Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 28.11.2013 – 5 A 1925/13.Z
ECLI:DE:VGHHE:2013:1128.5A1925.13.Z.0A
Tenor
Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. August 2013 - 6 K 45/11.KS - zugelassen, soweit in dem Urteil der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 hinsichtlich der Festsetzung von Abwassergebühren gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2007 aufgehoben worden ist.
Insoweit wird das Verfahren als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 2392/13 fortgeführt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, trägt die Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens. Im Übrigen folgt die Kostenlast der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf insgesamt 253,83 € festgesetzt, wobei auf den abgelehnten Teil des Zulassungsantrags ein Betrag von 54,73 € entfällt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. August 2013 hat nur teilweise Erfolg. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat nur teilweise derartige Zweifel.
Die Klägerin war bis zum 30. Juli 2007 Eigentümerin eines Grundstücks im Gebiet der beklagten Gemeinde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin am 12. Januar 2007 gab der Insolvenzverwalter das Grundstück mit Insolvenzeröffnung aus der Insolvenzmasse frei. Mit Bescheid vom 9. August 2010 zog die Beklagte die Klägerin u.a. zu Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2007 heran. Mit Urteil vom 6. August 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid hinsichtlich der Festsetzung von Wasser- und Abwassergebühren aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, in den der Gebührenheranziehung zu Grunde liegenden Satzungen der Beklagten fehlten eindeutige Regelungen über eine Gebührenpflicht bei einem Eigentümerwechsel während des jährlichen Abrechnungszeitraums für den Voreigentümer.
Der Bevollmächtigte der Beklagten führte im Hinblick auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus, die Systematik der Regelungen über die Gebührenpflicht in der Wasserversorgungssatzung - WVS - und in der Entwässerungssatzung - EWS - der Beklagten ergebe bei verständiger Auslegung die Gebührenpflicht der Klägerin als ehemalige Eigentümerin und sei weder widersprüchlich noch unbestimmt. Dies ergebe sich jeweils aus den Ausnahmeregelungen des § 27 Abs. 3 WVS und des § 29 Abs. 2 EWS, nach denen bei einem Eigentümerwechsel im jährlichen Abrechnungszeitraum der neue Eigentümer mit Beginn des Monats gebührenpflichtig werde, der der entsprechenden Änderung im Grundbuch folge.
Diese Ausführungen wecken auch beim Senat ernstliche Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Aufhebung der Festsetzung der Abwassergebühren. Gemäß § 29 Abs. 1 EWS ist gebührenpflichtig, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Gemäß § 27 Abs. 1 EWS entsteht die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser jährlich. Danach ist Abrechnungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr sowie gebührenpflichtig grundsätzlich derjenige, der im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks war. Allerdings trifft § 29 Abs. 2 EWS eine gesonderte Regelung für den Fall eines Eigentumswechsels im Abrechnungszeitraum. In diesem Fall wird der neue Eigentümer gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, der der entsprechenden Änderung im Grundbuch folgt. Legt man diese Regelungen verständig aus, ergibt sich daraus nicht nur, dass im Fall des Eigentümerwechsels ab Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch dieser gebührenpflichtig wird, sondern auch dass bis zu diesem Zeitpunkt der vormalige Eigentümer gebührenpflichtig ist. Dies widerspricht auch nicht der Regelung des § 29 Abs. 1 EWS, wonach gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Gibt es während des Abrechnungszeitraums nämlich in zeitlicher Folge mehrere Eigentümer, zeigt § 29 Abs. 2 EWS, dass jeder für die Gebühren in dem Teil des Abrechnungszeitraums haftet, in dem er Eigentümer gewesen ist.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht als im Ergebnis etwa deshalb richtig, weil am 12. Januar 2007 über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Unmittelbar mit Eröffnung hat nämlich der Insolvenzverwalter das betreffende Grundstück der Klägerin aus der Insolvenzmasse freigegeben, so dass die Klägerin weiterhin über das Grundstück uneingeschränkt verfügen konnte und für die im Zusammenhang mit dem Grundstück stehenden Verbindlichkeiten haftet.
Anderes als für die Abwassergebühren gilt jedoch für die Aufhebung der Festsetzung der Wassergebühren durch das Verwaltungsgericht. Insofern wecken die Ausführungen des Bevollmächtigten der Beklagten beim Senat keine ernstlichen Zweifel an dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Gemäß § 27 Abs. 1 WVS ist nämlich gebührenpflichtig, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des (Heranziehungs-) Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Diese Regelung, die entsprechend der gesetzlichen Regelung für die Beitragspflichtigkeit (§ 11 Abs. 7 Hessisches Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) in der Wasserversorgungssatzung der Beklagten einheitlich auch für die Benutzungsgebühren getroffen worden ist, schließt - unabhängig davon, ob diese Regelung mit dem Charakter der Gebühr vereinbar ist - nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Inanspruchnahme desjenigen aus, der nur während des Abrechnungszeitraums Eigentümer des Grundstücks war. Maßgeblich ist insofern - anders als in der Entwässerungssatzung der Beklagten - allein das Eigentum zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids, der im vorliegenden Fall erst drei Jahre nach dem Abrechnungszeitraum lag. Auch die Regelung in § 27 Abs. 3 WVS erlaubt in diesem Zusammenhang nicht wie bei der Regelung in der Entwässerungssatzung eine Auslegung, die eine Gebührenpflicht der Klägerin begründen könnte. Nach § 27 Abs. 3 WVS - insofern parallel zum § 29 Abs. 2 EWS - wird bei einem Wechsel im Eigentum des Grundstücks im Abrechnungszeitraum der neue Eigentümer gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, der der entsprechenden Änderung im Grundbuch folgt. Diese Regelung steht jedoch in einem nicht auflösbaren Widerspruch zur Regelung des § 27 Abs. 1 WVS und der dort begründeten Gebührenpflicht desjenigen, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Insoweit erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts somit als im Ergebnis richtig.
Der vom Bevollmächtigten der Beklagten weiterhin angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt hinsichtlich der Wassergebühren ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten verfahrensrechtlichen Vorschrift hat ein Rechtsstreit nur dann, wenn er eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.
Der Bevollmächtigte der Beklagten benennt als klärungsbedürftig die Frage, ob sich aus den Regelungen des § 27 Abs. 3 WVS bzw. § 29 Abs. 2 EWS in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Art und Weise die Gebührenpflicht des ehemaligen Eigentümers für den Zeitraum der Inanspruchnahme der leitungsgebundenen Einrichtung vor dem Wechsel im Eigentum ergibt.
Mit dieser Frage ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Vielmehr lässt sie sich - und zwar unterschiedlich für beide genannten Normen - zwanglos aus dem Wortlaut und Zusammenhang der Bestimmungen beantworten, wie der Senat oben ausgeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des abgelehnten Teils des Antrages der Beklagten auf Zulassung der Berufung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen folgt die Kostenlast für das Zulassungsverfahren der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.