Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 05.09.2013 – 2 B 1903/13

ECLI:DE:VGHHE:2013:0905.2B1903.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 4. September 2013, 5 L 3277/13.F, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. September 2013 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. September 2013 wiederhergestellt. Das in der streitgegenständlichen Verfügung ausgesprochene Verbot der Versammlung des Antragstellers ist offensichtlich rechtswidrig. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Antragstellers, die von ihm beabsichtigte Versammlung durchführen zu können, das Sofortvollzugsinteresse.

2

In einem Hauptsacheverfahren wäre die angegriffene Verfügung aller Wahrscheinlichkeit nach aufzuheben, weil sie keine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes - VersG - finden kann. Es lässt sich aufgrund der von der Antragsgegnerin - auch in der Beschwerde - mitgeteilten Umstände nicht feststellen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass unmittelbar konkrete und überprüfbare Anhaltspunkte für eine Gefährdungslage durch die Veranstaltung des Antragstellers nicht benannt sind. Die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin beschränkt sich vielmehr auf eine Darstellung der Auffassungen des für die Versammlung vorgesehenen Redners, Herrn Pierre Vogel, und eine allgemeine Darstellung der Ziele des Salafismus, wie sie in Berichten der Verfassungsschutzbehörden mitgeteilt werden. Für ein Verbot der hier streitgegenständlichen Versammlung genügt jedoch nicht, dass auf der Versammlung auftretende Redner möglicherweise Auffassungen vertreten, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar sind.

3

Ein Verbot bloßer verfassungsfeindlicher Meinungskundgaben bei Demonstrationen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 -

1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 28) erst in Betracht, wenn durch die Meinungskundgabe zugleich strafrechtliche Normen verletzt werden. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Bestandteilen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu ändern (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63, 82). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten und darf deshalb nicht unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte den herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen entsprechen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a. a. O.). Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit hat der Gesetzgeber in den Strafgesetzen, etwa in der Norm des § 111 StGB über die öffentliche Aufforderung zu Straftaten vorgesehen und dementsprechend können Versammlungen unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz verboten werden, wenn die konkrete Erwartung besteht, dass auf ihnen zu Straftaten, öffentlich aufgerufen wird. Derartige Anhaltspunkte hat die Antragsgegnerin auch in der Beschwerde nicht benennen können.

4

Soweit sich die Beschwerde auf die Befürchtung gewalttätiger Auseinandersetzungen und allgemein die Begehung von Straftaten stützen wollte, fehlt es ebenso an der Benennung von konkreten Tatsachen, die eine Begehung von Straftaten im Rahmen der vorgesehenen Veranstaltung des Antragstellers als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 8. Mai 2012 - 20 L 590/12 - juris) betrifft eine andere Situation. Dort war es im Rahmen einer islamkritischen Demonstration zu Auseinandersetzungen mit Störern aus dem salafistischen Spektrum gekommen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin aber bereits keine Erkenntnisse dafür, dass es - in umgekehrter Konstellation - bei der geplanten Veranstaltung des Antragstellers zu störenden Gegendemonstrationen kommen wird. Im übrigen wäre in einer solchen Situation dann durch die Polizei dafür zu sorgen, dass die Veranstaltung des Antragstellers durchgeführt werden kann, solange sie friedlich bleibt, und unfriedliche Gegenaktionen verhindert werden.

5

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

6

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. II. 1.5 und 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von einer Reduzierung des Streitwertes ab, weil die Entscheidung in der Sache ganz vorweggenommen wird.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).