Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 15.10.2013 – 6 A 1492/13.Z

ECLI:DE:VGHHE:2013:1015.6A1492.13.Z.0A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2013 - 7 K 1344/12.F (führendes Aktenzeichen: 7 K 1339/12.F u. a.) - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung eines vom Bevollmächtigten der Klägerin für diese und für eine Vielzahl weiterer Mandanten geltend gemachten Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722).

2

Mit Schreiben vom 21. März 2011 begehrte der Bevollmächtigte der Klägerin für diese und weitere Mandanten bei der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH mit Sitz in Berlin (im Folgenden als EdB bezeichnet) Auskunft zu insgesamt 14 Fragen betreffend die X... Bank AG i. L.. Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 gab die EdB nur teilweise Auskunft; der Bescheid erging ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte für diese und weitere Mandanten mit Schreiben vom 19. Juli 2011 erneut 11 Fragen und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht. Die EdB lehnte das Informationsbegehren mit Bescheid vom 2. November 2011 ab. Gegen beide Bescheide legte der Bevollmächtigte der Klägerin für diese und weitere Mandanten mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 oder 5. Dezember 2011 Widerspruch ein.

3

Am 17./18. April 2012 hat der Bevollmächtigte im Namen der Klägerin und weiterer Kläger Untätigkeitsklage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhoben und beantragt, diese zu verpflichten, über die Widersprüche zu entscheiden. Im Verlauf der Klageverfahren erließ die Beklagte unter dem Datum des 16. Juli 2012 Widerspruchsbescheide, mit denen sie die Widersprüche im überwiegenden Umfang zurückwies. Eine von der Beklagten angeregte Erledigungserklärung lehnten die Klägerin und weitere Kläger ab und beantragten, das Klageverfahren fortzuführen und festzustellen, dass die Nichtentscheidung über den jeweiligen Widerspruch rechtswidrig gewesen sei.

4

Mit Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2013 - geführt unter dem Aktenzeichen: 7 K 1339/12.F u. a. - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klagen der Klägerin und weiterer 138 Kläger abgewiesen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass für eine Untätigkeitsklage, die - wie in den vorliegenden Fällen - isoliert auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichtet sei, jedenfalls dann kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn Streitgegenstand eine gebundene Entscheidung sei. Den Klägern hätte die Möglichkeit offen gestanden, die EdB unmittelbar auf Erteilung der verweigerten Auskünfte zu verklagen. Die Untätigkeitsklagen seien daher von Anfang an unzulässig gewesen, ohne dass es darauf ankomme, ob die spätere Umstellung auf ein Feststellungsbegehren zulässig sei. Die Untätigkeitsklagen seien auch von vornherein unbegründet gewesen, da die Beklagte nicht passiv legitimiert gewesen sei.

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Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten am 23. Mai 2013 zugestellt.

6

Dagegen richtet sich der vom Bevollmächtigten der Klägerin für diese und weitere Kläger am 24. Juni 2013 eingelegte und am 23. Juli 2013 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung.

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II.

Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO), insbesondere ist er fristgerecht im Sinne von § 124a Abs. 1 und 4 VwGO gestellt und begründet worden. Der Zulassungsantrag ist am 24. Juni 2013 - einem Montag - und damit rechtzeitig bei Gericht eingegangen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO).

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In der Sache hat der Antrag allerdings keinen Erfolg.

9

Der mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013 - sinngemäß - geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

10

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zwar keinen der in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe ausdrücklich benannt. Die von ihm erhobenen Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem begehrten Informationszugang handele es sich um eine gebundene Entscheidung, können allerdings als Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verstanden werden.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 145, und vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546) vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass eine Änderung der Entscheidung zumindest möglich erscheint. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung vom 23. Juli 2013 nicht vorgetragen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisungen maßgeblich darauf gestützt, dass eine isolierte Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichtet gegen die Widerspruchsbehörde dann nicht möglich sei, wenn - wie in den vorliegenden Fällen - eine gebundene Entscheidung begehrt werde. Mit diesem Argument hat das Verwaltungsgericht sowohl die Zulässigkeit der ursprünglichen Untätigkeitsklage (mangels Rechtsschutzbedürfnisses) als auch deren Begründetheit (mangels Passivlegitimation der Beklagten) verneint.

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Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass eine isolierte Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids jedenfalls bei gebundenen Entscheidungen nicht in Betracht kommt, sondern die Ausgangsbehörde unmittelbar zu verklagen ist, hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung nicht in Frage gestellt. Er hat sich vielmehr auf den Einwand beschränkt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich in den vorliegenden Fällen um eine gebundene Entscheidung handele. Als Beleg für eine von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung hat er sich auf Seite 10 des die Klägerin betreffenden Widerspruchsbescheids bezogen, wo die Beklagte u. a. ausgeführt hat, dass der Antrag auf Informationszugang hinsichtlich der an die EdB gerichteten Frage 7 - Angaben über eine etwaige Prüfung der Aufbau- und Ablauforganisation der X... Bank AG i. L. durch die BaFin - auch gemäß § 9 Abs. 3 IFG (einer Ermessensnorm) abzulehnen wäre, da die Klägerin bereits über die begehrten Informationen verfüge.

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Diese Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin genügen indessen nicht, um die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der Bevollmächtigte der Klägerin verkennt bei seiner Argumentation, dass der Anspruch auf Informationszugang als solcher - also das „Ob“ - voraussetzungslos ist. Ein Auswahlermessen ist der Behörde lediglich bei der Art des Zugangs eingeräumt (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2009, § 1 Rdnr. 144). Die Ausnahmen und Einschränkungen des Informationsanspruchs in §§ 3 bis 6 IFG sind zwingend, so dass kein Raum für eine behördliche Abwägung besteht und eine volle gerichtliche Kontrolle möglich ist (Spindler, Informationsfreiheit und Finanzmarktaufsicht, in: ZGR 2011, 690<702>). Insoweit handelt es sich also um eine gebundene Entscheidung.

15

Liegen keine Ausschlussgründe vor, so kann der Antrag auf Informationszugang gemäß § 9 Abs. 3 IFG u. a. dann abgelehnt werden, wenn der jeweilige Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt; dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

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Bei Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen kann die ausnahmsweise Zulässigkeit einer isolierten Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids aber nur daraus resultieren, dass der jeweilige Kläger damit „ein Mehr an Rechtsschutz“ erreichen kann (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assesorexamen im Öffentlichen Recht, 12. Auflage, 2010, S. 271; Schledorn, Zulässigkeit einer Klage auf Widerspruchsbescheidung, in: NVwZ 1995, 250 <251>). Das wäre in den vorliegenden Fällen nur dann zu bejahen, wenn die Ausgangsbehörde - die EdB - hinsichtlich der Frage 7 eine für die Kläger negative Ermessensentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 IFG getroffen hätte und die Kläger mit der Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids die Hoffnung verbinden konnten, die beklagte Widerspruchsbehörde werde die Ermessensentscheidung zu ihren Gunsten abändern. Eine solche Situation liegt aber nicht vor. Die EdB als Ausgangsbehörde hat hinsichtlich der Frage 7 keine für die Kläger negative Ermessensentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 IFG getroffen. Die Beantwortung der Frage 7 hat die EdB vielmehr mit der Begründung abgelehnt, diesbezügliche Angaben ermöglichten Rückschlüsse auf gegebenenfalls vorliegende Gutachten und Berichte mit inhaltlichem Bezug zur X... Bank AG i. L.; zu derartigen Auskünften sei sie gemäß § 6 Satz 1 und 2 IFG und § 15 EAEG nicht befugt (vgl. S. 4 des in der Generalakte befindlichen Widerspruchsbescheids = Bl. 81 ff.). Damit hat sich die Ausgangsbehörde auf Ausschlussgründe berufen, die mit einer auf § 75 VwGO gestützten Verpflichtungsklage gegen die EdB als Ausgangsbehörde hätten überprüft werden können. Für eine isolierte Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids gegen die Widerspruchsbehörde war damit kein Raum.

17

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG).

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).