Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 13.01.2014 – 2 B 1779/13.T
ECLI:DE:VGHHE:2014:0113.2B1779.13.T.0A
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Nach Hauptsacheerledigung ergeht die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO).
Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht bei Hauptsacheerledigung nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Nach dieser Maßgabe hat die Antragstellerin die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen, weil ihr Antrag auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11. Juli 2013 betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 24. September 2012 zum Bau eines mit der B 426 höhengleichen Radweges voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Bei der nach Hauptsacheerledigung lediglich noch gebotenen und möglichen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses (d. h. der Aussetzung des Vollzuges des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. September 2012) hätte Erfolg haben können.
Das von der Antragstellerin anhängig gemachte Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO betrifft denselben Streitgegenstand wie das vorhergehende Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, allerdings wird im Abänderungsverfahren allein die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 getroffenen Entscheidung überprüft und nicht deren ursprüngliche Richtigkeit (siehe Ziekow/Buttler, § 80 VwGO Rn. 183; Eyermann-Schmidt, VwGO, § 80 Rn. 105; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 191 und 199 jeweils m. w. N.).
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO war zulässig. Die nunmehr festgestellte massive Asbestbelastung des beim Planvollzug anstehenden Gesteins stellt einen veränderten Umstand im Sinne der Norm dar. Dieser hätte aber voraussichtlich nicht zu einer anderen Bewertung bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Fortdauer der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen können. Das neu bekannt gewordene Vorhandensein asbesthaltigen Gesteins an der Felsnase lässt den Planfeststellungsbeschluss vom 24. September 2012 bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht als rechtswidrig erscheinen.
Die Planrechtfertigung für das Vorhaben des Radwegebaus steht entgegen der im Abänderungsantrag vertretenen Auffassung bestandskräftig fest aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. Januar 2006. Hierzu kann auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 11. Juli 2013 (2 B 1491/13.T, dort Rn. 6 f.) Bezug genommen werden. Ferner führt auch das jetzt bekannt gewordene Vorhandensein von asbesthaltigem Gestein entgegen der Auffassung des Abänderungsantrags nicht dazu, dass nunmehr eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG als notwendig angesehen werden müsste. Denn die Voraussetzungen für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls liegen hier bereits aus anderen Gründen nicht vor. Hierzu kann ebenfalls auf den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2013 (dort Rn. 12) Bezug genommen werden. Denn es handelte sich hier um die (erneute) Änderung einer bereits bestandskräftigen Bundesstraßenplanung nach § 3e Abs. 1 UVPG, für die damals eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG tatsächlich stattgefunden hat. An dieser Begründung ändert sich durch das Bekanntwerden des Vorhandenseins von asbesthaltigem Gestein nichts.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass sich die planerische Abwägung im Planänderungsbeschluss vom 24. September 2012 in Ansehung der neu bekannt gewordenen Asbestsituation nunmehr als fehlerhaft erweist. Die jetzt festgestellte massive Asbestproblematik musste sich der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung damals nicht als abwägungsrelevant aufdrängen, weil sie damals von keiner Fachbehörde und keinem sonstigen Beteiligten - auch vom Antragsteller nicht - thematisiert worden ist. Eine eventuelle Asbestproblematik wurde damals allerseits als ohne größeren Aufwand beherrschbar angesehen.
Die neue Erkenntnislage zwingt die Planfeststellungsbehörde schließlich auch für die Zukunft nicht zu einer erneuten Abänderung der Planfeststellungsentscheidung oder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. September 2012. Denn nach den nunmehr eingeholten fachkundigen Stellungnahmen ist das Vorhaben nicht prinzipiell undurchführbar geworden, sondern erfordert lediglich einen überaus großen finanziellen und organisatorischen Aufwand, um den planfestgestellten Radweg unter Beachtung der Arbeitsschutz- und Gesundheitsvorschriften ohne Gefährdung von Rechtsgütern durch Asbest durchführen zu können. In dieser Situation stellt es eine von der planerischen und politischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin umfasste Entscheidung dar, von einer Durchführung des planfestgestellten Radwegebaus derzeit abzusehen und erneut in eine "Alternativenprüfung" einzutreten. Die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung wird hiervon nicht berührt, die Problematik ist dem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses zuzuordnen. Der Antragsgegner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein planfestgestelltes Vorhaben auch durchzuführen. Dies gilt umso mehr dann, wenn sich die im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Art und Weise des Planvollzugs als tatsächlich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar erweist. Die Planfeststellungsbehörde kann von der Plandurchführung absehen oder prüfen, in welcher geänderten Form das Vorhaben (besser) realisierbar ist und - falls erforderlich - ein erneutes Planfeststellungsverfahren im Hinblick hierauf durchführen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Streitwert war hiernach in gleicher Höhe wie im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anzusetzen, weil die Antragstellerin dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).