Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 31.01.2014 – 10 B 2320/13.GM.W3

ECLI:DE:VGHHE:2014:0131.10B2320.13.GM.W3.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Gießen, 1. November 2013, 3 L 2411/13.GI, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. November 2013 - 3 L 2411/13.GI - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 8. November 2013 erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit am 19. November 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt und gleichzeitig begründet worden, so dass auch die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO von einem Monat gewahrt ist.

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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2013 aufgeführten Gründe, aus denen aus ihrer Sicht die angefochtene Entscheidung abzuändern ist und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht.

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Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zulassung zum Studium der Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) innerhalb der festgesetzten Kapazität, weil zwar für dieses Semester die Zahl der bei der Antragsgegnerin eingeschriebenen Studierenden von 145 die festgesetzte Zulassungszahl von 148 Studienplätzen unterschreitet, jedoch die Gesamtzahl der für den klinischen Studienabschnitt (5. bis 10. Fachsemester) festgesetzten Ausbildungskapazität von 868 Studienplätzen durch die Gesamtzahl der in diesem Studienabschnitt eingeschriebenen 913 Studierenden ausgeschöpft ist, so dass kein an die Antragstellerin zu vergebender Studienplatz mehr zur Verfügung steht.

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Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin zunächst geltend, das Verwaltungsgericht hätte die tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin zur Zahl der eingeschriebenen Studierenden in den fraglichen Semestern weiter aufklären müssen, weil insbesondere der Übergang der Kohorte im Wintersemester 2012/2013, 4. Fachsemester, mit einer Stärke von 118 Studierenden zum Sommersemester 2013 mit einer Stärke von 151 Studierenden ausgesprochen auffällig sei. Es stelle sich zudem die Frage, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Zahl der Studierenden im 1. bis 6. klinischen Semester ermittelt worden seien und ob hierbei etwaige spätere Beurlaubungen berücksichtigt würden. Es sei auch nicht erkennbar, wie im einzelnen kontrolliert und festgestellt werde, ob tatsächlich nur solche Studierende gezählt würden, die den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung bestanden haben.

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Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 16. Dezember 2013 überzeugend ausgeführt, der in der Tat recht sprunghafte Anstieg zum Sommersemester 2013 liege darin begründet, dass eine große Zahl Studierender nach Absolvierung eines Teils des Studiums im Ausland im Rahmen des Erasmus-Programms an die Ausbildungsstätte der Antragsgegnerin zurückgekehrt sei. Diese Zahl schwanke, sei aber an ihrer Universität traditionell hoch, da diese über sehr erfolgreich praktizierte internationale Austauschprogramme verfüge. Die Antragsgegnerin führe nur solche Studierende im klinischen Studienabschnitt an, die "das Physikum" auch bestanden haben. Die Belegungszahlen würden vor Beginn des Semesters festgestellt und gegebenenfalls zu Semesteranfang korrigiert, sofern Meldungen von Studierenden eingingen, dass sie der jeweiligen Semesterkohorte zugerechnet werden müssen oder nicht, wie z.B. „Auslandssemester, die vom Aufenthalt zurückkehren“. Mitteilungen über Beurlaubungen würden tatsächlich nicht erfasst, wenn sich Studierende nach Beginn des Semesters beurlauben ließen und dieses dem Studiendekanat nicht mitteilten. Die Zahl solcher Studierender sei jedoch laut Auskunft der zuständigen Studienkoordination äußerst gering, nämlich geschätzt 2 Studierende pro 6 klinische Semesterkohorten.

6

Der Senat sieht durch diese Ausführungen wie auch das Verwaltungsgericht als hinreichend sicher geklärt an, dass bei der Antragsgegnerin im fraglichen Wintersemester 2013/2014 tatsächlich eine Zahl an Studierenden immatrikuliert ist, die die angegebene Zahl von 913 Studierenden zumindest soweit nahe kommt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die festgesetzte Ausbildungskapazität für das 5. bis 10. Studiensemester (1. bis 6. Klinische Semester) von insgesamt 868 Studienplätzen weit überschritten wird. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass eine Überschreitung auch dann noch vorliegen würde, wenn man den vom Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19. November 2013 auf Seite 2, unten, für auffällig gehaltenen „Sprung“ von 33 Studierenden herausrechnen wollte. Die sich danach ergebende Zahl von 880 Studierenden würde die Gesamtzahl der festsetzen Studienplätze von 868 immer noch so deutlich übersteigenden, dass auch kaum eine so hohe Zahl von unerkannt beurlaubten Studierenden festgestellt werden könnte, dass sich eine Unterschreitung der Gesamtzahl der festgesetzten Kapazität feststellen ließe. Bereits aus diesem Grunde erscheinen weitere Ermittlungen durch den Senat nicht angezeigt.

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Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung greift ebenfalls nicht durch. Sie macht insofern geltend, das Verwaltungsgericht habe angenommen, das der Antragsgegnerin im Rahmen der Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen (vom 7. Mai 2013, GVBl. I Seite 172) zustehende Ermessen über die etwaige Zusammenfassung mehrerer Semester eines Studienabschnitts habe sich wegen der Regelung in § 7 Abs. 3 KapVO reduziert, weil es die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Einteilung des Medizinstudiums in einen vorklinischen und einen klinischen Studienabschnitt auch für den hier interessierenden Zusammenhang für bedeutsam erachtet habe. Diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil die Regelungen über die Ermittlung der Ausbildungskapazität mit den Bestimmungen über die Vergabe der so ermittelten Studienplätze nichts zu tun hätten. Nach Auffassung des Senats kommt es auf einer Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht an, so dass die Einwendungen der Antragstellerin ihrer Beschwerde insofern nicht zum Erfolg verhelfen können.

8

Die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtslage ergibt sich nämlich unmittelbar aus der Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen. Danach ist in einem Studiengang, in dem für alle Fachsemester der Regelstudienzeit Zulassungszahlen festgesetzt sind und in dem die Gesamtzahl der diesen Fachsemestern oder Studienabschnitten zugeordneten Studierenden nach Satz 1 die Summe der für diese Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet, eine Vergabe von Studienplätzen nach Abs. 1 ausgeschlossen. Diese Bestimmung knüpft nicht an die im Satz 2 der Regelung enthaltene Möglichkeiten der Hochschulen an, mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenzufassen, da diese nur für die Ermittlung der freien Studienplätze nach Satz 1 gilt. Diese Regelung hat nur dann Bedeutung, wenn es zu einer Vergabe von freien Studienplätzen nach § 16 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen kommt. Dabei soll eine Hochschule die Möglichkeit haben, die Zahl der freien Studienplätze nicht nur nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen für jedes Fachsemester einzeln zu ermitteln, sondern hierbei gegebenenfalls mehrere Semester zusammenzufassen, um eine gleichmäßige Vergabe von Studienplätzen auf vorhandene Bewerber zu erreichen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn etwa für das 1. klinische (5.) Fachsemester nur ein Bewerber vorhanden ist bei noch drei vorhandenen Studienplätzen, jedoch für das 2. klinische (6.) Fachsemester drei Bewerber bei nur einem freien Studienplatz. Bei einer Anwendung der Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen könnten in diesem gedachten Fall zwei Bewerber für das 6. Fachsemester nicht berücksichtigt werden, während zwei Studienplätze im 5. Fachsemester unbesetzt blieben, was der Anforderung einer vollständigen Ausschöpfung der Ausbildungskapazität zuwider liefe. Die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen will in einem solchen Fall offensichtlich die Möglichkeit geben, Studienbewerber für das 2. klinische Fachsemester zu diesem Fachsemester zuzulassen, obwohl in diesem Fachsemester eigentlich nur eine geringere Kapazität von freien Studienplätzen vorhanden wäre, indem freie Kapazitäten von anderen Semestern "mitgerechnet" werden.

9

Diese Vorgehensweise steht jedoch ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass die in § 16 Abs. 3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen geregelte Situation nicht vorliegt, wonach die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden die Gesamtzahl der für diese Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder gar überschreitet. Die Anwendung der letztgenannten Bestimmung hat nicht zur Voraussetzung, dass die Hochschule zunächst unter Anwendung des vorhergehenden Satzes des § 16 Abs. 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen rechtmäßig und ermessensfehlerfrei eine Zusammenfassung dieser Semester vorgenommen hat. Dabei nimmt § 16 Abs. 3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen ausdrücklich auch auf "Studienabschnitte" Bezug, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht insofern allein den klinischen Ausbildungsabschnitt des Medizinstudiums in den Blick genommen hat, zumal zum klinischen Ausbildungsabschnitt nur zugelassen ist, wer den vorklinischen Ausbildungsabschnitt durch Bestehen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung (herkömmliche Bezeichnung: "Physikum") erfolgreich abgeschlossen hat (§ 2 Abs. 3 Studienordnung Humanmedizin der Antragsgegnerin). Die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen enthält somit gegenüber den Regelungen in Satz 1 und Satz 2 des Abs. 3 eine vorrangig anzuwendende Sonderregelung, die bei Vorliegen ihrer normativen Voraussetzungen die Zuteilung von weiteren Studienplätzen i.S.v. § 16 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen ausdrücklich ausschließt und damit auch die Anwendung der vorstehenden Sätze 1 und 2. Das Vorliegen der in § 16 Abs. 3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen enthaltenen Voraussetzungen ist lediglich objektiv zu ermitteln, ohne dass es insofern einer Ermessensbetätigung der Hochschule - nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen - bedürfte.

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Dieses Verständnis der Bestimmung mag durch die Zusammenfassung zweier unterschiedlicher Regelungen in § 16 Abs. 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen etwas erschwert werden, da die Sätze 1 und 2 einen gegenüber Satz 3 anderen Regelungsgehalt haben. Insofern wäre möglicherweise zur Förderung des Verständnisses die Aufnahme in verschiedene Absätze günstiger gewesen, wie es etwa in § 14 Vergabeverordnung Saarland vom 2. November 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2011 (ABl. I Seite 172; zit. nach Juris), geschehen ist, der in Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende Bestimmungen enthält wie § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen und in einem gesonderten Abs. 3 eine der Bestimmung des § 16 Abs. 3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen entsprechende Regelung. Die abweichende Zusammenfassung beider Regelungsmaterien in § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen gebietet jedoch nicht die Auslegung, der Hessische Verordnungsgeber habe insofern mit der getroffenen Verordnungsfassung eine andere Absicht verfolgt als oben dargestellt.

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Die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen erscheint auch sachgerecht. Sie geht offensichtlich von der Annahme aus, dass das Lehrpersonal eines Studiengangs oder eines Studienabschnitts bereits in ausreichendem Maße von der Lehrnachfrage eingeschriebener Studierender in Anspruch genommen wird, wenn die Gesamtzahl der Studierenden die Gesamtzahl der festgesetzten Studienplätze erreicht oder gar überschreitet. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass eine Lehrkapazität zur Bedienung weiterer Lehrnachfrage von weiteren Studierenden durch das Lehrpersonal nicht mehr zur Verfügung steht, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, weitere Studierende zum Studium in einem höheren Semester zuzulassen. Zudem hat gerade im hier interessierenden klinischen Ausbildungsabschnitt des Studienganges Medizin der „Unterricht am Krankenbett“ besondere Bedeutung, der jedoch nur unter Beteiligung kleiner Gruppen durchgeführt werden darf (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO), was das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von geeigneten Patienten voraussetzt. Aus diesem Grunde bestimmt auch § 17 Abs. 1 KapVO, dass die Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin nach der „patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität“ zu überprüfen ist. Ob diese ermittelte patientenbezogene Aufnahmekapazität durch einen Studierenden des 5. oder eines höheren Semesters „aufgebraucht“ wird, erscheint unerheblich. Jedenfalls kann sie nicht nach Belieben ausgeweitet werden, wenn für die „Ausbildung am Krankenbett“ nicht ausreichend Patienten zur Verfügung stehen. Die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen trägt diesem Umstand Rechnung, indem es die Aufnahme weiterer Studierender für den Fall ausschließt, dass insgesamt die Ausbildungskapazität im klinischen Ausbildungsabschnitt ausgeschöpft ist. Dies liegt im Interesse einer geordneten und qualitätsvollen Ausbildung für den ärztlichen Beruf und ist daher nicht zu beanstanden.

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Da die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung allein dargelegt hat, aus welchen Gründen Sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 3 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen hinsichtlich der von der Antragsgegnerin zu fordernden Ermessensbetätigung für unzutreffend erachtet, können ihr diese Ausführungen nach dem oben Gesagten nicht zum Erfolg der Beschwerde verhelfen, weil es hierauf – wie dargelegt – nicht ankommt.

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Danach ist die Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss zurückzuweisen.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Antragstellerin zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, zumal die Beteiligten hiergegen keine Einwände erhoben haben.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).