Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 26.02.2014 – 8 E 1904/13

ECLI:DE:VGHHE:2014:0226.8E1904.13.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 22. Juli 2013, 5 L 494/13.WI, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Juli 2013 – 5 L 494/13.WI – abgeändert und der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Streitwertbeschwerde, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 66 Abs. 6 S. 1, 68 Abs. 1 GKG).

2

Im Hinblick auf die Streitwertentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, das anlässlich seiner Revisionsentscheidungen vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 u.a. – die Streitwerte auf jeweils 50.000 € festgesetzt hat, hat der Senat seine bisherige Streitwertpraxis (Beschluss vom 28. Juni 2013 – 8 B1220/13 – (juris): 300.000 €) aufgegeben und den Streitwert auf 50.000,00 € festgesetzt (vgl. bereits Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 8 B 1966/13). Der von der Antragstellerin als angemessen erachtete Auffangstreitwert wird dem Streitgegenstand angesichts der Bedeutung, die die Konzessionsvergabe für die Bewerber hat, nicht gerecht.

3

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind entbehrlich, da streitwertabhängige Gerichtskosten und erstattungsfähige außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind.

4

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).