Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 05.12.2013 – 4 B 1515/13

ECLI:DE:VGHHE:2013:1205.4B1515.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 13. Juni 2013, 6 L 437/13.DA, Beschluss

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2013 (6 L 437/13) ist wirkungslos.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die ergangene erstinstanzliche Entscheidung ist analog § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für wirkungslos zu erklären und nach § 161 Abs. 2 VwGO ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO vom Berichterstatter zu treffen.

2

Danach sind die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da die von ihm begehrte einstweilige Anordnung vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt worden ist und das dagegen gerichtete Beschwerdeverfahren ohne Erfolg geblieben wäre.

3

Soweit das einstweilige Anordnungsbegehren des Antragstellers sich auf eine (vorläufige) Untersagung der Nutzung des Kleinspielfeldes bezieht, wie sie in der Baugenehmigung vom 04.04.2013 gestattet worden ist, muss das Begehren mangels eines Anordnungsanspruchs erfolglos bleiben, denn das beschließende Gericht teilt die im angegriffenen Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt dargestellte Auffassung, die auch von der 7. Kammer in dem im parallelen Verfahren ergangenen Beschluss vom 02.08.2013 - 7 L 765/13.DA - vertreten worden ist, dass nämlich die bestimmungsgemäße Nutzung des Kleinspielfeldes vom Antragsteller als Nachbar dieser Anlage hinzunehmen ist, weil die mit dieser Nutzung einhergehenden Geräuscheinwirkungen auf einem Ballspielplatz allein durch Kinder (hier: Grundschüler) hervorgerufen werden und durch § 22 Abs. 1 a BImSchG privilegiert werden. Anhaltspunkte dafür, dass die hier genehmigte Nutzung nicht als „Regelfall“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu betrachten wäre, sind speziell im Hinblick darauf, dass angemessene, dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft ausreichend Rechnung tragende zeitliche Nutzungsbeschränkungen vorgegeben sind, nicht zu erkennen.

4

Soweit das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers sich auf eine - in der Vergangenheit zu beobachtende - missbräuchliche Nutzung des Kleinspielfeldes als Bolzplatz bezieht, teilt das beschließende Gericht zwar nicht die im angegriffenen Beschluss vom 13.06.2013 vertretene Auffassung, dass für die aus einer solchen Nutzung resultierenden Beeinträchtigungen hier nicht die Antragsgegnerin als Betreiberin des Bolzplatzes verantwortlich ist. Vielmehr liegen nach Auffassung des beschließenden Gerichts hier besondere Umstände vor, die für einen von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Anreiz zur missbräuchlichen Nutzung des Kleinspielfeldes sprechen und die damit die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin auch für zweckwidrige Nutzungen dieser Anlage begründen. Solche besonderen Umstände sind darin zu sehen, dass die hier in Rede stehende Anlage mit nahezu derselben Ausstattung (anstelle eines massiven Ballfanggitters aus Metall ist nunmehr jeweils ein Ballfangnetz an den beiden Schmalseiten des Platzes genehmigt worden) und an demselben Standort weiter betrieben wird, an dem sie in der Vergangenheit, also vor Erteilung der Nutzungsgenehmigung vom 04.04.2013, als Bolzplatz diente, d.h. also nicht nur von Schülern der Grundschule, sondern auch von Jugendlichen und jüngeren, aber auch älteren Erwachsenen für ihr oft spontanes, weitgehend regelloses Ballspielen ("Bolzen") genutzt wurde. Diese tatsächliche - formell illegale - Nutzung der Spielfläche ist von der Antragsgegnerin (Schulleitung der Grundschule) gebilligt, zumindest jedoch über lange Zeit (auch bauaufsichtlich) von der Antragsgegnerin geduldet worden. Da auf diese von der inzwischen erteilten baurechtlichen Genehmigung nicht gedeckte und damit zweckwidrige Nutzung des Kleinspielfeldes als Bolzplatz im zuvor beschriebenen Sinne die Privilegierung des § 22 Abs. 1 a BImSchG nicht anzuwenden ist, spricht nach der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung alles für einen auf eine solche Nutzung bezogenen Abwehranspruch des Antragstellers. Indes ist in Bezug auf diese missbräuchliche Nutzung ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Das beschließende Gericht teilt die Einschätzung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt in dem angegriffenen Beschluss, dass es nicht unzumutbar erscheint, den Antragsteller auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verweisen. Denn die Antragsgegnerin ist aufgrund ihrer Verantwortlichkeit gehalten, Lärmbeeinträchtigungen des Antragstellers infolge missbräuchlicher Nutzung des Kleinspielfeldes zu unterbinden. Dieser Verpflichtung wird durch in die Baugenehmigung aufzunehmende Auflagen baubehördlich Rechnung getragen und die anzuordnenden Maßnahmen lassen auch die zukünftige Verhinderung eben jener Nutzung erwarten.

5

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragsgegnerin (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Senat belässt es bei der von der ersten Instanz vorgenommenen Wertfestsetzung, die - spiegelbildlich - auch dem Interesse der Antragsgegnerin an der Abwehr des geltend gemachten (Nutzungs-) Unterlassungsanspruchs entspricht.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.