort ein Gewerbegebiet festzusetzen sowie auf dem 40 m breiten Streifen zwischen dem Baugrundstück der Beigeladenen und dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet auszuweisen. Der Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan datiert vom 16. Dezember 2010. Eine hierzu am 22. Dezember 2010 beschlossene Veränderungssperre wurde mit Beschluss vom 8. November 2012 um ein Jahr verlängert.
Die Antragstellerin befürchtet, durch die heranrückende Wohnbebauung - sei es im Mischgebiet, sei es im allgemeinen Wohngebiet - in den Ausnutzungsmöglichkeiten ihres derzeit noch in dem Industriegebiet liegenden Betriebes beschränkt zu werden.
Ausweislich des Lärmgutachtens hat der Lärmgutachter hinsichtlich des zu erwartenden Gewerbelärms folgende Ermittlungen durchgeführt bzw. Erwägungen angestellt:
„3.1 Gewerbelärm
Für die Immissionen des Gewerbelärms wurden zunächst die gleichen Emissionen angesetzt, die bereits im Rahmen der vorausgegangen schalltechnischen Untersuchungen zu benachbarten Bebauungsplänen bzw. zur Erstellung des Rahmenplans verwendet wurden.
Ferner wurden, wie bereits in den Untersuchungen zum Rahmenplan, neben den Emissionen des Nahversorgungszentrums auch die Emissionen des bestehenden Gewerbes nördlich der Bahnlinie bzw. die Emissionen bestehender und geplanter Gewerbegebiete westlich des Nahversorgungszentrums berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgte in Form von flächenbezogenen Schallleistungspegeln, die den entsprechenden gewerblichen Nutzflächen zugeordnet wurden.
…
Um die Richtigkeit der Ansätze des Rahmenplans im Hinblick auf die aktuelle Planung zu überprüfen, wurde zusätzlich eine Lärmkontingentierung der Gewerbeflächen für die an das Planungsgebiet N 91 angrenzenden Gewerbeflächen durchgeführt.
…
Ferner wurde im Hinblick auf bestehende Nutzungen auf dem Areal der „Wellpappe“ untersucht, ob diese gegebenenfalls zu Konflikten mit der geplanten Wohnbebauung des Bebauungsplans N 91 führen könnte bzw. ob diese Nutzungen im Vergleich mit den durch die Kontingentierung festgelegten Emissionen als zulässig betrachtet werden dürfen.
…
4.3 Gewerbelärm
4.3.1 Untersuchungen auf der Grundlage des Rahmenplans
Um die zukünftigen Entwicklungsabsichten zu berücksichtigen wurde zunächst eine Untersuchung auf der Basis des Rahmenplans für das gesamte Gebiet durchgeführt. Hinsichtlich der Berechnungen auf der Grundlage des Rahmenplans ergaben sich folgende Ergebnisse.
…
Für den Gewerbelärm ist unter Berücksichtigung der Annahmen des Rahmenplans prinzipiell von einer Einhaltung der Richtwerte auszugehen.
4.3.2 Ergänzende Untersuchungen zum Gewerbelärm
Um die aktuelle Nutzung zu berücksichtigen wurde, ergänzend zu den Berechnungen, aufgrund des Rahmenplans für das Gelände der „Wellpappe“ eine Lärmkontingentierung gemäß DIN 45691 durchgeführt. Dabei wurden auch die Geräuschemissionen der umliegenden Gewerbeflächen berücksichtigt bzw. in die Kontingentierung mit einbezogen. Ziel der Kontingentierung ist, den einzelnen aktuell genutzten Flächen zulässige Immissionen zuzuweisen, die eine Einhaltung der Richtwerte im Bereich der Wohnbebauung gewährleisten.
…
Als Ergebnis der Kontingentierung wurde den Gewerbeflächen Emissionskontingente zugeordnet. Für das Gebiet der Wellpappe ergaben sich die folgenden Emissionskontingente:
…
Diese definieren die Geräuschemissionen, die für die jeweiligen Flächenanteile des Geländes emittiert werden dürfen.
…
Hinsichtlich der derzeit bestehenden Nutzungen auf dem Gelände wurde davon ausgegangen, dass i.W. durch den Betrieb eines Logistikunternehmens mit LKW-Verkehr und Güterumschlag (Granulat) Geräuschimmissionen verursacht werden. Dabei wird nach Abstimmung mit der Stadt Hattersheim angenommen, dass der Umschlag der Güter in einer Halle stattfindet und die folgenden Ausgangsdaten zugrunde gelegt. Die Berechnung der Geräuschimmissionen wurde für einen Betrieb mit geschlossenen Hallentoren bzw. mit durchgehend geöffneten Hallentoren durchgeführt.
…
Diese Berechnungen zeigen zunächst, dass sich zwischen den Pegeln mit offenen Toren und mit geschlossenen Toren große Pegeldifferenzen ergeben. Dies ist u. a. darauf zurückzuführen, dass für den Innenschallpegel ein vergleichsweise hoher Wert von 85 db(A) angesetzt wurde.
Im Vergleich zu den Immissionswertanteilen zeigt sich, dass der Betrieb sowohl im Fall 1 wie auch im Fall 2 nur bei geschlossenen Toren ohne Überschreitung möglich wäre. Für die Berechnung mit durchgehend offenen Toren ergeben sich Überschreitungen von ca. 7 db(A) bis 8 db(A) (Fall 1) bzw. 4 db(A) bis 5 db(A) (Fall 2). Für den realen Betrieb bedeutet dies, dass bei hohen Innenschallpegeln (ca. 85 db(A)) in der Umschlaghalle die Tore soweit möglich geschlossen bleiben sollten, da sonst Konflikte zu erwarten sind.“ (Bl. 79 – 87 GA)
Nach diesen Ausführungen des Gutachters spricht überwiegend viel dafür, dass er nicht in seine Begutachtung eingestellt hat, mit welchen Immissionen an der nächst gelegenen Bebauung im Plangebiet N 91 „Schokoladenfabrik“ aufgrund der bestandsgeschützten Genehmigung der Antragstellerin im Industriegebiet zu rechnen ist, sondern vielmehr welche Emissionen der Betrieb aussenden darf, um die Werte eines angrenzenden Mischgebietes oder allgemeinen Wohngebietes einzuhalten. Die Tatsache, dass dort noch ein ausgewiesenes Industriegebiet sowie ein bestandsgeschützter Betrieb in einem Industriegebiet vorhanden ist, ist bereits bei der Bezeichnung der anzuhaltenden Immissionsrichtwerte übergangen worden (BL. 78 GA), da dort lediglich von Gewerbelärm und den von der TA-Lärm in einem Gewerbegebiet anzuhaltenden Immissionswerten die Rede ist. Durch diese Herangehensweise wird jedoch weder die in die Abwägung einzustellenden Lärmproblematik zutreffend erfasst noch bewertet. Vielmehr hätte eingestellt werden müssen, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bezogen auf den Bebauungsplan N 91 „Schokoladenfabrik“ im nordwestlichen Bereich noch eine Ausweisung als Industriegebiet mit entsprechenden Genehmigungen gibt. Dem steht nicht entgegen, dass die Stadt Hattersheim durch ihren Aufstellungsbeschluss vom 16. Dezember 2010 hinsichtlich des Bebauungsplans N 93 „Im Landwehr“ zum Ausdruck gebracht und dies durch Erlass einer Veränderungssperre bekräftigt hat, das Industriegebiet zu einem Gewerbegebiet herabzonen und den Geländestreifen zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Baugrundstück der Beigeladenen als Mischgebiet ausweisen zu wollen. Derartige Planungsabsichten können zwar berechtigterweise mit in die bauleitplanerische Abwägung eingestellt werden, es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob durch den Verweis auf weiteres bauleitplanerisches Tätigwerden eine ausreichende Konfliktbewältigung der durch den Plan aufgeworfenen Lärmproblematik erreicht werden kann, zumal das Schicksal des noch im Bauleitplanverfahren befindlichen Plans sich als ungewiss darstellt. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans N 91 „Schokoladenfabrik“ vom 17. März 2011 befand sich das Bauleitplanverfahren N 93 „Im Landwehr“ nämlich im Planleitverfahren. Ob die dort im Aufstellungsbeschluss ins Auge gefassten Festsetzungen tatsächlich umgesetzt werden und umgesetzt werden können, konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wohl nicht mit der für die Lösung der Lärmproblematik erforderlichen Sicherheit beurteilt werden. Zudem weist die Antragstellerin hinsichtlich der auf ihrem Betriebsgrundstück tätigen Betriebe darauf hin, dass ein Arbeiten nur bei geschlossenen Toren nicht Gegenstand der diesen erteilten Genehmigungen ist und daher nicht in die Lärmprognose hätte eingestellt werden dürfen. Vielmehr hätte auch ein Arbeiten im Außenbereich eingestellt werden müssen, da dies durch die Baugenehmigungen nicht beschränkt sei. Solange von den Beteiligten nicht nachgewiesen wird, dass es entsprechende Beschränkungen für die auf dem Grundstück der Antragstellerin tätigen Betriebe gibt, teilt der Senat diese Bedenken. Zu Recht weist die Antragstellerin auch darauf hin, dass die Bildung von Lärmkontingenten, wie von dem Gutachter angenommen, an der Sache vorbeigeht. Zwar ist es bei neu ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten möglich flächenbezogene Schallleistungspegel und damit Lärmkontingente festzulegen. Rückt jedoch ein Bebauungsplan, der zumindest in nicht unerheblichen Umfang auch Wohnnutzung zulässt, an ein bestehendes Industriegebiet heran, können hinsichtlich der zu lösenden Lärmproblematik dem Industriegebiet - bei dem bisher keine Lärmkontingente festgesetzt worden sind – nicht nachträglich „Lärmkontingente“ zugewiesen werden. Die Festlegung derartiger Lärmkontingente setzt, wenn sie denn bei bereits bebauten Gebieten überhaupt umsetzbar sind, die Änderung des betreffenden Bebauungsplans voraus. Dies mag die Stadt Hattersheim durch den Bebauungsplanentwurf N 93 „Im Landwehr“ beabsichtigen, hinreichend gesichert ist die Umsetzung dieses Vorhabens jedoch nicht. Auch eine Mittelwertbildung stellt sich bei derartigen Konstellationen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als zweifelhaft dar, da derjenige Bebauungsplan, der mit einer Mischgebiets- und Wohngebietsausweisung untypisch an ein Industriegebiet heranrückt, die von ihm verursachten Konflikte voraussichtlich nicht über eine Mittelwertbildung wird lösen bzw. minimieren können.
Stellen sich nach summarischer Prüfung die Annahmen des Lärmgutachters als nicht valide da, ist eine auf dieser Grundlage erfolgte Konfliktlösung voraussichtlich nicht abwägungsfehlerfrei erfolgt. Bestehen damit jedoch grundlegende Bedenken an dem der Erteilung der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplan N 91 „Schokoladenfabrik“, schlägt dieser Rechtswirksamkeitsmangel auf die erteilte Baugenehmigung durch. Dies auch deshalb, da zwischen den Beteiligten unstreitig sein dürfte, dass die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 34 BauGB vorliegend nicht in Betracht kommt.
Auf die weiteren Argumente der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren kam es daher entscheidend nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat sich insoweit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).