Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 09.10.2013 – 2 B 1917/13
ECLI:DE:VGHHE:2013:1009.2B1917.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Gießen, 19. August 2013, 6 L 1493/13.GI, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt
Gründe
Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wiederherzustellen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis des Antragstellers innerhalb der Probezeit möglicherweise aufgrund der Fahrerlaubnisentziehung gekündigt wurde und er für andere von ihm dargelegte Bewerbungen einen Führerschein braucht, von vornherein keinen Grund dar, der zur Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung führen könnte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass bei Personen, die derzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind, das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern das private Interesse am Erhalt eines Arbeitsplatzes überwiegt.
Das Verwaltungsgericht hat auch seine Feststellung, dass der Antragsteller derzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen und die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände hinreichend gewürdigt. Es hat hierzu ausgeführt, die Feststellung der unzureichenden Stabilität des angegebenen Drogenverzichts sei in dem Gutachten des Life-Service des TÜV Hessen in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet worden. Auch wenn sich der Antragsteller von der Gruppe um Herrn Wolf gelöst haben sollte, schließe dies nicht hinreichend sicher aus, dass er bei einem erneuten Kontakt zu entsprechenden Kreisen wieder Drogen konsumieren werde. Dies gelte umso mehr, als er ausweislich des Gutachtens des TÜV angegeben habe, dass ihm die bewusstseinserweiternde Wirkung des Amphetamins gefallen habe und die angegebene Beendigung des Drogenkonsums im Wesentlichen mit der polizeilichen Hausdurchsuchung begründet habe.
Zur Bestätigung dieser Würdigung kann der Senat ergänzend noch darauf hinweisen, dass die Angaben des Antragstellers im Untersuchungsgespräch beim TÜV Hessen in Widerspruch stehen zu seinen Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, was die Annahme einer deutlichen Verharmlosungs- und Beschönigungstendenz bestärkt. Während der Antragsteller im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch eingestanden hat, Amphetamin in Dosen von 1 g konsumiert zu haben (Vernehmungsprotokoll vom 16. November 2011, S. 4), hat er beim TÜV verharmlosend angegeben, die Konsummenge habe jeweils „unter einem halben Gramm“ (Gutachten, S. 5) gewesen. Ferner hat er den bei der polizeilichen Vernehmung eingestandenen Konsumbeginn nicht erst im Jahr 2011, sondern bereits im Sommer 2010 („seit letztem Jahr im Sommer“, Vernehmungsprotokoll, a. a. O.) beim Untersuchungsgespräch des TÜV in Abrede gestellt (Gutachten, S. 5 f.). Dieses Aussageverhalten des Antragstellers bestätigt die Wertung des TÜV, der angegebene Drogenverzicht könne nicht als ausreichend stabil angesehen werden, da die Drogenvorgeschichte nicht dem Problem angemessen aufgearbeitet worden sei. Hieraus ergibt sich wiederum, dass entgegen der Auffassung der Beschwerde die Gefahr eines erneuten Drogenkonsums und eine damit einhergehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weiterhin schlüssig belegt ist.
Das Vorbringen der Beschwerde kann auch nicht zum Erfolg führen, soweit gerügt wird, die Unmöglichkeit, eine Probe vom Haupthaar des Antragstellers zu nehmen, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Entscheidend ist vielmehr, dass das Fehlen einer positiven Feststellung der Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen aus dem Drogenkonsum des Antragstellers zumindest bis November 2011 hergeleitet wird und der Antragsteller das grundsätzlich geeignete Mittel der Abgabe einer Haarprobe zur Ausräumung der Eignungszweifel nicht vorlegen konnte. Dem Antragsteller wird die Fahrerlaubnis also nicht entzogen, weil er zu kurzes Haupthaar hat, sondern weil er illegale Drogen konsumiert hat und zuverlässige Drogenfreiheit nicht nachweisen kann. Im Übrigen hat der Antragsteller seine Ankündigung im Schriftsatz vom 5. August 2013, er habe auf eigene Kosten einen privaten Drogentest bei einem anerkannten Institut durchführen lassen und werde die Ergebnisse in Kürze mitteilen, bis zur Entscheidung des Senats nicht wahr gemacht.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. II. 1.5 und 46.3, 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).