Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 23.08.2013 – 4 B 1827/13

ECLI:DE:VGHHE:2013:0823.4B1827.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 23. August 2013, 4 L 844/13.WI

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. August 2013 - 4 L 844/13.WI abgeändert:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsteller je zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet.

Der beschließende Senat wertet das in Haupt- und Hilfsantrag zum Ausdruck kommende Begehren der Antragsteller als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin, mit dem Ziel der Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nach § 6 der Verordnung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Stadt Wiesbaden" und zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes "Hessische Mainauen" vom 24.09.2010 (im folgenden LSGVO). Den Antragstellern steht kein Anspruch auf die begehrte Anordnung zu, da die Voraussetzungen des § 123 VwGO für den Erlass einer solchen Anordnung nicht erfüllt sind. Dem entsprechend ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und der Eilantrag abzulehnen.

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht in dem hier vorliegenden Fall das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Durch die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Genehmigung für die bereits morgen geplante und zur Genehmigung gestellte Veranstaltung wird die Hauptsache vorweggenommen. Da dies grundsätzlich mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar ist, kommt zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise eine solche Anordnung in Betracht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zum einen sind die zu erwartenden Nachteile nicht unzumutbar im Sinne der vorgenannten Ausnahmemöglichkeit für den Erlass einer solchen Anordnung. Den Antragstellern war die Genehmigungsbedürftigkeit der Veranstaltung bekannt, somit lag das finanzielle Risiko bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bei ihnen, da auch eine Ablehnung der Genehmigung - wie dann auch erfolgt - von ihnen in Betracht zu ziehen war. Vertrauensschutzaspekte, dass die Antragsteller mit der Erteilung der Genehmigung rechnen durften, sind nicht erkennbar. Den Antragstellern war es daher zuzumuten, das Genehmigungsverfahren abzuwarten, bzw. sich rechtzeitig, also auch unter Berücksichtigung eventueller Verzögerungen in der Bearbeitung aufgrund der Ferienzeit, um die für ihre geplante Veranstaltung erforderliche Genehmigung zu bemühen.

Dass die Antragsteller auf die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes in dem Sinne angewiesen sind, dass ansonsten der Zusammenbruch ihrer wirtschaftlichen Existenz zu erwarten wäre, wird von ihnen nicht behauptet; dazu fehlt es an entsprechenden Darlegungen. Allein die vom Verwaltungsgericht genannte Schadenshöhe lässt eine solche Schlussfolgerung nicht zwingend erscheinen.

Aber auch die kumulativ erforderliche Voraussetzung für den ausnahmsweisen Erlass der begehrten gerichtlichen Eilanordnung unter Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist nicht gegeben. Der zu fordernde hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache, hier also das Bestehen eines Anspruchs auf Genehmigungserteilung, ist nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu bejahen. Es erscheint dem beschließenden Senat nicht als ausgeschlossen, dass die Verweigerung der Genehmigung durch die Antragsgegnerin zu Recht erfolgt ist. So ist etwa die Genehmigung zu versagen, wenn sie dem in § 2 Abs. 1, 5. Spiegelstrich LSGVO angeführten Schutzzweck der Erhaltung der Landschaft als störungsfreier (und frei zugänglicher) Erlebnisraum für die landschafts- und freiraumgebundene Erholung zuwiderlauft. Die hier in Rede stehende Veranstaltung, die beginnend in den frühen Nachmittagsstunden des morgigen Tages bis zu den frühen Morgenstunden des darauf folgenden Tages währt, ist geeignet, diesem Schutzzweck zuwiderzulaufen, da sie mit nicht unerheblichem Lärm einhergeht und damit Erholungssuchende von einem Aufenthalt in der landschaftlich sehr reizvollen näheren Umgebung des Veranstaltungsortes abschrecken kann. Die - elektronisch verstärkten - Musikdarbietungen über einen Zeitraum von ca. 15 Stunden und der nicht auszuschließende Kraftfahrzeugverkehr sowie ferner die geplanten Lichteffekte sind auch geeignet, vor allem während der Abend- und Nachtstunden, die in der Umgebung (Klingenbachtal) vorzufindende Fauna, insbesondere auch die Avifauna, erheblich zu stören. Eine Erheblichkeit wird gerade dann zu bejahen sein, wenn Tierarten betroffen sind, die wie etwa Wildkatze und Eule äußerst empfindlich gegen Licht- und Lärmeinwirkungen sind und dadurch in der Aufzucht der Jungtiere gestört werden. In diesem Zusammenhang kann auch eine von der Antragsgegnerin vorgetragene Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt erscheint es daher nicht ganz unwahrscheinlich, dass die im Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin angeführten Gründe - zumindest teilweise - eine Versagung der von den Antragstellern begehrten Genehmigung nach den Vorschriften der LSGVO oder des Bundesnaturschutzgesetzes rechtfertigen können, so dass der zu fordernde hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache nicht angenommen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragsteller (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und folgt der nicht angegriffenen Wertfestsetzung durch die erste Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).